Aufsatz 
Zur Frage des Frankfurter Schulwesens
Entstehung
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(denn bureaukratiſche Liebhabereien ſind auch in Städten möglich) zu einer ins Einzelne und Kleine ſich verlierenden Uniformirung neigt, wie das z. B. in Frankreich geſchieht. Es ſoll alſo keineswegs der Berechtigung des Privatſchulweſens entgegengetreten werden, wenn wir ſagen, daß es, wenn ein⸗ mal eine Stadt öffentliche Schulen aus allgemeinen Mitteln anlegt, einer gewiſſen Abgrenzung der Gebiete bedarf. Es wird nicht ganz leicht ſein, die richtige Grenzlinie zu ziehen, ſie würde auch pädagogiſch⸗prinzipiell und, wenn der Ausdruck geſtattet iſt, wirthſchaftlich nicht für jeden Ort dieſelbe ſein: es würde zudem keine praktiſchen Früchte haben, wenn wir die Frage weiter verfolgten, da wir ja praktiſch auf gewiſſe Staatsgeſetze und Einrichtungen angewieſen ſind. Das aber leuchtet wohl ein: da wo das Privatſchulweſen mit dem öffentlichen Schulweſen concurriert, das iſt auf dem Gebiete allgemeiner Jugendbildung, erſchwert ſich die Thätigkeit der Stadtbehörden dadurch, daß ſie in ihrer Berechnung mit einem unſicheren und beweglichen Faktor zu thun hat. Er nimmt der Stadt einen Theil der Sorge und Arbeit, das iſt wahr, aber er kann jeden Augenblick von der Rechnung verſchwinden, was partiell ja oft genug geſchieht. Dann hat die Stadt ſofort ein Deficit, für das die Deckung fehlt. Zudem kommt dabei nicht bloß die Exiſtenz der Privatanſtalten, ſondern auch die Neigung des Publikums in Frage, das auf öffentliche Schulen ein Anrecht hat, ſowie einmal ſolche aus gemeinen Mitteln errichtet ſind. Da nun die meiſten Städte in der Entwicklung eines öffentlichen Schullebens um die Zeit, als jener bezeichnete Umſchwung der geſammten Verkehrsver⸗ hältniſſe und zugleich jenes ſtärkere Zudrängen zu den Städten begann, noch nicht weit genug vor⸗ geſchritten waren, ſo mußte ſich die Aufgabe der Stadtbehörde ſelbſtverſtändlich ungemein erſchweren. Es war kaum möglich, mit dem Umfange und Wachsthume des Bedürfniſſes Schritt zu halten, ja das Privatſchulweſen mußte geradezu als Ergänzung des Stadtſchulweſens betrachtet werden, was dann gar mancherlei Conſequenzen hatte, wie z. B. in Berlin, wo den Lehrern der Privatſchulen ſelbſt einzelne Rechte der öffentlichen Lehrer von der Regierung zugeſprochen wurden.

Es darf hier wohl noch ein anderer Umſtand mit in Betracht gezogen werden, der meines Erachtens ebenfalls von erheblichem Einfluſſe auf die Geſtaltung des Kommunalſchulweſens iſt: ich meine die Stellung des Staates zur Schule, wie ſie ſich ganz beſonders im preußiſchen Staate ent wickelt hat. Es iſt hier beſonders das Berechtigungsweſen, welches ein außerordentlich wirkungsvoller Faktor geworden iſt. Mit den Reifezeugniſſen der höheren Schulen, welche in den Abgangsprüfungen erworben werden, oder welche die Reife für eine beſtimmte Schulſtufe nachweiſen, ſind zahlreiche Berechtigungen verbunden, nicht bloß für die Zulaſſung zum einjährigen Militärdienſt, ſondern auch für den Beſuch höherer Fachſchulen und für den unmittelbaren Eintritt in eine ganze Reihe von Berufsarten, welche den vorherigen Beſuch einer weitern Schulanſtalt nicht erfordern. Wenn der Nutzen dieſer Einrichtung ſofort in die Augen ſpringt, daß namentlich das Streben nach Erwerb einer höheren Bildung dadurch weſentlich unterſtützt und in gewiſſer Beziehung auch die innere Arbeit der Schulen geſtützt wird, ſo iſt doch auch unſchwer zu erkennen, daß ſich dadurch das Bedürfnis nach höheren Schulen ganz außerordentlich ſteigert, ſomit die Anſprüche an die Stadtgemeinden wachſen. Das um ſo mehr, als hier nur ausnahmsweiſe Privatanſtalten ergänzend eintreten können, einmal weil die Einfügung der Privatſchule in die offiziellen Schulkategorien der eigentlichen Natur und Aufgabe der Privatſchule nicht recht entſpricht, und dann weil auch dieſe Einordnung und Anerkennung nicht leicht und nur ausnahmsweiſe erlangt wird.

Eine letzte Hauptſchwierigkeit und nicht die geringſte unter den dargelegten liegt in der