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ihm die freilich durch lange Erfahrung wohl begründete Gewöhnung an den gymnaſialen Bildungs⸗ gang, das ſich immer geltend machende Mistrauen gegen Neues und Ungewohntes entgegen, auch wohl hie und da Vorurtheil und Abneigung gegen den„Realismus“, welche weit über das pädago⸗ giſche Gebiet hinausgieng. Daß die eigene Unfertigkeit und Unſicherheit das Ihrige zur Hemmung beitrug, verſteht ſich von ſelbſt.
Nachdem die preußiſche Unterrichtsverwaltung ſchon 1832 eine vorläufige Inſtruktion für die„Real⸗ und höheren Bürgerſchulen“ erlaſſen hatte, wurde am 6. Oktober 1859 die bekannte „Unterrichts⸗ und Prüfungs⸗Ordnung der Realſchulen und der höheren Bürgerſchulen“ veröffentlicht, welche zur Zeit die Grundlage der beſtehenden Realſchul⸗Einrichtungen bildet. Durch dieſe wurden die Realſchulen eingetheilt in Realſchulen erſter Ordnung, welche dem Gymnaſium neſſentlich analog konſtruiert ſind, d. h. mit einem in der Regel neunjährigen Kurſus(vom vollendeten neunten Lebensjahre an gerechnet), und in welchen das Latein obligatoriſcher Unterrichtsgegenſtand iſt, jedoch ſo, daß es von wöchentlich 8 Stunden in VI. bis auf wöchentlich 3 in I. allmählich herabgeht. Dieſe Schulen ſind zugleich in Bezug auf die für den Staats⸗ und Militärdienſt gewährten Berechtigungen den Gymnaſien gleichgeſtellt, mit alleiniger Ausnahme der Zulaſſung zu den Fakultätsſtudien der Univerſitäten; jedoch iſt auch hinſichtlich des letzteren Punktes ein Zugeſtändnis erreicht worden, indem durch Min.⸗Verf. vom 7. Dec. 1870 die philoſophiſche Fakultät, insbeſondere für Studium und Lehramt der Mathematik, Naturwiſſenſchaft und neueren Sprachen, den Realſchulabiturienten zugänglich geworden iſt. Außer den Realſchulen erſter Ordnung gibt es dann noch ſolche zweiter Ordnung, Anſtalten, welche ſich nicht ſo leicht definieren laſſen: es ſind eben realiſtiſche Unterrichtsanſtalten mit den ſechs Klaſſen von Sexta bis Prima, bei denen jedoch nur die Prima einen zweijährigen Kurſus haben muß, und welche an den Normalplan der Schulen erſter Ordnung, insbeſondere hinſichtlich des lateiniſchen Unterrichts, nicht ſtreng gebunden ſind, an deren äußere Ausſtattung aber auch geringere An⸗ ſprüche gemacht werden. Endlich gibt es höhere Bürgerſchulen, d. h. Realſchulen erſter Ordnung ohne Prima, den vollſtändigen Progymnaſien entſprechend, welche bekanntlich nur die Gymnaſialklaſſen Sexta bis mit Secunda enthalten: auch in den normalen höheren Bürgerſchulen iſt das Latein obligatoriſcher Lehrgegenſtand.
Dieſe an ſich ſchon nicht eben einfache Konſtruktion, deren Formenreichthum wohl auf die Vielartigkeit der hier in Betracht kommenden Lebensgebiete zurückzuführen iſt, hat durch die Ereigniſſe des Jahres 1866 nicht an Einfachheit gewonnen. Durch den Anſchluß der neuen Landes⸗ theile iſt in mehreren„höheren Bürgerſchulen“ ohne Unterricht im Lateiniſchen, zu denen zur Zeit auch unſere Anſtalt noch gehört, eine ganz neue Schulgattung hinzugekommen, von den nicht wenigen Privatanſtalten mannigfaltiger Geſtaltung noch abzuſehen, welchen das Recht zur Abhaltung von Abgangs⸗ prüfungen ertheilt worden iſt, und die faſt ſämmtlich unter die Kategorie der Realſchulanſtalten fallen.
Der Geſichtspunkt, unter dem wir dieſe beſtehenden Organiſationsnormen betrachten, iſt der des Bildungsbedürfniſſes, insbeſondere der mittleren und größeren Städte. Demjenigen, welcher den Entwickelungsgang des norddeutſchen Realſchulweſens überblickt, welcher die urſprünglichen Ausgangs⸗ punkte und den jetzigen Stand der Sache zuſammenhält, dem tritt eins wohl unabweisbar entgegen: aus der Realſchule iſt vielleicht etwas voöllig Berechtigtes und Zeitgemäßes geworden, aber ſie iſt etwas ganz anderes, als ſie urſprünglich ſein und werden ſollte. Jedenfalls iſt, wenn die eine
Richtung und Tendenz der Schule ihre faſt vollſtändige Realiſierung erreicht hat, die andere dabei zu Höhere Bürgerſchule. 1873. 2


