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Bayern, Württemberg, Hannever, Sachſen, Darmſtadt be⸗ ſchäftigen ſich mehr oder minder angelegentlich mit Unter⸗ richtsfragen. Oeſterreich ſtrebt eine Abänderung der bekannten, das Schulweſen ſo ziemlich ganz der klerikalen Gewalt über⸗ antwortenden Beſtimmungen des Konkordates vom Jahre 1855 an; Preußen hofft— freilich zunächſt wohl ausſichtslos— auf den endlichen Erlaß eines allgemeinen Unterrichtsgeſetzes zur Erfüllung des§ 26 der Verfaſſung vom 31. Jan. 1850. In andern Staaten gibt das Beſtreben, die Verhältniſſe des Staates zur Kirche neu zu ordnen, Anlaß, auch die rechtliche Stellung der Schule zu beiden Gewalten zu klären und zu ſichern. Ueberall aber drängt ſich, auch wenn nicht Ver⸗ faſſungsreviſionen äußerlichen Anſtoß geben, durch die ſich raſch vollziehende innere Entwickelung unſerer geſammten Lebensverhältniſſe das Bedürfnis auf, dem Bildungsweſen, als einem Hauptträger der fortſchreitenden Kultur, erhöhte Aufmerkſamkeit zu ſchenken. Selbſt wer dem bekannten Satze, daß wer die Schule, der die Zukunft habe, nur bedingte Geltung beimißt, wird nicht leugnen wollen, daß unſere Zeit zur Erreichung ihrer mannigfachen und großen Ziele vor allem erweiterte und zugleich vertiefte Bildung als Gemein⸗ gut bedarf, und daß in der Garantierung ſolcher Bildung, wenn nicht die einzige, ſo doch eine weſentliche Garantie für die Erreichung jener Ziele liegt.
Bei dieſer Sachlage darf die Schule, wie ſehr ſie der Theilnahme aller und der Anwaltſchaft der Beſten verſichert ſein möge, ſich nicht ſchweigend verhalten, ſondern muß ſich an der Diskuſſion über ihre Angelegenheiten betheiligen. Eine der Hauptfragen, um die es ſich handelt, betrifft ja die äußere Stellung des Schulweſens. Dieſe ſoll klarer und ſelb⸗ ſtändiger werden, klarer in ihren Beziehungen zu den großen Gemeinſchaften des Staates, der Kirche, der Gemeinde, ſelb⸗


