Aufsatz 
Zur Beurteilung und Würdigung der Staatslehre Spinozas
Entstehung
Einzelbild herunterladen

28

ihre Amtsvorſchriften befolgen. Es wird alſo die Pflicht dieſer patriziſchen Gewalthaber ganz oder teilweiſe durch die nackte Gewinnſucht erſetzt.

Dieſe Anordnung ergiebt ſich mit logiſcher Konſequenz aus der Anſicht, ein Staatsweſen, das von der Treue ſeiner Staatsbeamten abhänge, ſei übel beraten(Tr. pol. cap. I,§ 6). Aber es iſt offenbar eine reine Illuſion, zu glauben, daß es je ein Staatsweſen geben könne, das einzig kraft der Vernunftgemäßheit ſeiner Verfaſſungseinrichtungen beſtehen könne; immer wird vielmehr der Staat in gewiſſen Fällen ſich auf die Pflichttreue und Opferwilligkeit ſeiner Beamten und Unterthanen verlaſſen müſſen.Der Staat, der zur Verteidigung ſeiner ſelbſt die Bürger in den Tod ſchickt, vertraut nicht bloß auf das Recht, das ſeiner Macht gleichkommt, ſondern eben auf jene ideale Auffaſſung, deren Vorhandenſein zu verleugnen die Geſchichte verbietet. Nach Spinozas Auffaſſung hat der Staat aber kein Recht, von dem Bürger zu verlangen, daß er ſich für das Staatswohl opfere, denn das Verhältnis zwiſchen Staat und Unterthan beruht ja auf einem Vertrage, undwenn der, welcher nach dem Naturrechte ſein eigener Richter iſt, urteilt(es ſei nun richtig oder falſch, denn Irren iſt menſch⸗ lich), daß ihm aus dem gegebenen Verſprechen mehr Schaden als Nutzen erwachſe, ſo glaubt er nach ſeinem eigenen Dafürhalten das Verſprechen aufheben zu dürfen, und er hebt es nach dem Naturrechte auf(Tr. pol. cap. I,§ 6). Hier ſtoßen wir auf den bedenklichſten Mangel der Ethik Spinozas, um deſſentwillen ſie Leibniz eine doctrina pessimae notae» genannt hat, auf das Fehlen des kategoriſchen Imperativs. Für Spinoza giebt es keindu ſollſt, denn jeder Zwekkbegriff iſt eine verworrene Vorſtellung. Bei einer ſolchen Auffaſſung, die es in das Belieben des Einzelnen ſtellt, je nachdem er es für nützlich erachtet, ſein im Staatsvertrage gegebenes Verſprechen zu halten oder zu brechen, iſt eine moraliſche Verpflichtung in dem Sinne eines Kant völlig ausgeſchloſſen. Man hat mit Recht geſagt, daßgerade die höchſten Leiſtungen bürgerlicher Tugend bei Spinoza zu Thorheiten werden¹, weil ſie dem einſeitig betonten Naturtrieb der Selbſterhaltung widerſprechen. Es iſt daher gar nicht abzuſehen, wie unſer Denker die Forderung der allgemeinen Wehrpflicht für die Monarchie mit dieſen Grundſätzen vereinen will. Werden die Bürger, von denen der Staat Aufopferung des Lebens verlangt, es nicht fürnützlicher erklären müſſen,ihr Daſein zu erhalten? Sind ſie nicht allerVernunft bar, wenn ſie dieſer Forderung des Vernunftſtaates ſich fügen?

Wenn wir uns den beſprochenen Mangel von Spinozas Ethik vergegenwärtigen, kann es uns auch nicht wundern, daß er für den Begriff des monarchiſchen Pflichtgefühls nicht das mindeſte Ver⸗ ſtändnis zeigt. Er verkennt die Thatſache, daß der Monarch, auf dem die geſamte Wucht der Staats⸗ ſorge laſtet, der Natur der Sache nach ſeine Pflicht, ſeine moraliſche Verantwortung gewöhnlich weit ernſter nimmt als ein ſelbſtſüchtiger Herrenſtand, bei dem ſich die Verantwortlichkeit auf Tauſende ver⸗ teilt. Die größere Gewiſſenhaftigkeit, das feinere Pflichtgefühl wird in der Mehrzahl der Fälle auf

6s Kriegsmann, a. a. O., S. 15. Von dem Rechtsbegriffe Spinozas, der ſich nach der Macht beſtimmt, ſagt Bluntſchli(Geſchichte des allgemeinen Staatsrechts, S. 104) mit Recht, er ſei im Grunde ein mechaniſcher, und weder ein organiſcher noch ein ſittlicher Begriff.

64 Kriegsmann, a. a. O., S. 14.

6s5 Ich erinnere an die ſchönen Worte, die H. von Treitſchke am 24. Januar 1882 im deutſchen Reichstage ſprach:Die rechtliche Unverantwortlichkeit unſeres Monarchen beſteht allerdings, und die rechtliche Verant⸗ wortlichkeit tragen allein die Miniſter die ſittliche aber, meine Herren, die ſittliche Verantwortlichkeit vor Gott und vor Mit⸗ und Nachwelt, ſie hat in unſerem Staate von jeher der König getragen.... Es iſt ſo geweſen