Aufsatz 
Der Feldbau der Römer
Entstehung
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in ganz ltalien das Bauerngut vom Grossgrundbesitz schliesslich aufgesogen wurde. Ein allerdings nur schwacher Ersatz für die Bauern waren die halbfreien Colonen der Kaiserzeit, die ihre Entstenung der mangelnden Sklavenzufuhr verdanken. Um Nachwuchs an Arbeitskräften zu erzielen, wurden auf vielen Gütern verarmten Bauern und Sklaven, denen man die Freiheit schenkte, vom(utsherrn Land und Vieh zur eigenen Nutzung überlassen, wodurch sie und ihre Familie dem Gute dienstpflichtig wurden. An die Scholle gebunden, gingen sie mit dem Verkaufe des Qutes in die flände des neuen Herrn über. Obwohl diese Colonen nur über sehr kleine Ein- künfte verfügten, genossen sie doch den Vorteil eines gesicherten Heims, aus dem sie nicht, wie zahlreiche verschuldete Bauern, durch harte Gläubiger verdrängt werden konnten.¹)

Die Sicherheit der Person und des Eigentums ist die Voraussetzung für die Bildung und den Bestand jedes Gemeinwesens. Wo ein gedeihliches Zusammen- leben vieler entstehen soll, entscheidet nicht mehr rohe Gewalt über das Mein und Dein, sondern feste Gesetze schützen den Besitz vor den Ubergriffen missgünstiger Nachbarn. Der Gedanke, durch religiöse Weihe dem Eigentum des Nächsten etwas Unantastbares zu verleihen, musste notwendiger Weise schon in ältester Zeit ent- stehen. Neben vielen andern friedlichen Einrichtungen wurde daher schon dem König Numa das Gesetz zugeschrieben, welches die Hleilighaltung der Grenze an- ordnet, der man göttliche Persönlichkeit beilegte. Mit einem Opfermahl wurde der Grenzfriede von den ihn schliessenden Nachbarn, amtermini, gefeiert. Nachdem der Grenzstein gesalbt, bekränzt und beräuchert war, wurde er an dem für ihn aus- erlesenen Platze auf das Blut, die Knochenreste des Opfertiers und die Kohlen des Opferfeuers, die in der Erde nicht verwittern, gesetzt. Während in der älteren Zeit die Nachbarn sich begnügten, jedes Jahr an den Ambarvalien die Grundstücke zu umgehen, führte man später genaue Protokolle über die Grenzen. Die Grenz- verrückung wurde als Frevel gegen den Grenzgott Terminus mit dem Tode bestraft. Der, welcher den Grenzstein umpflügte, sollte mit den Pflugstieren dem Terminus verfallen sein. Die zwölf Arvalpriester hatten die Todesstrafe zu vollziehen, an deren Stelle in der Kaiserzeit eine Geldbusse trat.

Vorschriften über das Gut geben uns die Zwölftafelgesetze, in denen das alte Gewohnheitsrecht aufgezeichnet war. Ein fünf Fuss breiter Raum sollte das Heredium umgeben. Die Nutzniessung des Grases und der Baumpflanzungen, mit denen das confinium besetzt war, gehörte zur Hälfte dem Anlieger. Die Breite der Wege, acht PFuss, bei Krümmungen sechzehn Fuss, wurde bestimmt. Feigen und Olbäume, deren Wurzeln sich weiter ausbreiten, und die nicht für jedes Gewächs die beste Nachbarschaft sind, mussten neun Fuss vom Grundstück des Nachbarn Abstand halten. Zum Schutze des Gutes wurden die strengsten Strafen angeordnet: Feld- diebstahl wurde bei Erwachsenen mit Aufhängen, bei Unmündigen mit körperlicher Züchtigung bestraft.

Auch da, wo sich in einer Hand grosse Güterkomplexe angesammelt hatten, wurden doch aus praktischen Gründen Güter von nur wenigen hundert Morgen

*) Ihre Stellung entspricht wohl am meisten derjenigen der Käthner oder Kossathen im östlichen Deutschland. 2*