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gesetzt werden. Die Befugnisse des obersten Feldhauptmanns sind auf das möglichste einge- schränkt, er darf für seine Person nichts»fürnemen uoch handeln, on wissen und willen der ge- ordneten Hauptleute und Räte,« nicht einmal einen Brief ohne deren Beisein anzunehmen oder fortzuschicken ist ihm erlaubt, ein Mißtrauen gegen die Führer, das bei allen Bauernhaufen in gleicher Weise sich ausspricht. Zu seiner Vertretung und Unterstützung ist ihm ein»Leutinger« zur Seite gestellt. Beide haben ihr Gezelt in Mitten des Lagers neben dem Geschütz,»damit sie bei tag und nacht zur not zu finden sein.« Dem Oberst sind vier, seinem Lieutenant zwei Trabanten zugeordnet, ihrer Befehle gewärtig zu sein. Sie müssen vor dem ganzen hellen Haufen schwören, ihrem Amt»treulich vnd ehrlich vorzustehen«, bei allem nur die Ehre Gottes und des hellen Haufens Wohlfahrt und Nutzen im Auge zu haben,»ir aigen selbst er vnd nutz nit zu suchen«, auch»gegen nymant kainerlei neyds oder gereds zu gebrauchen, sondern allein christ- licher, brüderlicher lieb nach zu handeln.« Die Gerichtsbarkeit wird von einem Schultheißen, welchem eine Anzahl Urteiler oder Rechtsprecher beigeordnet sind, gehandhabt, sie sollen»alle tag, so oft es die not erfordert, recht halten, das öbel zu strafen und die Gerechtigkeit zu schützen und zu handhaben, sich durch gabe, freuntschaft oder, feintschaft nit bewegen lassen, sondern allein got und seine gerechtigkeit vor augen haben und ansehen.« Zu seiner Verfügung stehen zwei Trabanten.
Die tactischen Unterabteilungen des Haufens sind die»Fähnleiu«, sie haben eine Stärke von etwa 500 Mann, ein jedes wählt aus seiner Mitte seinen Hauptmann und Fähnrich, welche auf die Disciplin ihrer Truppe zu achten und etwaige Vorkommnisse sofort dem obersten Feld- hauptmann und den Räten zu melden haben. Die Einteilung und tactische Aufstellung der Truppe geschieht durch die„Feldwaibel« deren vier sein sollen. Die Marschordnung war in der Regel der Art, daß 2 Fähnlein den Vortrab und 2 den Nachtrab bildeten, in der Mitte marschierte der Gewalthaufe mit dem Geschütze. Vortrab und Nachtrab lösen sich einen Tag um den andern ab. ¹) Neben jedem Fähnlein geht ein Waibel, um diejenigen,»so aus der ord- nung gehen wollen«, einzutreiben und im Zug»sollte ain jeder, dahin er verordnet, bleyben, bei straf.« Auf die Ordnung der Wagen und des Trosses haben ein Wagenburgmeister und ein Troßmeister zu sehen, ihre Zahl zu bestimmen and ihre Stellung anzuweisen. Den Platz für das Lager auszusuchen und jedem Fähnlein sein Quartier anzuweisen, ist Sache der Furiere, deren es zwei giebt, kein Fähnlein soll dem andern»in sein quartier und losament einfallen.« Das Geschütz wird allemal in der Mitte des Lagers auf einem freien Platz aufgefahren, daneben in einem Gezelt die Munition untergebracht; dasselbe hat seinen besondern Oberst oder Zeugmeister, dem 2 Trabanten zugeordnet sind. Zu dem Geschütz soll kein Unbefugter gehen. Vier Wacht-
¹) v. Freiberg, Sammlung histor. Schriften IV, 372. Diese angebliche Ordnung der rheinischen Bauern scheint eher den odenwäldischen anzugehören; sie gleicht der Heeresordnung des fränkischen Haufens in vielen Stücken, ist indes weniger ausführlich. Die Marschordnung der Bündischen giebt der sog.»Schreiber des Truchsessen« bei Baumann, Quellen 547, daraus nicht ganz genau bei Walchner und Bodent, Bio- graphie des Truchsessen Georg III. S. 75. Sie war folgende:
A. Die Avant-Garde: 1. Der Vortrab mit der Spitze(Rennfahne mit dem Vortrab), wobei sich meist der Truchseß befand. 2. Die Schützenfahne. 3. Eine Abteilung Geschütz. 4. Der verlorene Haufen. 5. Drei Geschwader Reisige.
B. Das Gros: 1. Die Artillerie mit den Munitionswagen. 2. Der Gewalthaufe. 3. Zwei Geschwader Reisige. Darauf folgt die Wagenburg und der Troß.
C. Den Nachtrab bildete ein Geschwader Reisige.


