Aufsatz 
Zur Beurteilung und Würdigung der Staatslehre Spinozas
Entstehung
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ſeiten des Monarchen zu finden ſein; die Gewiſſenloſigkeit iſt der gewöhnliche Fehler der herrſchenden Ariſtokratie. Schon eine nähere Betrachtung der Einrichtungen ſelbſt, womit Spinoza ſeinen Patrizier⸗ ſtaat zu ſtützen für notwendig erachtet, drängt uns die Überzeugung auf, daß es ſich hierbei um eine Staatsform handelt, die ſich mit der menſchlichen Freiheit auf die Dauer am allerwenigſten in Ein⸗ klang bringen läßt. Welche Ausſicht, dem Ziele der Freiheit näher zu kommen, bleibt dem Menſchen in einem Staate, als deſſen Aufgabe es Spinoza ausdrücklich bezeichnet, nicht für die Ausbildung, ſondern für die Einſchränkung der Geiſter Sorge zu tragen?

Als die vollkommenſte der Staatsformen endlich erſcheint unſerem Philoſophen die Demokratie; denn ſie iſt nach ſeiner Meinung am meiſten nach den Geſetzen der Vernunft aufgebaut, da hier niemand ſein natürliches Recht in dem Maße einem andern überträgt, daß er für die Zukunft gar nicht mehr zu Rate gezogen wird, ſondern vielmehr auf den größeren Teil der Geſellſchaft, von der er ein Teil iſt.Auf dieſe Art, fährt er fort,bleiben alle, wie vordem im Naturzuſtande, gleich. Mit beſſerem Rechte könnten wir ihm, auf die Erfahrung geſtützt, den Satz entgegenſtellen: Auf dieſe Weiſe bleiben alle ungleich. Das natürliche Recht reicht nach Spinozas Meinung ſo weit wie ſeine Macht. Da nun aber die Macht der Einzelnen je nach ihren verſchiedenen Fähigkeiten unendlich verſchieden iſt, ſo vermöchte, ſelbſt wenn der Rechtsbegriff Spinozas als richtig anzuerkennen wäre, keine Staatsform eine Gleichheit aller zuwege zu bringen. Auch eine völlig gleichartige Erziehung könnte, wenn überhaupt eine ſolche möglich wäre, die natürlichen individuellen Unterſchiede der menſchlichen Anlagen und Fähigkeiten nicht ausgleichen. In Wahrheit wird dieMacht des Einzelnen ſomit trotz eines für alle gleichen bürgerlichen Rechts immer verſchieden bleiben. Ein für alle Staatsbürger gleiches Bürgerrecht aber vermag, wie Spinoza ſelbſt zugiebt, in der Monarchie ebenſowohl zu beſtehen, wie in der Demokratie. Die Mo⸗ narchie bietet mithin volle Gewähr für die einzige vernünftigermaßen erſtrebenswerte Gleichheit, für die Gleichheit vor dem Richter. Im übrigen nimmt ſie das natürliche Recht der freien Entwickelung der Einzelperſönlichkeit weit ſtärker in Schutz als die Demokratie, dennohne Zweifel iſt die Gefahr, daß die ſelbſtändige Ausbildung der Perſönlichkeit in unzuläſſiger Weife beſchränkt werde, in demokratiſchen Staaten beſonders groß.* Andererſeits aber bürgt die Monarchie dafür, daß die Macht Einzelner keinen ihren Mitbürgern ſchädlichen und gefährlichen Charakter annimmt; denn der Segen des Königtums offen⸗ bart ſich auch darin, daß es durch ſein Beſtehen dem ehrgeizigen Streben einzelner Staatsbürger eine feſte Schranke zieht. Die höchſte Stelle des Staates, der Thron, bleibt auch dem Ehrgeizigſten verſagt. Die Demokratie hingegen iſt ſtets der Gefahr ausgeſetzt, daß viele in ihrin gleicher Weiſe darnach ſtreben, die Erſten zu ſein, was nach Spinozas eigener Anſicht vom Übel iſt, da es zu gegenſeitiger Feindſchaft, zur Unterdrückung, zum Parteiterrorismus führt. Durch das erbliche Königtum aber, die Schöpfung des germaniſchen Volksgeiſtes,erhebt ſich über die wechſelnden und ſtreitenden Inter⸗ eſſen der Geſellſchaft eine dauernde höhere Gewalt. Die dem Altertum unlösbare Aufgabe, dem Staatsgedanken einen von der Geſellſchaft unabhängigen Vertreter zu geben, hat ſich in großartiger Einfachheit gelöſt.? So gewiß es richtig iſt, daß der Staatdie Quelle ausgleichender Gerechtigkeit zu allen Zeiten, daß unſeren Königen dieſes Bewußtſein ihrer ſittlichen Verantwortung vor Gott und Menſchen immer auf der Haut gebrannt hat. Ein ſolches Gefühl der Verantwortlichkeit hebt auch endir begabte Naturen über das ihnen eigene Maß hinaus.(Vgl. Reden von H. von Treitſchke, Leipzig 1896, 198 u. 199.)

6 H. von Treitſchke, Hiſtoriſche und politt ſche Aufſätze, Leipzig 1865, S. 1606. 67 Gneiſt, Rechtsſtaat, S. 11.