Aufsatz 
Zur Geschichte des deutschen Bauernkriegs
Entstehung
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19.

Eine umfassendere Verbindung stellte sich zunächst bei den oberschwäbischen Bauern her. Hier trat anfangs März 1525 ein Ausschuß der Räte und Hauptleute der drei Haufen, des Allgäuer, des Bodenseer und Baltringer, zu Memmingen zu einer, um mich so auszudrücken, con- stituierenden Versammlung zusammen, deren Beschlüsse in der sogenannten»Bundes- und Landes- ordnung« niedergelegt sind.¹) Dieselbe trägt, was die militärische Seite anbetrifft, einen durch- aus defensiven Charakter und ist eigentlich weiter nichts als ein dürftiger Entwurf zum Auf- gebot des Landsturms im Falle eines Angriffs. An der Spitze eines jeden Haufens steht ein obrister Hauptmann«, welchem mehrere Räte, meist vier, zugeordnet sind; zu seiner Verfügung hat er eine Anzahl Ordonnanzen, so z. B. der des Seehaufens ihrer 12; zur Unterhaltung dieses Stabes soll von je 100 Heerdstätten eine Beisteuer von 5 Gulden erhoben werden. ²) Von dem Oberhauptmann allein geht der Befehl zur Aufbietung des Landsturms aus, er vermittelt den notwendigen Verkehr der Haupthaufen oder Quartiere. Letztere teilen sich wieder in eine größere oder kleinere Zahl von Unterhaufen, welche von je einem Unterhauptmann und 4 Räten geleitet werden. Außerdem werden noch Pfarrhauptleute erwäbnt, welche die Contingente ihrer Gemeinden dem Hauptquartier, das für jeden Haufen von vornherein bestimmt war, zuzuführen und für die Aufstellung der nötigen Wachtposten in den Dörfern zu sorgen haben. Die einzelnen Haufen scheinen sich zu Waffenübungen und Beratungen an bestimmten Tagen im Hauptquartier gesammelt zu haben, wie denn 2. B. der Baltringer Haufe an jedem Donnerstag zusammentraf. Die Fahnen der verbündeten Haufen sind rot und weiß, doch wird auch ein Haufe erwühnt, der von der Farbe seiner Fahne»das rotfenlin« hieß; ein anderer führte eine grünweiße, ein dritter eine weiße Fahne. Diese Fähnlein waren»uffs allerhubscht- gemacht und es standen abentewrisch ding« darin. Die Verbrüderten tragen Andreaskreuze von gleicher Farbe als Abzeichen. Ein rotes Kreuz wurde denen, die in die Brüderschaft aufgenommen waren, an die Hausthür geschlagen. ³) Ein Ausschuß der drei Haufen tritt, wenn erforderlich, zu Memmingen zu- sammen, um über gemeinsame Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen und die Interessen der gesammten Bauernschaft gegenüber dem schwäbischen Bunde wahrzunehmen. Im übrigen behält jeder Haufe seine volle Selbständigkeit und Regiment und nur im Falle eines Angriffs soll der eine dem andern Zuzug leisten, und zwar auf die erste Mahnung mit dem 10ten, auf die zweite mit dem 6ten, auf die dritte mit dem 4ten Mann. Sturm soll nur geläutet werden bei dem unmittelbar angegriffenen Haufen, die übrigen sollen durch Boten aufgemahnt werden.»Bei Ehr und Eid« hat sich»was stangen und spieß mug tragen« beim Sturm auf dem Sammel- platz einzufinden und seinen Hauptleuten»bei christlicher Treu- Gehorsam zu leisten. Wie aus andern Angaben exrsichtlich,*) hat bei den also Aufgemahnten zunächst der vierte Mann, auf die zweite Mahnung der dritte auszurücken, unter den Dienstpflichtigen entscheidet das Loos; will der durch das Loos getroffene nicht selbst ziehen, so kann er einen Ersatzmann stellen, welcher beim ersten Aufgebot mit 15, beim zweiten mit 20 Kreuzern wöchentlich zu besolden ist. Thatsächlich finden sich denn auch bei den oberschwäbischen Bauern eine große Menge

¹) Cornelius, Studien zur Geschichte des Bauernkriegs in den Abhandl. der k. bayer. Akademie d. W. III Cl. IX Bd. I Abt. S. 148 ff. Dazu Baumann, die oberschw. Bauern 25 ff.

²) Bauernkrieg am Bodensee bei Mone, Quellensammlung zur Bad. Landesgeschichte II, 122. Diese Steuer scheint identisch zu sein mit der oben erwähnten von 2 Kr.

³) Heggb. Chronik 284.

) Jörg 240.