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gebildet, die von einem tüchtigen Verwalter oder auch Pächter ohne erhebliche Schwierigkeit bewirtschaftet werden konnten.“) Auf solche mässig grossen Güter beziehen sich die Vorschriften der Agrarschriftsteller, aus denen wir uns ein Bild von dem gesamten Betriebe des römischen Landguts machen können.
Nach Catos und Columellas Ansicht ist das wünschenswerteste Gut dasjenige, welches etwa hundert Morgen des verschiedenartigsten Bodens umfasst, Sodass es Wein- und Olpflanzungen, Wiesen, schlagbaren Wald, Gärten und Getreidefelder enthalten kann. Am besten ist es, wenn das Gut am Fusse eines bewaldeten Berges, vor rauhen Winden geschützt, nach Süden oder Osten liegt. Bei Erwerbung eines Land- guts ist das Hauptgewicht auf gesunde Gegend zu legen. Ehe der Landwirt den Kauf abschliesst, soll er sich genau erkundigen, ob ansteckende Krankheiten für Menschen und Vieh dort vorkommen und ob Bewässerungsanlagen unschwer zu machen sind. Er soll prüfen, ob die Lage wirtschaftlich günstig ist, ob eine grosse Stadt, das Meer oder ein schiffbarer Fluss, eine gutbefahrene Hieerstrasse oder die Besitzungen reicher Leute in der Nähe sind. Auch soll er auf den Zustand der Nachbargüter sein Augenmerk richten; sind die Besitzer wohlhabend, sehen Vieh und Acker gut aus, So ist es ein gutes Zeichen, wechseln die Besitzer oft, ein schlechtes. Dann muss er auch auf den Charakter der Nachbarn achten, da nicht selten bös- artige, missgünstige Umwohner dem Gutshertn die Freude an seinem Besitze voll- ständig verleiden können, während gute Nachbarschaft einen nicht zu unterschätzenden Vorteil bringt.“) Er überschlage, ob die Betriebskosten des Gutes nicht seinen Ertrag übersteigen, denn mit dem G(ute ist es wie mit dem Menschen, macht er mehr Auf- wand, als er einnimmt, so geht es abwärts mit ihm. Der Käufer umgehe mehrmals alle Grundstücke: Die Schönheiten werden ihm mehr in die Augen fallen, und die Schattenseiten wird er dabei auch entdecken. Niemals schliesse er den Kauf ab, ehe er nicht eine Nacht auf dem neuen Gute geschlafen hat.
Ist der junge Gutsherr in seinen Besitz eingezogen, so muss er sich vor allen Dingen vor Neuerungssucht hüten und nicht alles umstossen, was sein Vorgänger angefangen hat. Die beste Lehrmeisterin ist die Erfahrung, in der Praxis erweist sich manches als verkehrt, was in der Theorie richtig zu sein schien. Jede Gegend hat ihre Eigentümlichkeiten, jeder Boden erfordert eine genaue Kenntnis seiner Fähigkeiten; Schaden trifft den, der leichtfertig das Erprobte umstossen will. Das schlimmste aber ist voreiliges Bauen:„Sei schnell zum Bebauen, aber langsam zum Bauen“, ist eine beherzigenswerte Mahnung Catos. Erst wenn der Besitzer sechs- unddreissig Jahre alt geworden ist und alle Grundstücke aufs beste bestellt hat, darf
⁵) Die Latifundien der späteren Kaiserzeit wurden in Zeitpacht oder Erbpacht vergeben. Bei ersterer trat der Pächter, jetzt conductor genannt, auf eigenes Risiko an die Stelle des Gutsherrn und übernahm mit dem Qute Sklaven und Colonen. Da die Kündigung schon nach fünf Jahren erfolgen konnte, so hatte dieses Wirtschaftssystem viele Nachteile. Die Erbpacht, bei welcher das Gut in Parzellen vergeben wurde, tritt in der Form der emphyteusis auf, wobei der persönlich freie Pächter(emphyteuta) nur im Falle der Nicht- zahlung des Pachtzinses entlassen werden konnte, und des Colonats, bei dem der Colonus nebst seinen Nach- kommen unlösbar an das Grundstück gebunden war. Erbpacht fand sich häufig bei kaiserlichen Domänen und bei Tempelgütern. M. Voigt, p. 434.
*) Col. De re rustica, ed. J. G. Schneider 1707, J. 3.


