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behörden ſind zwei(das lutheriſche Conſiſtorium und die katholiſche Kirchen⸗ und Schulkommiſſion) zugleich Kirchenbehörden, die beiden andern aus Mitgliedern der Kirchenbehörden zuſammengeſetzt; unſre ganze Schulverwaltung iſt kirchlich⸗konfeſſionell: der Magiſtrat bildet ſich ohne alle Rückſicht auf kirchliche Verhältniſſe, ſo daß ſehr wohl eine der Kirchengemeinden im Magiſtrate unvertreten bleiben kann, wodurch alſo ſchon jener organiſche Zuſammenhang geſtört wäre. Es bedürfte mindeſtens einer Aenderung des neuen Gemeindeverfaſſungsgeſetzes, um den status quo ſo zu erhalten, daß in Zukunft an die Stelle der Senatsdeputierten in den Kirchenbehörden Deputierte des Magiſtrats träten. Und dabei wäre vorausgeſetzt, daß dieſe Kirchenbehörden rein ſtädtiſche Behörden werden ſollten, was ſich keineswegs kurzer Hand annehmen läßt. War es der„Staat“ Frankfurt, welcher ſeine Raths⸗ glieder in die Kirchenbehörden entſendet hatte, ſo waren unſre Schulbehörden halb ſtaatlich, halb gemeindlich, aber nirgends ſtädtiſch, und der verfaſſungsmäßigſte Ausweg beſtand darin, daß ſich Regierung und Kirchengemeinden in die Schulverwaltung theilten. Das hätte doch keinem der Betheiligten erwünſcht ſein können: der Stadt nicht, weil ſie trotz aller Paragraphen und Verträge ein gutes Recht auf die hieſigen von ihr freigebig ausgeſtatteten Schulen hat; den Kirchengemeinden nicht, weil ſie ſich ſelbſt und ihre Schulen doch nimmermehr innerhalb des Gemeinweſens werden iſolieren wollen; dem Staate nicht, weil der Vortheil eines kleinen Machtzuwachſes durch die aus der Unnatur eines ſolchen Verhältniſſes hervorgehenden Nachtheile reichlich aufgewogen wird.
Der Gang der Verhandlungen, die nunmehr gepflogen wurden, wird den meiſten Leſern dieſer Blätter bekannt ſein. Bemühungen um Aufrechterhaltung des status quo haben meines Wiſſens kaum ſtattgefunden. Die gemiſchte Kommiſſion für Reorganiſation der ſtädtiſchen Verwaltung legte im Herbſt 1868 einen Bericht über die Neugeſtaltung der Schulbehörden vor, welcher zugleich Einſicht in die Verhandlungen mit den Kirchengemeinden gewährte. Ueber den aus dieſem Berichte reſultierenden Entwurf eines Schulverwaltungsſtatutes hat auch der Verfaſſer dieſer Blätter gegen Ende desſelben Jahres einige Bemerkungen veröffentlicht, um nach Kräften zur Löſung einer Frage beizutragen, die ſchon damals abſolut unaufſchiebbar ſchien. Unaufſchiebbar— denn nur mühſam hatten bis zum Jahre 1866 die Erweiterungen des hieſigen Schulweſens vertagt werden können, und nun war ſeit 1866 nicht das Geringſte geſchehen. Das Bedürfnis aber war geſtiegen. Denn wenn auch nach 1866 zunächſt eher von einer Abnahme als Zunahme der Bevölkerung die Rede ſein konnte, und zuerſt ein Ausfall gedeckt werden mußte, ſo traf eben der Abgang im ganzen mehr das Privatunterrichtsweſen und der neue Zuzug die öffentlichen Schulen. Zudem waren im Jahre 1867 die höheren Schulen hier„anerkannt“ und mit Berechtigungen ausgeſtattet worden, was noth⸗ wendig die Frequenz dieſer Anſtalten ſteigern mußte. Endlich drängte auch die Entſcheidung darum, weil— obwohl die Regierung unſerm Schulweſen gegenüber mit großer Rückſichtnahme verfahren war— doch der alte Zuſtand keineswegs intakt war, vielmehr ein Zwiſchenzuſtand zwiſchen Altem und Neuem ſich entwickelt hatte, der alles in der Welt eher als nützlich für die Schulen ſein konnte.
Nun aber ſind wieder faſt 2 ½ Jahre vergangen, und wir ſtehen im ganzen da, wo wir vor 1866 ſtanden; in Bezug auf den Mangel an Schulen alſo da, wo wir 1861— nach Grün⸗ dung der mittleren Bürgerſchule— angelangt waren. Nun ſagt ein alter Satz, daß was nicht vorwärts komme, zurück gehe: und vom Schulweſen gilt das ganz gewiß. Wenn da nicht Leben und Bewegung herrſcht, wenn da Stillſtand eintritt, ſo geht es rückwärts; Fleiß und Geſchicklichkeit der unmittelbar Wirkenden mag das Uebel auf ein knapperes Maß beſchränken können, aber alle Mühe und


