Leibeigenen, das Staͤdteweſen mit ſeinen Zuͤnften oder der dritte Stand unſere Aufmerkſamkeit. a) Feudalweſen und Koͤnigthum. Die Gewalt des Herzogs, Fuͤrſten, Koͤnigs hat ihre Entſtehung und Ver⸗ groͤßerung dem Lehnweſen zu verdanken, welches ſich aus dem alten Geleite oder Gefolge entwickelte.
Hervorgegangen aus dem kriegeriſchen Muthe, dem Erbtheile des germani⸗ ſchen Characters, fand das Feudalweſen auch darin ſeine Nahrung. Der freie Germane kämpfte fuͤr ſich und ſein Eigenthum, und wenn ſein Erbe zu ſeinem Unterhalte nicht hinreichte, oder wenn ihn ungeſtuͤme Kriegsluſt und Verlangen nach Beute trieb; ſo begab er ſich in das Geleit eines Edeln, dem er mit un⸗ wandelbarer Treue in alle Gefahren folgte. Was im Kampfe gewonnen wurde an Land und Gut, das wurde nach Maßgabe treuer Dienſte vertheilt. So ge⸗ ſchah es, wenn einzelne Haufen unter einem kuͤhnen Haͤuptling auszogen; ſo auch, wenn die ganze bewaffnete Nation, ihren Herzog oder Koͤnig an der Spitze, auswanderte, um ſich neue Wohnſitze zu erkaͤmpfen, wie dieß zu den Zeiten der Voͤlkerwanderung haͤufig geſchah. Da jeder auf dieſen Zuͤgen ſeinen Arm gebraucht hatte, ſo forderte auch jeder ſeinen Antheil an der Beute als Eigenthum(als Allod).
Da aber der Edle an der Spitze ſeines Geleites mehr mit hundert Ar⸗ men zur CEroberung beigetragen, als der gemeine Freie mit ſeinem Arme; ſo forderte und erhielt jener Haͤuptling des Geleites einen groͤßeren Antheil, als der gemeine Freie. Er bekam einen ſo ausgedehnten Strich Landes, als er zur Erhaltung des Geleites noͤthig zu haben glaubte, und raͤumte nun ſeinen Ge⸗ leitsmaͤnnern(Leuten oder Vaſallen) einen Theil dieſer kaͤndereien ein, aber nur zum Genuſſe und ſo lange, als ſie in ſeinem Dienſte blieben und ſeinem Aufge⸗
bote folgten. Dieſe verliehenen Laͤndereien hießen Lehen(feuda, bene- 3


