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wird der Gefahr der ererum publicarum ignorantia⸗- ⁵* nicht ſo leicht ausgeſetzt ſein wie der Despot. Was Kaiſer Diocletian von dem unumſchränkten Herrſcher geſagt haben ſoll:«bonus, cau- tus, optimus venditur imperator» ⁵s, wird auf einen konſtitutionellen viel ſeltener Anwendung finden. Ein nach unten abgeſchloſſener Herrenſtand unterliegt der Gefahr, ſeinen Unterthanen fremd zu werden, viel eher als der konſtitutionelle Fürſt.
Der Dualismus freilich, der durch die Teilung der Gewalt zwiſchen Krone und Parlament entſteht, läßt ſich nicht ableugnen; aber falſch iſt es, wenn man dieſe Teilung als ein notwendiges Übel betrachtet, ihre negative Beſtimmung, die Monarchie vor dem Verfallen in Tyrannei zu bewahren, einſeitig hervorhebt, und ſchließlich die Monarchie wegen dieſes ihr anhaftenden notwendigen Übels als die unvollkommenſte der Staatsformen bezeichnet. Denn dieſer verfaſſungsmäßige Dualismus liegt offen am Tage und ſchließt die Möglichkeit einer Verſtändigung beider Faktoren der Staatsgewalt nicht aus. Ja,„die Baſis des konſtitutionellen Lebens iſt der Kompromiß“.““ Dieſes Syſtem hat den großen Vorteil,„daß demokratiſche Beſtrebungen in einer Repräſentation und durch dieſelbe Be⸗ friedigung auf geſetzlichem Wege finden können, ohne der Monarchie gefährlich zu ſein“.5“ Dieſer offene Dualismus bewahrt den Staat vor Erſtarrung und befähigt ihn, ſeine Verfaſſungsformen im einzelnen den neu auftauchenden Problemen einer neuen Zeit anzupaſſen. Er ermöglicht der Regierung, die verborgenen Talente ans Licht zu ziehen und ihre Kraft zum Nutzen des Staates zu verwenden.”51 Und dies iſt ſehr wichtig, denn„alles Leben und Gedeihen des modernen Staates beruht darauf, daß neue Volkskraft reichlich und unabläſſig aus den kleinen Kreiſen menſchlicher Thätigkeit emporringt und ohne jedes Hindernis für jeden Zweck des Staates nutzbar gemacht wird“.”²
Wie aber ſteht es mit der Ariſtokratie?— Sie erſcheint äußerlich als geſchloſſen und einheitlich; dem tiefer Blickenden jedoch kann der ängſtlich verhüllte und darum unſittliche Zwieſpalt nicht entgehen, an dem ſie krankt: dem politiſch allmächtigen Patriziat ſteht eine enterbte, politiſch rechtloſe Maſſe gegenüber, die kein ausreichendes verfaſſungsmäßiges Mittel beſitzt, ſich mit der Regierung zu ver⸗ ſtändigen, und die, ſobald ſie einigermaßen politiſch mündig geworden iſt, zur gewaltſamen Zer⸗ trümmerung des Staatsgebäudes, zur Revolution hindrängt. Offenbar ſtellt ſich doch in der Volks⸗ vertretung das der Ariſtokratie fehlende verfaſſungsmäßige Organ dar, wodurch das Staatsoberhaupt mit dem Volke ſtetige Fühlung hält, und das ein Übereinkommen von Regierung und Regierten er⸗ möglicht. Als einen Irrtum muß man ſchließlich Spinozas Annahme bezeichnen, daß eine Verſamm⸗ lung von Patriziern ſich eher von der Vernunft leiten laſſe als der Alleinherrſcher. Auf dieſe„Ver⸗ nunft“ fällt ein eigentümliches Licht, wenn wir die Beſtimmung leſen, die Beſoldung der Senatoren und Syndici müſſe ſo eingerichtet ſein, daß ihr materieller Gewinn um ſo größer ſei, je genauer ſie
57 Flavius Vopiscus, Aurelianus, c. 42.
bs Ebend. Kurz und treffend ſchildert hier Vopiscus, wie abſolute Herrſcher hintergangen zu werden pflegen: «Colligunt se quattuor vel quinque atque unum consilium ad decipiendum imperatorem capiunt, dicunt, quid probandum sit. Imperator, qui domi clausus est, vera non novit. Cogitur hoc tantum scire, quod illi loquuntur, facit iudices, quos fieri non oportet, amovet a re publica, quos debeat obtinere.*
5o Fürſt Bismarck als Redner, Bd. 2, S. 172.
60 R. v. Mohl, Staatsrecht, Völkerrecht und Politik, Bd. 1, Tübingen 1860, S. 24.
61 Ebend., S. 23.
62 Guſtav Freytag, Geſammelte Werke, Bd. 15, Leipzig 1887, S. 331.
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