Aufsatz 
Zur Geschichte der Gegenreformation in Nassau-Hadamar.
(Verhandlungen wegen Annahme der Augsburger Konfession in den Ottonischen Landen 1628 und 1629.)
Entstehung
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ſo wieder den klaren Buchſtaben des Religions-friedens nit betrüben laſſen. Wollen demnach ſich verſehen, der Kayl. Commissarius werd ſie die Stände von dieſer hochwichtigen weitgreifenden Sachen mit den Ihrigen berathſchlagen laſſen, darmit ſie ihre Notturft bei ihrer K. M. hier nechſt einbringen mögen, darzu gleichwohl ein geraume Zeit nach Wichtigkeit der Sachen erfordert werde. Sollte nun der Commissarius hiermit nit zufrieden ſein, ſondern deß unerachtet durchtringen wollte, ſo möchten die Stände mit vorgehendem Vorbehalt u. ausgetruckten Beding, daß ſie zu ſolchem neuerlichen Process allen Evangeliſchen Ständen zu heißem Nachtheil ſich nit verbinden laſſen, noch in ſolche abſonderliche Handlung zu begeben, ſchultig erkennen könnten. Ja doch wann die K. M. je in cinem Mißtrauen gegen die Stände dißfalls gebracht wehre, damit dann dieſelbe klärlicher erkennen möchte, daß dero zu unterthenigſten Ehren, was ſie unverletzen des Gewiſſens nur könnten, gern thun wollten, ſo erklären ſie ſich dahin, gleichwie in Vorjahren die Evangeliſche Chur⸗Fürſter und Stände, als ſie von fried⸗ heſſigen in Verdacht gezogen, auch offendlich ausgerufen werden wollen ob ſie der rechten Auſpurg. Confession nit zugethan wehren, ſich zu Naumburg zuſammengethan und das erſte Exemplar der Confession, allermaßen ſie ſich in der Vorrede ahn Keyſer Ferdinand erkläret, underſchrieben haben, alſo ſie Stände ſich nachmals mit andern Evangeliſchen Ständen zuſammen zu thun und wie damals beſchehen auch von damalig. Kayſ. Mtt. wohl aufgenommen worden, ſich nachmals zu unterſchreiben ganz unbeſchwert, ja wann auch ſtehendes Fußes ein gerechtes beglaubtes Exemplar ihnen den Ständen zugeſtellt werden ſollte, ſo würde ſich bald erzeigen, ob ſie dasſelbe zu unterſchreibeu beſchweret haben würden, daß ſie auch wohl keine Lehrer in ihren Landen wüßten, der nit der Auſpurg. Confession anhängig wehre.

Idoch wan hiran gezweifelt werden und es die Notturft erfordern ſollte, ſo wehren ſie nit ungeneigt, ihre Prediger für ſich zum Synodo zu erfordern, auch ſonſten fleißige Nachfrag an zu wenden, ob niemand aus ihnen der ofternenten Augſp. Confession nit anhängig und alsdann nach Befindung kraft landobrigkeitlichen Ampts die Gebühr hierinder zu verſchaffen. Wollte man ſich dann hierdurch nit erſettigen laſſen, ſondern fürgeben, ob man ſich ſchon zur Auſp. Confession bekennete, ſo wehre man gleichwohl des Orts in Lehr und Ceremonien deroſelben nit zugethan, ſo können ſie Stände wohl einwenden, wie ſie bei ihren chriſtlichen Gewiſſen zur Auſp. Confession obgeſagtermaßen ſich bekennen thäten, alſo hoffen ſie gänzlich, es würde K. M. kein Zweiſel ferner ſetzen, noch ſonſten niemands darzu einige gerechte Urſach haben, wehren auch einiger ferner inquisition, als welche ohne das dem Herkommen und Religionsfrieden ohnänlich(sie 2), diesfalls ſich zu untergeben gar nicht ſchuldig und auch gar nicht gemeint nnd hoffen deswegen kündlicher hergebrachten Freiheit nach vor menniglich deshalben ent⸗ ſchuldig zu ſein, wehre über das iemand, dem hierbei einiger Zweifel entſtehen möchte, und