Aufsatz 
Über barytrope und tautobaryde Kurven. Eine historische Studie aus der analytischen Mechanik
Entstehung
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Schüler, bei denen zu der Teilnahme an einer Verbindung noch erschwerende Umstände hinzutreten, mögen dieselben in der hervortretenden besondern Zuchtlosigkeit des Verbindungslebens, oder in ihrer eigenen Thätigkeit für Bildung, Leitung, Vermeh- rung der Verbindung, oder in hartnäckigem Leugnen oder in ihrer sonstigen Haltung liegen, sind von der Anstalt zu verweisen. Von dem Beschluss der Verweisung ist die Ortspolizeibehörde in Kenntniss zu setzen.

Wenn Schüler, welche wegen Teilnahme an einer Verbindung mit dem cons. ab. oder der Verweisung bestraft sind, nicht in dem elterlichen Hause sich befinden, so hat der Director den Eltern der etwa noch ausserdem bei demselben Pensionshalter woh- nenden Schüler anzuzeigen, dass sie binnen bestimmter Frist ihre Söhne unter andere Aufsicht zu bringen haben, nnd hat für eine angemessene Zeit nicht zu gestatten, dass Schüler der Anstalt in der betreffenden Pension untergebracht werden.

In den Abgangszeugnissen derjenigen Schüler, welche wegen ihrer Teilnahme an einer Verbindung von einer Schule entfernt sind, ist der Grund der Ausschliessung aus- drücklich zu bezeichnen. Schüler, welche aus diesem Grunde von einer Anstalt entfernt worden sind, bedürfen für die Wahl der Anstalt, an welcher sie aufgenommen zu werden wünschen, die Genehmigung des betreffenden Provinzial-Schulcollegiums, bezw. haben sie bei demselben die Zuweisung an eine Schule nachzusuchen.

Den Prov.-Schulcollegien steht es zu, die Strafe der Verweisung durch die Aus- schliessung von allen höheren Schulen der Provinz noch zu verschärfen. Die Ausschliessung eines Schülers von den Anstalten mehrerer Provinzen, im äussersten Falle von allen öffent- lichen Schulen der Monarchie, bleibt der ministeriellen Entscheidung vorbehalten.

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern, als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden. Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen muss, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt ausserhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die un- mittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch die Anordnungen und ihre Controle zu ergänzen. Selbst die gewis- senhaftesten u. aufopferndsten Bemühungen der Lehrercollegien, das Unwesen der Schüler- verbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsichern Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Per- sonen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der Ueberzeugung, dass es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemü- hungen rückhaltlos unterstützen. Die Organe der Polizeiverwaltung sind in der Lage, durch ihre Amtsgewalt wenigstens der Ausbreitung der Schülerexcesse Einbalt zu thun