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Begründung eines Hausſtandes nicht ausreiche; das war aber keines⸗ wegs für ſie eine Veranlaſſung, eine Erhöhung eintreten zu laſſen, ſie zog es lieber vor, in fürſorglicher Weiſe das Geſuch Schaabs um Hei⸗ ratserlaubnis nicht zu genehmigen,„da ſein jetziges Gehalt zu einer ſtandesgemäßen Unterhaltung einer Familie nicht wohl hinreiche“.— Noch im Jahre 1858 wurde der Reallehrer Preß mit 300 fl. angeſtellt. Eine weſentliche Aufbeſſerung der Gehälter erfolgte erſt in den Jahren von 1861 an, indem die Beſoldung des Realoberlehrers von 550 fl. auf 700, 800, 900, 1100 und im Jahre 1864 auf 1200 fl., das des Real⸗ lehrers von 300 fl. auf 700 fl. ſtieg. Eine weitere Erhöhung brachte das Jahr 1869 mit einem Gehalt von 500 Talern für die Reallehrer; im Jahre 1874 erhielten der Dirigent 800, die beiden Reallehrer je 600 und der Elementarlehrer Jung 400 Taler. Außer dem Gehalt wurden in vielen Jahren noch Gratifikationen von 20—40 Gulden, ſpäter von 60—100 Mark bewilligt.
Die Penſionsverhältniſſe und die Verſorgung der Hinterbliebenen wurden durch das Realſchulgeſetz vom 5. November 1861 geregelt. Danach bezogen die Reallehrer ihre Penſion aus dem Penſionsfonds für Real⸗ und Elementarlehrer, und zwar bis zum 15. Dienſtjahr 35/70, mit jedem weiteren Dienſtjahr 1/70 mehr, ſo daß ſie nach 50 Dienſtjahren ihr volles Gehalt als Penſion erhielten.
Die Verſorgung der Hinterbliebenen erfolgte aus der Schullehrer⸗Witwen⸗ und Waiſenkaſſe, wozu der Realoberlehrer 3 v. H., die Reallehrer 2 v. H., die Elementarlehrer 1 v. H. ihres Gehalts jähr⸗ lich beizuſteuern hatten. Das Witwengeld betrug ⅛, das Waiſengeld 6 der dem Manne zuſtehenden Penſion, jedoch ſo, daß Witwen⸗ und Waiſengeld zuſammen die Penſion nicht überſteigen ſollten. Das Waiſengeld der Söhne hörte mit dem vollendeten 21., das der Töchter mit dem vollendeten 18. Lebensjahr, bezw. mit der Verheiratung der Töchter oder der Anſtellung der Söhne auf.
Rang⸗ und Gehaltsverhältniſſe des Realoberlehrers richteten ſich nach denen der Konrektoren, die der Reallehrer nach denen der Collaboratoren an Gymnaſien.
Uebrigens ſcheint man es mit dem Beamtenverhältnis nicht immer genau genommen zu haben. Im Auguſt 1862 reichte der Reallehrer Schlimm ſein Entlaſſungsgeſuch ein und erklärte gleichzeitig, daß er keinen Unterricht mehr erteile, ſo daß ſeine Fächer bis zum Schluß des Semeſters unter die anderen Lehrer verteilt werden mußten. Der⸗ artige Fälle kamen auch ſonſt vor, weshalb die Landes⸗Regierung durch eine Verfügung vom 17. November 1865 ausdrücklich eine viertel⸗ jährige Kündigungsfriſt anordnete.
Nach den vorliegenden Reviſionsberichten ſcheinen die Lehrer ihren Dienſtverpflichtungen im ganzen mit gewiſſenhaftem Fleiß nach⸗


