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1 esf I. Einleitende Darſtellung.
Am 6. März 1629 unterzeichnete Kaiſer Ferdinand II., dem Drängen der ligiſtiſchen Reſtau⸗ rationspartei folgend, das ſogenannte Reſtitutionsedikt, das vom Standpunkte des formalen Rechtes ausging und doch eine Ungerechtigkeit geweſen iſt, indem es die natürliche Entwickelung von über 70 Jahren negierte und den von allen Seiten erſehnten Frieden in weite Fernen ſchob. Durch ſeine Forderung, daß alle ſeit dem Paſſauer Vertrage eingezogenen Kirchengüter ihrer urſprünglichen Beſtimmung zurückgegeben werden ſollten, waren alle proteſtantiſchen Stände gleichmäßig betroffen, ſoweit ſie nicht durch Verträge mit dem Kaiſer ſich zu ſichern gewußt hatten. Noch gefahrvoller aber war die Lage der deutſchreformierten Stände, die immer ſchon nur mit Mühe und durch allerlei dialektiſche Fechterkünſte ſich in ihrer vom Augsburger Religionsfrieden nicht anerkannten Stellung behauptet hatten. Nach langen Erörterungen über die Kirchen⸗ güter, den geiſtlichen Vorbehalt und die Ferdinandeiſche Deklaration folgt zum Schluſſe des Kaiſerlichen Edikts ein kurzer, aber bedeutungsvoller Paſſus. Es heißt da:
„Declariren auch hiermit und erkennen, daß ſolcher Religion⸗Frieden allein die der urahlten Cathol. Religion und dero unſerm geliebten Vorfahren Kayſer Carolo V. An. 1530 den 25. Juni übergebener ungeänderten Augsp. Confeßionangehe und begreiffe, alle andern widrige Lehren und Secten aber, wie dieſelbe auch genant und entweder bereits auffkommen oder noch auffkommen möchten, als unzuläßig davon ausgeſchloſſen, verbotten, auch nicht gedultet oder gelitten werden ſollen.“
Durch das eine Wörtchen„ungeändert“ war auch die Fiktion, auf welcher immer wieder die calvi⸗ niſtiſchen Stände ihre Rechtsverwahrungen aufgebaut hatten, unmöglich geworden. Man konnte jetzt füglich nicht mehr die Annahme aufrecht erhalten, als ob Melanchthon in ſeiner Ausgabe der Augsburger Konfeſſion von 1540 nur den urſprünglichen Sinn derſelben wiedergegeben und erweitert habe und ſomit die Reformierten, die mit dieſer zweiten Faſſung, der„Variata“, ſich einveeſtanden erklärten, als rechte Bekenner der Augs⸗ burger Konfeſſion zu betrachten und daher in den Religionsfrieden aufgenommen ſeien. Der Calvinismus, auch in der gemäßigſten Form, die noch den Zuſammenhang mit der deutſchen Reformation, vor allem mit Melanchthons Geiſtesart aufrecht zu erhalten ſuchte, war indirekt, ohne daß er mit Namen genannt war, doch allen anderen Sekten gleichgeſtellt und mit der Vernichtung bedroht. So ſchien die Lage dieſer reformierten Stände, die vorzugsweiſe im Weſten Deutſchlands eine zuſammenhängende Macht repräſentierten, eine ver⸗ zweifelte. An politiſchen Widerſtand war nicht zu denken; die Heere Wallenſteins und der Liga lagerten überall, und kein Befehl der höheren Officiere, keine Salvaguardie konnte vor den empörendſten Erpreſſungen ſchützen. So kam es darauf an, bei allem ſcheinbaren Gehorſam gegen das Kaiſerliche Edikt doch ſo viel wie möglich von den angeſtammten Lehren und Ceremonien zu retten, dabei war es aber wohl kaum zu umgehen, die Augsburger Konfeſſion auch in der urſprünglichen Faſſung zu unterſchreiben und damit der Form zu genügen. Aber dieſer Ausweg, der den Politikern der nächſtliegende ſein mußte, konnte doch bei
¹) Lünigs Reichsarchiv III 2, p. 80.


