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Die Bekanntmachung der Geſetze, die Kriegs⸗ und Steuerverwaltung, ſowie die Geſchäfte der auswärtigen Politik gehören in den Bereich eines zweiten engeren Rates, des„Senats“. Zu Mit⸗ gliedern des Senats ſind nur ſolche Patrizier zu wählen, die das 50. Lebensjahr zurückgelegt haben. Ihre Anzahl ſoll ungefähr ein Zwölftel des geſamten Patriziats ausmachen. Die Senatoren bleiben ein Jahr lang im Amte und ſind nach Ablauf des Amtsjahrs und zweier weiterer Jahre wieder wähl⸗ bar. Den Senatsſitzungen müſſen immer einige Syndici beiwohnen, um zu kontrollieren, ob die Rechte, die den Senat betreffen, gehörig beobachtet werden. An der Abſtimmung dürfen ſie nicht teilnehmen. Die Bekleidung der Senatorenwürde iſt Vorbedingung für die Wahl zum Syndicus. Nur derjenige kann in den Rat der Syndici gewählt werden, der das 60. Lebensjahr überſchritten hat und Mitglied des Senates geweſen iſt.
Da die Sitzungen des Senats nicht wohl permanent ſein können, ſo iſt aus den Senatoren durchs Los ein Ausſchuß zu beſtellen, deſſen Mitglieder Spinoza„Konſuln“ nennt, und der den Senat in der Zwiſchenzeit(zwiſchen den Seſſionen) zu vertreten und ihn zu berufen hat.
Sowohl die Syndici als die Senatoren werden beſoldet. Ihre Bezahlung muß ſo bemeſſen ſein, daß ihr materieller Gewinn um ſo größer iſt, je gewiſſenhafter ſie ihre Pflicht thun(!).
Die Rechtspflege wird gehandhabt von einem Richterkolleg, deſſen Kopfzahl ſo ſtark ſein muß, daß ſie eine Gewähr gegen Beſtechung bietet. Seine Mitglieder werden vom großen Rate aus deſſen Mitte auf einige Jahre gewählt. Die Urteile dieſes Gerichtshofs in Zivil⸗ und Kriminalſachen unter⸗ liegen der Kontrolle der Syndici, an welche ein jeder, als an die höchſte Inſtanz, appellieren darf. Die Richter werden auf gleiche Weiſe beſoldet wie im monarchiſchen Staat.
Der Oberbefehl über das Heer, ſowie das Kommando ſelbſtändiger Heeresabteilungen ſteht allein den Patriziern zu. Sie ſind auch die eigentlichen Prieſter des Staates, welche allein zu taufen und zu trauen haben und alle der nämlichen Religion angehören müſſen. Indeſſen iſt den gemeinen Volks⸗ genoſſen, die einem anderen Bekenntniſſe folgen, freie Religionsübung zu geſtatten.
Als Grundprinzip der oben angeführten Einrichtungen bezeichnet Spinoza den Gedanken, daß „das gemeine Volk von jeglicher Beratung und Abſtimmung ausgeſchloſſen bleiben und die geſamte Staatsgewalt in den Händen der Patrizier ruhen ſoll“. Der große Rat iſt der Souverän und geſetzgebende Körper; Syndici und Senat mit ihren Ausſchüſſen ſind die Exekutivbehörden. Aus dem gemeinen Volke ſollen nur die Sekretäre der einzelnen Staatskörper, die Finanzbeamten und die Prediger gewählt werden.
Der Geiſt des Patrizierſtaates, den Spinoza der konſtitutionellen Monarchie glaubt vorziehen zu müſſen, findet einen ſehr bezeichnenden, aber auch ſehr traurigen Ausdruck in dem Satze, der von den Hochſchulen handelt:„Die Univerſitäten, die auf Staatskoſten gegründet werden, ſind nicht ſowohl zur Ausbildung der Geiſter, als vielmehr zu deren Einſchränkung eingerichtet“.
Es läßt ſich wiederum nicht leugnen, daß Spinoza manche Bedürfniſſe der ariſtokratiſchen Staats⸗ form richtig erkannt hat. Indeſſen muß uns das weniger wundern als die treffenden Bemerkungen, die ſich in ſeiner Behandlung der Monarchie finden; denn bei ſeinen Betrachtungen über die Ariſtokratie hat ihm augenſcheinlich das Bild der niederländiſchen und der venetianiſchen Republik vorgeſchwebt. Zwar verläßt er auch hier ſeine ſpekulative Methode nicht, aber er verſäumt auch nicht, zuweilen Blicke zu werfen auf die Einrichtungen der beiden genannten ariſtokratiſchen Staatsweſen und macht wenigſtens


