Aufsatz 
Die Löschung des Stahles bei den Alten : (eine Erörterung zu Sophokles' Ajax 650 ff.) / Paehler
Entstehung
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§. 11. Die Unterstützung wird nur auf besondere Meldung welche im ersten Monat des zu erfolgen hat, und jedesmal nur auf ein Semester bewilligt. 1 en nenen Somesters

§. 12. Die Auszahlung erfolgt nach Beschlufs des Vorstandes, in der Regel im Laufe des Semesters.

§. 13. Melden sich zugleich mehrere junge Leute jener beiden Kategorien des§. 9. i 1 Würdigkeit derjenige, welcher noch das Gymnasium besucht, den Vorzug haigon§. 9. 30 soll bei gleioher

§. 14. Eine Bevorzugung hinsichtlich der Konfession oder Religion findet nicht statt.

. 15. Die Entscheidung über die Gewährung der Unterstützung trifft der Vorstand auf vorgelegten Zeugnisse oder persönlicher Kenntnis nach freiem Ermessen. auf Grund der

§. 16. Bei der Beschlulsfassung entscheidet die Stimmenmehrheit. .17. Zur Angabe von Gründen für seine Entscheidung ist der Vorstand nicht verpfiichtet. . 18. Die gesamten Kapitalien der Otto-Stiftung sind Eigentum des Königl. Gymnasiums zu Wiesbaden. 19. Dieselben werden pupillarisch sicher nach dem Ermessen des Vorstandes angelegt. .20. Für kleinere Betrüge wird ein Sparkassenbuch bei der nassauischen Landesbank oder einem ähnlichen Soliden Institute zu Wiesbaden angelegt.

§. 21. Das Kapitalvermögen ist unantastbar; Zinsen, welche nicht zur Verwendung kommen, werden alsbald zum Kapital geschlagen.

§. 22. Der Rendant des Gymnasiums besorgt mit Genehmigung des Königlichen Provinzial-Schul- kollegiums die Einnahmen und Ausgaben und führt über dieselben Rechnung; alljährlich legt er dem Vorstande eine Puamnmenstellung der Einnahmen und Ausgaben vor.

§. 23. Die Dienstleistungen der Mitglieder des Vorstandes und des Rendanten sind unentgeltlich.

§. 24. Alljährlich wird in dem Programme der Anstalt der Otto-Stiftung in einer dem Ermessen des Direktors anheimgegebenen Form Erwähnung gethan.

§. 25. Eine Unterstützung wird aus der Oitotittune nicht eher gewährt, als bis das Kapital die Summe von 2000 Mark erreicht hat; doch kann der Betrag von 15 Mark schon vorher für die bibliotheca pauperum verwendet werden.

§. 26. Diese Urkunde wird dreimal gleichlautend ausgefertigt und ein Exemplar dem Königlichen provinzial-Schulkollegium der Provinz Hessen-Nassau, ein zweites der Direktion des Königlichen Gymnasiums zu Wiesbaden, das dritte dem Professor Otto, resp. dessen Familie und Nachkommen zur Aufbewahrung

überlassen.

000 OO cOo O

Wiesbaden, den 24. Juli 1884. gee.: Professor Vr. Otto, Prorektor des Königlichen Gy 1 eu Wiesbad. Genehmigt. Kassel, den 18. August 1884. Königliches Provinzial-Schulkollegium. (L. S.) gez.: v. Brauchitsch. J. N. S. 3854.

Das gesammelte Kapital beläuft sich gegenwärtig auf 1600 Mark, die in preuſsischen Staats- papieren angelegt sind. Ich erlaube mir die Stiftung der edlen Freigebigkeit begüterter Freunde und Gönner des Gymnasiums angelegentlich zu empfehlen.

Die bibliotheca pauperum

wurde auch in dem verflossenen Jahre nicht unerheblich vermehrt. Eine gröſsere Anzahl von Büchern schenkten die Herren Dr. med. Rolfes, Sekretär Daub und Dietrichsen, Frau Bergrat Giebeler Abiturient Neff und Gymnasiast Moumalle. Aufserdem wurden für die Bibliothek mehrere Bücher angekauft, wozu uns die Mittel durch Geldgeschenke von Wohlthätern gewährt worden sind, die ungenannt

bleiben wollen.. 5 Den freundlichen Gebern sei hiermit der wärmste Dank ausgesprochen.