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der Schüler der Zeit bedürfen, welche auf die vier oberen Classen eines Gymnasiums fällt. Eine Dispensation der realistischen Schüler von dem Griechischen würde hier- für jedenfalls eine unzureichende Aushülfe sein. Vielmehr sollte meiner Ansicht nach, sobald die Trennung der humanistischen und realistischen Schüler einmal nöthig geworden ist, diese sogleich vollständig eintreten. Denn sonst wird ein Zwie- spalt in die Schule gebracht, der nicht ohme nachtheilige Folgen bleiben kann. Immer muss der Unterricht einer Schule ein Ganzes bilden und Schüler, welche theilweise getrennten Unterricht geniessen, werden nimmer gleichen Schritt mit einander halten können. Mag es also auch um disciplinarischer Rücksichten willen oder aus andern Gründen geschehen, dass der Quarta und Tertia eines Gymnasiums sogenannte Realklas- sen zur Seite gestellt werden, diese Einrichtung wird immer eine sehr mangelhafte bleiben, wenn nicht beide Theile einen völlig abgesonderten Unterricht erhalten.
Eine solche Vertheilung des Unterrichts, wie sie eben bezeichmet worden ist, oder eine solche Vereinigung von Progymnasium und Realschule, wonach die zwei untersten Classen gemeinschaftlich sind, von da aber getrennte Progymnasial- und Real-Clas- sen neben einander bestehen, würde auf kleinere Städte, wo die Anzahl der realisti- schen und humanistischen Schüler, zumal der jüngeren, nicht gross genug ist, um beson- dere Classen zu füllen, wohl anwendbar sein und dem TZiel nicht entgegenstehen, welches durch das Gymnasium sowohl als durch die Realschule zu erreichen ist.*)
Doch wo diese Verhältnisse nicht obwalten, da würde es immer am bessten sein, der dritten von den oben neben einander gestellten Ansichten über das Verhältnis der Realschulen und Gymnasien zu folgen und eine völlige Trennung der realistischen und humanistischen Bildung für alle die Schüler, welche die Elementarkenntnisse in der
*) In Eschwege besteht diese Einrichtung schon seit einer Reihe von Jahren und hat sich dort durch die Erfahrung bewährt. Sie würde auch zu Hersfeld leicht in ähnlicher Weise sich aus- führen lassen, wenn dem Gymnasium zwei untere Classen, Sexta und Quinta, jede mit einem jähri- gen Cursus, in der Art beigefügt würden, dass sie alle realistischen und humanistischen hiesigen Schüler etwa vom 10. Lebensjahre an in sich aufnähmen und die einen für das Gymnasium, die andern für die Realschule gemeinsam vorbereiteten. Auf diese Art würde die Bestimmung der Grundrechte§. 25, dass für die Bildung der deutschen Jugend durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden soll, erfüllt und die schon lange projectirte Erweiterung der Realschule nach unten erspart werden, diese aber auf einer solchen Grundlage weit mehr als bisher zu leisten
vermögen.


