Aufsatz 
Die Löschung des Stahles bei den Alten : (eine Erörterung zu Sophokles' Ajax 650 ff.) / Paehler
Entstehung
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VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.

Bei dem Festessen, welches am 6. Mai 1884 zu Ehren des Professors Otto(s. oben S. 46) im Gasthof zum Adler stattfand, machte Herr Sanitätsrat Dr. Pagenstecher die Mitteilung, daſs durch Beiträge von Freunden und ehemaligen Schülern die Mittel zu einer Stiftung gesammelt seien, welche den Zweck haben solle, den Namen des Jubilars für alle Zeiten mit den Annalen des hiesigen Gymnasiums zu verknüpfen. Diese Stiftung ist inzwischen zur Ausführung gelangt, wie die nachstehende Urkunde ergibt.

URKUNDE

über die Gründung, Bestimmung und Verwaltung X

der

Otto-Stiftung.

Bei der Feier der 25 jährigen Wirksamkeit des Prorektors und Professors Friedrich Otto an dem Königlichen Gymnasium zu Wiesbaden, den 6. Mai 1884, wurde von Schülern des genannten Professors und Freunden der Schule eine Stiftung ins Leben gerufen, welche den NamenOtto-Stiftung führen solle und über deren Zweck und Verwaltung eine Entscheidung zu treffen dem Jubilar überlassen wurde.

Derselbe hat folgende Bestimmungen über die genannte Stiftung getroffen.

§. 1. Aus derOtto-Stiftung sollen junge Leute, welche talentvoll, pflichttreu und brav sind, in ihrer wissenschaftlichen Ausbildung während ihrer Gymnasial- oder Universitätsstudienzeit nach Mafsgabe der nachfolgenden Satzungen unterstützt werden.

§. 2. Die Verwaltung der Otto-Stiftung führt der Vorstand. §. 3. Die Funktionen des Vorstandes versieht der Professor Otto, so lange er an dem Gymnasium

wirkt, allein; im Verhinderungsfalle wird er von dem Direktor der Anstalt vertreten.

§. 4. Ist der Professor Otto an dem Gymnasium nicht mehr thätig, so kann er sofort seine Funktionen niederlegen.

§. 5. In diesem Falle und jedenfalls nach seinem Tode soll der Vorstand aus drei Mitgliedern bestehen, nämlich dem Direktor des Gymnasiums und zwei Lehrern desselben, welche der Direktor beruft, mit der Ein- schränkung des§. 6; scheidet einer derselben aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Cooptation.

§. 6. Ist einer der direkten männlichen Nachkommen des Professors Otto, in männlicher oder weib- licher Linie von ihm abstammend, in Wiesbaden wohnhaft, so soll er, sofern er akademische Bildung besitzt, als drittes Mitglied in den Vorstand berufen werden. Sind mehrere solcher Nachkommen desselben in Wiesbaden wohnhaft, so wird nur einer berufen, und zwar soll der Lehrer am Gymnasium den Vorzug vor den anderen haben; ist keiner als Lehrer am Gymnasium thätig, so soll der älteste in den Vorstand berufen werden.

§. 7. Der Vorstand gewährt die Unterstützung aus der Otto-Stiftung einem oder mehreren jungen Leuten, aber keinem in der Regel im Semester weniger als 30 Mark und mehr als 150 Mark.

§. 8. Ferner können aus der genannten Stiftung jährlich 15 Mark für die schon bestehende bibliotheca pauperum des Gymnasiums verwendet werden.

. 9. Eine Unterstützung soll nur denen zu Teil werden, welche das Gymnasium, an dem der Professor Otto bis jetzt 25 Jahre gewirkt hat, besuchen oder besucht haben, und zwar müssen jene dem Gymnasium bereits zwei Semester angehört haben und in Prima oder Sekunda sitzen, diese während der drei letzten Jahre ihres Gymnasialkursus unser Gymnasium besucht und die Entlassungsprüfung gut bestanden haben, so daſs sie nach der jetzt geltenden Prüfungsordnung vom 27. Mai 1882 von der mündlichen Prüfung dispensiert waren.

.§. 10. Unterstützungen können an dieselbe Person mehrere Semester hintereinander gewährt werden, jedoch mit Beachtung des§. 11.