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wertvolle Arbeitskräfte gewonnen. In der älteren Zeit hatte der siegreiche Feldherr völlig freie Hand über das eroberte Land. So erhielten einzelne begünstigte adlige Familien grosse Länderstrecken von ihm angewiesen, die sie häufig nicht imstande waren, sofort unter den Pflug zu nehmen.“) Hierzu kam, dass die Römer, welche den übrigen latinischen Völkerschaften das commercium agrorum untereinander nahmen und ihnen nur erlaubten, in fremden Stadtgebieten Ländereien zu pachten, selbst das Recht sich wahrten, in allen Gebieten der Bundesgenossen Grundeigentum zue erwerben.
Indem so jeder Wettbewerb fehlte, wurde es den römischen Grundbesitzern er- möglicht, grosse Güterkomplexe anzukaufen. Welchen Umfang der Grundbesitz der patricischen Familien um die Mitte des vierten Jahrhunderts bereits hatte, geht aus den sextisch-licinischen Rogationen des Jahres 300 v. Chr. hervor. Neben dem Eigenbesit⸗ sollte kein Bürger von dem Gemeindelande mehr als 500 Jugera(404 preuss. Morgen) in Besitz haben. Niemand sollte mehr als 100 Stück grosses und 500 Stück kleines Vieh auf die Gemeindeweide treiben lassen. Dieses Ackergesetz wurde im Jahre 133 von dem Volkstribunen Tiberius Sempronius Gracchus mit der Modifikation erneuert, dass ausser den 500 Jugera jeder Vater von zwei Söhnen noch je 250 Jugera vom Gemeindeland für diese in Besitz haben dürfe. Die für den Anteil am Gemeindelande zu zahlende Abgabe, die zunächst unter die armen Bürger verteilt wurde, kam wahr- scheinlich um 111 v. Chr. in Wegfall, zugleich wurden die Inhaber durch ein Geset⸗ für rechtmässige Eigentümer erklärt.
Neben dem Grossgrundbesitz hat sich durch alle Epochen der römischen Geschichte der Bauernstand behauptet. Durch die vielen Kriege, welche die Römer auf italiscnem Boden zu führen hatten, war allerdings die Zahl der Bauerngüter ver- mindert, indem die Besitzer durch Kriegslasten dem Feldbau entzogen und über- schuldet wurden. Die Bauernschaft, welche noch zur Zeit des Pyrrhus und des Hannibal die starke Stütze des Vaterlandes gewesen war, suchten einsichtsvolle Staatsmänner vor dem drohenden Untergange zu bewahren. Tiberius- und Gajus Gracchus, Sulla und Cäsar haben durch Ackerverteilungen an kleine Leute, die Hebung des italischen Kleinbesitzes, eine der wichtigsten Lebensfragen des römischen Volkes zielbewusst im Auge gehabt. Um zu verhindern, dass das angewiesene Land wieder in die Hände der Grosskapitalisten kam, wurde mehrfach die Unveräusserlich- keit der neugeschaffenen Bauernhufen durch Gesetz bestimmt.) Aber trotz aller Vorsichtsmassregeln fürsorgender Staatslenker konnte es nicht ausbleiben, dass fast
a) Dies verstiess gegen ein censorisches Gesetz, wonach der, welcher seinen Acker nicht oder nach- lässig bestellte, bestraft werden sollte. Dem Censor stand das Recht zu, einen solchen Bürger in die niedrigste Volksklasse der Krarier zu versetzen.— Bei den alten Deutschen fiel das Land an die Gemeinde zurück, wenn der Inhaber des Ackers diesen vernachlässigte. Grimm, Deutsche Rechts-Altertümer.
²) Damit das aufgetellte Land nicht zum Spekulationsobjekt wurde, verbot die lex Sempronia die Ver- äusserung desselben. Dieses Verbot hob die lex Octavia wieder auf, und die lex Thoria setzt die Veräusser- lichkeit als selbstverständlich voraus. Obwohl die lex Cornella und die lex Servilia den Verkauf wieder unter- sagten, wurden die Ackerlose doch wieder veräussert, weil es für die Ansiedler zu verlockend war, mit dem Gelde, welches sie beim Gutsverkauf erhielten, die Vergnügungen der Grossstadt zu geniessen. Nachdem durch die lex Julia noch einmal der Versuch gemacht worden war, die Veräusserung der Bauernhufen zu erschweren, sind nach Cäsars Tode Veräusserungsverbote nicht mehr erlassen.


