— 13—
III.
In der Schulorganiſationsfrage haben wir mit einem Faktor zu rechnen, der, obgleich in päda⸗ gogiſchem Sinne ein Eindringling, einen außerordentlich großen, ja oft gradezu Ausſchlag gebenden Einfluß ausübt: es iſt das Berechtigungsweſen. Da dieſe Blätter nicht eigentlich für Fachkreiſe beſtimmt ſind, dürfen wir wohl eine kurze Erörterung vorausſchicken.
Die als gewiſſen Schulkategorien zugehörig anerkannten Schulen(Gymnaſien, Progymnaſien, Realſchulen, höhere Bürgerſchulen) erlangen durch dieſe Anerkennung eine größere oder geringere An⸗ zahl ſogenannter„Berechtigungen“, die entweder an das Beſtehen der Maturitätsprüfung oder an das Aufrücken in eine beſtimmte Klaſſenſtufe geknüpft ſind: der betreffende Schüler wird entweder zum Eintritt in gewiſſe Staatsdienſtzweige(z. B. Poſt⸗, Steuerdienſt) oder zur vollen Inſcription auf der Univerſität oder zur Aufnahme in eine höhere Fachſchule als befähigt erklärt, oder endlich das Schulzeug⸗ nis erſetzt den ſonſt vor einer beſonderen Prüfungskommiſſion beizubringenden Nachweis der hinreichenden wiſſenſchaftlichen Vorbildung für den einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt. Von dieſer Berechtigung war die an das Maturitätszeugnis geknüpfte der Zulaſſung zur Inſcription an den Hochſchulen, vielleicht auch die für den Poſtdienſt auch außerhalb Preußens bekannt und üblich: die zum einjährigen Dienſte, ſowie die Entwicklung der Beziehungen zum öffentlichen Dienſte ſind ſpeciell preußiſche Einrichtungen. Ueber dieſe Berechtigungen überhaupt läßt ſich mancherlei ſagen. Sie ſind der äußern Erweiterung des höheren Schulweſens offenbar ſehr förderlich, denn ſie reizen zur Gründung neuer höherer Schulen: der für dieſe erforderliche größere Aufwand wird eher beſtritten, wo ſich ein ſolches Aequivalent bietet. Länder, denen es an derartigen höheren Bildungsanſtalten noch mangelt, finden daher in dem Berechtigungs⸗ weſen ein wirkſames Mittel, dieſem Mangel abzuhelfen. Auch mag es als zweckmäßig vereinfachend erſcheinen, wenn durch den Werth, welcher den Schulzeugniſſen amtlich beigelegt wird, ſich das Dienſt⸗ Prüfungsweſen etwas vereinfacht. Vielleicht kann auch— bis zu einem gewiſſen Grade wenigſtens — der Einfluß der Berechtigungen inſofern der inneren Entwickelung förderlich erſcheinen, als dadurch die Einheit in der Mannigfaltigkeit geſichert, ein Moment des Beharrens bei der allgemeinen Ord⸗ nung gegenüber der Neigung zu abweichenden Geſtaltungen gegeben wird, wie denn ſelbſtverſtändlich die an das Erreichen gewiſſer Schulabſchnitte geknüpften Rechte auf der Vorausſetzung beruhen, daß an der betreffenden Stelle ein beſtimmter Theil des Geſammtkurſus überall abſolviert iſt.
Doch fehlt es auch nicht an allerlei Bedenken. Zunächſt hat ſich das Berechtigungsweſen doch nicht aus dem innern Leben der Schule heraus entwickelt, ſondern es iſt von außen hineingetragen worden und zwar nicht ſowohl von der Stelle aus, an welcher die pädagogiſchen Erwägungen in erſte Linie geſtellt werden, von der Unterrichtsverwaltung, als vielmehr unter dem mitwirkenden Einfluß anderer Reſſorts. Die Unterrichtsverwaltung hat ſchwerlich ein lebhaftes Intereſſe für andere Berechtigungen als die ſich an die Maturitätsprüfungen anknüpfenden, wie ihr ſachliches Intereſſe vorzugsweiſe auf dieſen Abſchluß der Schulbildung hinweiſt und weniger auf die übrigen ins Spiel kommenden Schul⸗ ſtationen innerhalb der Geſammtbahn. Was aber die Beförderung des äußeren Wachsthums der höheren Schule betrifft, ſo iſt das eine eigene Sache. Zugegeben, daß das Mittel vorzüglich wirkt, wo ein Mangel vorhanden iſt, ſo wird doch zugegeben werden müſſen, daß es, wenn der Mangel beſeitigt, entbehrt werden kann, und daß es gerade ſo gut ein Zuviel wie ein Zuwenig gibt. Es kann eine Hypertrophie des höheren Schulweſens entſtehen, die ihre großen Schäden mit ſich bringt. Wen⸗


