Aufsatz 
Zur Beurteilung und Würdigung der Staatslehre Spinozas
Entstehung
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wohl durch die Leidenſchaften, als vielmehr durch die Vernunft geleitet. Die Einrichtungen, die unſer Philoſoph in der Folge als unentbehrlich für die Ariſtokratie vorſchlägt, laſſen denn auch die bürger⸗ liche Freiheit der Staatsangehörigen in einem mehr als zweifelhaften Lichte erſcheinen.

Ein für alle gleiches Bürgerrecht und die allgemeine Wehrpflicht, die Spinoza für die Monarchie als unerläßliche Bedingungen ihrer Dauer fordert, ſtimmen, wie er richtig fühlt, mit dem Weſen ſeines Patrizierſtaates wenig überein. Die Gleichheit iſt nicht unter allen Staatsbürgern, ſondern nur unter den Patriziern zu ſuchen, und da dieſen mehr Macht zukommt als den gemeinen Volks⸗ genoſſen, ſo gehört es auch nicht zu den Grundrechten dieſes Staatsweſens, daß das Heer nur aus Staatsbürgern beſtehe. Den Patriziern muß es vielmehr geſtattet ſein, im Notfalle zu ihrer eigenen Verteidigung und zur Niederwerfung von Aufſtänden ausländiſche Soldtruppen anzuwerben(!). Aber damit erhält ja das Patrizierregiment faſt das Gepräge einer Fremdherrſchaft! könnte man einwenden. Dieſen Einwand nimmt unſer Philoſoph gelaſſen hin; er bekennt ganz offen, daß alle nichtpatriziſchen Staatsbürger alsFremde zu betrachten ſeien. Deshalb darf ihnen die Regierung den Grund und Boden nicht, wie dies in der Monarchie notwendig iſt, gegen Jahreszins verpachten, ſondern muß ihn ihnen unter der Bedingung verkaufen, daß ſie einen gewiſſen Theil des Jahresertrags an den Staat abgeben. Würde ihnen nämlich der Boden nur verpachtet, ſo würden ſie, da ſie an der Regierung ja doch keinen Anteil haben, in ſchlimmen Zeiten ihre Sitze leicht verlaſſen und preisgeben.

Die Zahl der Patrizier muß in dem Verhältnis vermehrt werden, wie die Bevölkerungsziffer des Staates ſteigt. Ihre Menge darf niemals weniger als 2% der Geſamtbevölkerung ausmachen. Der Wählbarkeit der Bürger in den Patrizierrat ſind beſtimmte Grenzen zu ziehen. Nicht wählbar ſind alle, die nicht innerhalb des Staates geboren ſind oder eine Ausländerin zur Frau haben, ſodann die⸗ jenigen, welche das 30. Lebensjahr noch nicht überſchritten haben, die Ehrloſen und alle, dieihren Lebensunterhalt durch eine knechtiſche Beſchäftigung erwerben.

Die Befugniſſe desgroßen Rates ſind: Geſetzgebung, Selbſtergänzung durch Kooptation und Wahl der Staatsbeamten. Die Ernennung eines Leiters dieſer Verſammlung erſcheint unſerem Denker als eine bedenkliche Annäherung an die monarchiſche Staatsform. Er wünſcht daher, daß man ſie womöglich vermeide.

Um die Rechte des Staates vor Übergriffen der Staatsbeamten zu ſichern, muß man aus den Patriziern einen engeren Rat auswählen, deſſen Mitgliederzahl zu der Menge der Patrizier in dem nämlichen Verhältniſſe ſteht, wie dieſe zur Ziffer der Geſamtbevölkerung, und dem die Kontrolle der Staatsbeamten obliegt. Dieſe Aufſichtsbehörde, die Spinoza denRat der Syndici nennt, kann jeden Beamten vorladen und, wenn er ſich gegen die Vorſchriften ſeines Amts vergangen hat, verur⸗ teilen. Damit die Syndici mit Sicherheit ihres Amtes warten können, iſt ihnen ein Teil des Heeres zur unbedingten Verfügung zu ſtellen. Die Syndici haben ferner das Recht, die Verſammlungen des großen Rates zu berufen und ihnen beizuwohnen, haben jedoch keine beſchließende, ſondern nur be⸗ ratende Stimme. Der Vorſttzende, falls ein ſolcher vorhanden iſt, und ein von dem großen Rate ge⸗ wählter Zehnerausſchuß der Syndici haben täglich Sitzung abzuhalten, um die Beſchwerden des gemeinen Volkes über die Staatsbeamten und diegeheimen Anklagen entgegenzunehmen.?²

*2 In dieſen und ähnlichen Beſtimmungen zeigt ſich, wie Spinoza unwillkürlich auf die berühmte venetianiſche Verfaſſung Rückſicht nimmt.