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Bedenken gegen eine ſolche weithin präjudicierende Verfaſſungsbeſtimmung hervorrufen müſſen. In⸗ deſſen wenn hier eine vollberechtigte Kritik jetzt überha upt möglich iſt, ſo ſteht ſie ſicher nur dem zu, der vollen Einblick in alle damals gepflogenen Verhandlungen und diejenigen Verhältniſſe hat, welche, noch früheren Zeiten angehörend, damals mit in Betracht gezogen werden mußten. Hier genügt es, zu conſtatieren, daß das alte Frankfurter Grundgeſetz eben ein„ſtädtiſches“ Schulweſen nicht kennt, ſondern daß in dieſer Beziehung nur vom Staate und von der Kirchengemeinde die Rede iſt. Jeden⸗ falls war mit dieſer Fundamentalbeſtimmung der Entwicklung eines Schulweſens kein Vorſchub ge⸗ leiſtet, es war ihr vielmehr von vornherein ein wirkſames Hindernis geſchaffen: offen blieb bloß die Frage, wann dieſes Hindernis faktiſch werde wirkſam werden. An dieſe Verfaſſungsbeſtimmung ſchließen ſich dann ſpäter die Dotationsverträge, welche mit der lutheriſchen und mit der katholiſchen Gemeinde abgeſchloſſen wurden. Auch zu ihrer Benurtheilung iſt jenes archivaliſche Studium noth⸗ wendig. Aber auch von ihnen gilt das oben Geſagte: ſie verrathen nichts von einer weiterblickenden Sorge für die Zukuunft, ſondern verrathen vielmehr die Mühſeligkeiten eines unter allerlei Schwierig⸗ keiten abgeſchloſſenen Kompromiſſes, der froh iſt, wenigſtens für die nächſte Zeit etwas zu Stande gebracht zu haben. Auch dieſe Dotationsverträge mußten nothwendig— früher oder ſpäter— zu den ſchwierigſten Verwicklungen führen; gerade wie jene Verfaſſungsbeſtimmung, die entweder zu weit oder nicht weit genug gieng.
Im engſten Zuſammenhang mit den eben erwähnten Feſtſtellungen ſteht nun die Organi⸗ ſation unſeres hieſigen Schulbehördenweſens. Die gewiß im höchſten Grade auffallende Erſcheinung, daß eine Stadt, die nicht einmal im Beſitz eines umfangreichen Schulweſens iſt, vier koordinierte Schulbehörden einſetzt als„Oberſchulbehörden“ und unter ihnen noch eine ganze Reihe von Schul⸗ räthen, Deputationen und Inſpektoraten fungieren läßt, iſt nichts als eine nothwendige Folge jener Grundbeſtimmungen. Aber ſie beweist auch unzweideutig, daß, wie lebhaft auch an Schulen, doch an ein Schulweſen, und gar an ein ſtädtiſches Schulweſen damals nicht gedacht wurde, oder wenigſtens ſach⸗ gemäße Vorſtellungen von einem ſolchen nicht maßgebend waren. Damit waren denn auch Schwierig⸗ keiten genug gegeben, welche bei jeder künftigen weiteren Entwicklung, unter welchen ſtaatlichen Ver⸗ hältniſſen ſie ſich auch vollziehen mochte, ſich im gegebenen Momente in den Weg ſtellen mußten. Die Einſicht und Geſchicklichkeit der Leitenden war jedenfalls darauf beſchränkt, den Einfluß dieſer fundamentalen Beſtimmungen und Ordnungen auf ein mögliches Minimum zu reduzieren.
Die Geſchichte unſres hieſigen Schulweſens konnte in der That nur zu Verwicklungen fuhren; die Geſammtverhältniſſe der Stadt hätten denn mehr als Stabilität beſitzen, die leitenden Behörden eine ganz außergewohnliche Thätigkeit entfalten, die betheiligten Parteien— Stadtgemeinde und Kirchengemeinden— mit der zarteſten Rückſichtnahme jedem Rechtsſtreite aus dem Wege gehen müſſen. Aber in dem Maße, das hier erforderlich geweſen wäre, war das alles nicht der Fall. Auch wird dieſe flüchtige Skizze ſchon haben unzweideutig erkennen laſſen, daß der Streit zwei Punkte vorzugsweiſe betreffen mußte: die Einheitsloſigkeit der Schulbehördenorganiſation und die konfeſſionelle Geſchiedenheit des Schulweſens. Hier entbrannte denn auch der Streit längſt vor 1866, wie jeder in den Verhandlungen der hieſigen Staatsbehörden, insbeſondere den Protokollen der Geſetzgebenden Verſammlung, des Weitern nachleſen kann. Wiederholt und dringlich wurde der Antrag auf die Einſetzung einer wohleingerichteten Oberſchulbehörde geſtellt, ſowie auch der gemeindliche Anſpruch auf den Beſitz neuer Schulen bei Gelegenheit der Gründung der mittleren Bürgerſchule nicht anerkannt


