13. 4 und werden von competenter Stelle an die Anwendung der ihnen zustehenden Mittel erinnert werden. Noch ungleich grösser ist der moralische Einfluss, welcher vornehmlich in kleinen und mittlern Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zu chtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschliessen, ohne durch Denunciation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mit- teilung das Lehrercollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls in Schulorten von mässigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, dass das Leben der Schüler ausserhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann.
Aber es ist eine an sich kaum glaubliche und doch vollständig constatirte That- sache, dass städtische Behörden für die Schülerverbindungen gegen die Ordnung der Schule Partei genommen und in dem verschwenderischen Treiben auswärtiger Schüler geglaubt haben ihrer Stadt einen Erwerb erhalten zu sollen. Der Bestand einer höhern Schule, ohne Unterschied aus welchen Mitteln dieselbe unterhalten werden mag, ist für jede Stadt von entsprechender Grösse ein in alle ihre Lebensverhältnisse tief eingreifen- des, wertvolles Gut; die Erhaltung desselben ist dadurch bedingt, dass die städtischen Behörden die sittliche Aufgabe der Schule würdigen, und, wenn sie selbst ihre Erfüllung nicht unterstützen, doch jedenfalls nicht durch ihr Verhalten erschweren und hemmen. Sollte dessenungeachtet die betrübende Erfahrung sich wiederholen, dass städtische Be- hörden durch ihr Verhalten den zur Aufrechterhaltung der Schulzucht, inbesondere zur Unterdrückung der verderblichen Schülerverbindungen ergriffenen Massregeln Hindernisse in den Weg legen, anstatt deren Durchführung pflichtmässigen Beistand zu leihen, so könnte als äusserstes Mittel selbst die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Schule in Erwägung genommen werden.
11. Die Circularverfügung des Kgl. Prov.-Schulcollegiums vom 21. Juni bringt den an die Kgl. Regierung gerichteten Erlass des Herrn Ministers des Innern vom 14. ej. zur Kenntnis, nach welchem den Polizeibehörden zur Pflicht zu machen ist, thunlichst der Schulbehörde dadurch Beistand zu leisten, dass sie den in die Oeffentlichkeit tretenden Excessen der Schüler, namentlich den Trinkgelagen derselben, entgegentreten und die zu diesem Zwecke erforderlichen Massregeln ergreifen, bezw. durch die Organe die Mass- regeln der Schulbehörde unterstützen.
Es wird darauf hingewiesen, dass in mehreren Regierungsbezirken bereits Polizei- Verordnungen bestehen, welche den Gast- und Schenkwirten verbieten, unerwachsenen Personen, insbesondere Schülern, wenn sie sich nicht in Begleitung ihrer Eltern, Vormünder oder Lehrer lefinden, Speisen oder Getränke zum Genusse in ihren Lokalen zu verab- reichen, ferner dass, wo solche Vorschriften bestehen, dieselben von den Ortspolizeibe- hörden streng zu handhaben sind und, wo sie noch nicht bestehen, überall, wo ein Be- dürfnis hierfür sich zeigt, auf deren Erlass Bedacht zu nehmen ist; endlich, dass neben der Bestrafung wegen Uebertretung dieser Vorschriften gegen Gast- und Schenkwirte, welche wiederholt Trinkgelage von Schülern bei sich dulden, wegen Missbrauchs ihres Gewerbebetriebes mit Einleitung des Verfahrens auf Concessions-Entziehung vorzugehen sei.


