Aufsatz 
Der Feldbau der Römer
Entstehung
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wenigstens des älteren Rom, ohne eine Kenntnis der römischen Landwirtschaft nicht wohl möglich ist. Die folgende Abhandlung, welche nur einen Teil der Landvirtschaft, den Feldbau, in Betracht ziehen wird, soll einen Beitrag zu dieser Kenntnis geben.

I. Das Gut, fundus.)

Nach altrömischer Uberlieferung übergab Romulus jedem Bürger der neu- gegründeten Stadt ein Stück Land von zwei Jugera zu erblichem Eigentum(heredium). In diesem Grundbesitz haben wir wohl nicht den Anfang des eigentlichen Landguts zu sehen, sondern nur die Hofstätte und das Gartenland. Acker, Weide und Wald waren in ältester Zeit gemeinsames Eigentum der Geschlechter, durch deren Ver- einigung, wie die neuere Geschichtsforschung annimmt, der römische Staat entstanden ist. Den einzelnen Geschlechtsgenossen wurden Parzellen Landes zur Bebauung an- gewiesen. Dieses Ackerland ging nach dem Tode des Bodeninhabers auf den Sohn über, oder fiel, wenn ein Leibeserbe fehlte, samt dem beweglichen Vermögen, das aus Vieh(pecunia), in späterer Zeit auch aus Sklaven(familia) bestand, an das Geschlecht zurück. Nachdem die Geschlechtsverbände sich aufgelöst hatten, wurde das unbewegliche Eigentum derselben den Gentilen als Privateigentum zugewiesen. Wann aus der Aufteilung der Gentilmarken die Landtribus entstanden sind, lässt sich nicht nachweisen, doch setzt die servianische Verfassung bereits die Ansässigkeit der Geschlechter voraus.

Zu diesem Eigenbesitze(ager privatus) kamen noch Teile des Gemeindelandes (ager publicus) hinzu, welches aus den Feldmarken unterworfener Völker gebildet war. Da es ein Grundsatz der Römer war, die besiegten Bundesstaaten nur zu schwächen, nicht zu vernichten, so zogen sie gewöhnlich nur ein Drittel, seltener die Hälfte des eroberten Gebietes ein. Die Aufteilung des ager publicus war Sache der Feldmesser(agrimensores, gromatici, decempedatores). Von den gromatischen Landformen kommt für uns im wesentlichen nur der ager per centurias divisus et assignatus oder ager limitatus in Betracht, der zu vollem Eigentum verliehen, von Grundsteuer und Naturalleistung befreit war. Das Verfahren bei der Aufteilung war folgendes: Mit der stella oder dem groma, einem Diopterkreuz, wurde eine Linie von Osten nach Westen(limes decumanus oder nur decumanus) gezogen, die durch eine Senkrechte von Norden nach Süden, den cardo(Achse oder Himmelsachse) durch- schnitten wurde. Mit den Hauptlinien liefen Parallelen, welche die gesamte Flur in

¹) Mommsen: Römische Geschichte, Band lI. Achte Aufl. 1888.

Mommsen: Römisches Staatsrecht, Band III. 1. Abt. 1887.

F. Hultsch: Griechische und römische Metrologie, Berlin 1802.

Die Schriften der römischen Feldmesser, her. u. erkl. v. F. Blume, K. Lachmann, A. Rudorff, Berlin 1848, 2 Bände.

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Magerstedt: Bilder aus der römischen Landwirtschaft. Der Feld-, Garten- und Wiesenbau. 1862. Beheim-Schwarzbach: Beitrag zur Kenntnis d. Ackerbaus d. Römer. 1800.