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ſprachlich⸗hiſtoriſche Seite zuruͤcktritt, indem Anlage und Neigung den mathematiſchen Wiſſenſchaf⸗ ten ſich zuwenden. Durch die Beſtimmung, daß bei der Pruͤfung der Reife auf dieſe oft diver⸗ girende Richtung Ruͤckſicht genommen werden ſoll, ſei nun keineswegs ausgeſagt, daß der einen oder andern Richtung beim Unterricht unbedingt nachzugeben ſei, vielmehr erfordere es nach wie vor die Pflicht der Directoren und Lehrer, nicht durch unzeitige Nachgiebigkeit einer zu großen Einſeitigkeit Vorſchub zu leiſten. Nur bei der Beurtheilung der Reife ſei es billig, der natuͤr⸗ lichen Richtung ihr Recht widerfahren zu laſſen. Demnach bleiben bei der Pruͤfung die§. 11 der Dienſtanweiſung vom 30. April 1830 feſtgeſtellten acht Gegenſtaͤnde der Pruͤfung uͤberall in Kraft. Wenn indeſſen der oben bezeichnete Fall eintritt, daß, um die Reife auszuſprechen, auf eine der beiden Richtungen Rückſicht zu nehmen iſt, ſo wird, da die Gymnaſialbildung auf die alten Sprachen baſirt iſt, vorausgeſetzt, daß die franzoͤſiſche Sprache, obgleich ein Gegenſtand der Pruͤfung, dabei gar nicht in Anſchlag kommt, folglich die Reife dann erſt ausgeſprochen wer⸗ den kann, wenn von den nach Abzug der franzoͤſiſchen Sprache uͤbrig bleibenden ſieben Pruͤfungs⸗ Gegenſtaͤnden(der lateiniſchen, griechiſchen und deutſchen Sprache, der Religion, Mathematik, Na⸗ turlehre und Geſchichte) die Mehrzahl, wenigſtens vier, ein genuͤgendes Reſultat ergiebt. Fuͤr die philologiſche Richtung wird alsdann der erforderliche Grad von Kenntniſſen wenigſtens in drei Sprachen(Griechiſch, Lateiniſch und Deutſch) und fuͤr die mathematiſche Richtung wenigſtens in einer alten Sprache nachzuweiſen ſein.
4) In Beziehung auf die ſchriftliche Pruͤfung haben die Directoren darauf zu ſehen, daß durch dieſe Arbeiten hauptſaͤchlich die formale, nicht die materiale Befaͤhigung des Abiturienten erhaͤrtet und nicht ſowohl der Inhalt als die Form derſelben, die darin gezeigte Fertigkeit im Dar⸗ ſtellen eines bekannten Stoffes, beruͤckſichtigt werde. Dieſe Vorſchrift aber ſoll, wie nachher zur Erlaͤuterung hinzugefuͤgt wurde, keineswegs zu der Annahme berechtigen, als ſolle fortan von ſchriftlichen Prüfungs⸗Arbeiten in Realien(Mathematik und Geſchichte) gaͤnzlich abſtrahirt wer⸗ den. Es foll vielmehr nur, was nicht immer geſchehen, hierin ein angemeſſenes Maaß gehalten werden, um die durch allzu ausgedehnte Conclav⸗Arbeiten hervorgebrachte nachtheilige Abſpannung der Abiturienten zu vermeiden. Auſſerdem wird ausdruͤcklich hervorgehoben, daß bei dieſen Modifi⸗ cationen der bisherigen Beſtimmungen uͤber die Pruͤfung der Reiſe durchaus nicht eine voͤllige Umaͤnderung der inneren Verfaſſung der Gymnaſien beabſichtigt werde, daß die alten Sprachen weſentliche Bedingungen der Reife bleiben und demnach die Grundlage des Gymnaſial⸗Unterrichts nach wie vor ausmachen ſollen, namentlich die neuen Beſtimmungen keinen Einfluß auf die Be⸗ urtheilung der Schuͤler bei der Verſetzung aus einer Klaſſe in die andere haben duͤrfen.
Der Curſus des Sommerhalbjahrs wurde am 27. April in einer feierlichen Verſammlung