dasfelbige ahn ſie Stände fr. ge⸗ langt, ſo wollten ſie als Chriſten nicht abgeneigt ſein, demſelbigen mit chriſtlicher gebürlicher Antwort zu begegnen; da aber über nachmaliges Verhoffen die Sach dahin gedeutet werden wollte, als ob ſie der Auſp. Confession abfellig und dahero des Religionsfrieden unfähig ſein, auch alle geiſtliche Güter, welche zu behalten ihren Voreltern in Religiensfrieden zugelaſſen, ab⸗ treten ſollten, ſo erfordert ihre hohe Notturft, daß ihren Ankläger wiſſen und was für Klag Punkten gegen ſie ſambt und ſonders geführet werden, dann ſie bishero zu keinem Gericht deswegen gelaſſen, keinen Tag ihnen benennet, weniger ein Kläger von Jemands genannt, oder ſonſten ſich rechtlich angegeben oder ſie deswegen gehört, weniger ſie mir Zeugnüs zu Recht überführet unb daher über ſie Rechts volnzogen werden können. Könnten aber ihre Wiedrigen hinfüro in Nuhe nicht ſtehen, ſo haben die Stände Gottes Wort, neben demſelben die Auſp. Confession und ihren Catechismen und ſind unerſchrocken, auch durch Gottes Gnad willig an gehöriges Ort und Gericht ihren Anklägern zu antworten und ihres Glaubens Rechenſchaft zu geben mit dem Erbieten, wofern ſie gründlich überwieſen werden könnten, daß ihr Lehre, Cathechismus und Glaub den beſchriebenen Wort Gottes und der Auſp. Confession zu entgegenlaufen, daß ſie uff ſolchen Fall Gottes Wort weichen und ihme die Ehr geben wollen, hoffen auch ihrer Lehrer ſofern mächtig zu ſein. Ob nun wohl nicht vermuthlich iſt, daß der Commissarius in Dis- putat ſich einlaſſen würden, iedoch hat man ſich in Zeiten wohl zu faſſen, daß man dem Commissario oder auch andern die Billigkeit der Sachen zu zeigen, eine kurze Ausführung ſtellete, darin man bewieſe, daß die Lehr und Ceremonien, darzu wir uns bekennen, ſambt ihren Zugethanen niemals aus vorhergehendem Verhör der Sachen, auf einige.n Reichstag, durch einen gemeinen Reichsſchluß aller Ständ von der Auſp. Confession ausgeſchloſſen oder aus dem Religiousfrieden ausgeſetzet ſeien, auch derowegen von den Evangeliſchen nicht ausgeſchloſſen werden können, zu welchem die Reichshandlung ziemliche Anleitung geben. Wollte dann etwa das Urteil des Concordienbuches jenſeit angezogen werden, darin allein die unverenderte Con- fession getrieben wird, ſo iſt die. gründliche Antwort, daß nicht auf das Concordienbuch, ſondern auf die Auſp. Confession, wie ſie dero Zeit von Chur⸗Fürſten und Ständen in ihren Landen getrieben worden, der Religionsfrieden gegründet ſei, dahero viel fürneme Cvangeliſche Stände, damit ſie keines Abſprungs von der Auſp. Religion bezüchtiget werden könnten, ſelbigem Buch nit beigepflichtet noch dasſelbige underſchrieben, darbei auch die 4 Landgrafen von Heſſen ihr Leben lang ſeind gelaſſen worden. Geſchehe es vielleicht, daß jenſeits Articul angegeben, und dieſelbe zu unterſchreiben fürgelegt werden wollten, ſo iſt ſolches im Reich gar nicht herkommen, auch als dem Religion-Frieden zuwider nit einzugehen.

Doch wann ſie abſonderlich zur Nachricht zu leſen gegeben würden, ſo het man ſich darin zu erſehen und nachdem ſie beſchaffen wehren, daruff zu erkleren, oder da es Statt hette, ſich darüber zu beſprechen, aber in alle Wege in gutter Obacht zu haben, daß man nit einem ſolchen gefehrlichen Eingangk im Reich mache und durch ſonderliche Annemung oder Underſchreibung