Aufsatz 
Über barytrope und tautobaryde Kurven. Eine historische Studie aus der analytischen Mechanik
Entstehung
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gelangten Fällen die Lehrercollegien die Mühe und'den Verdruss der Untersuchung mit voller Hingebung übernommen haben. Die weite Verbreitung, welche das Verbindungs- wesen unverkennbar bereits erreicht hat, macht es zur dringenden Notwendigkeit, dass diesem Gegenstande von allen Lehrercollegien andauernd und konsequent die sorgfältigste Aufmerksamkeit zugewendet werde. In dieser Hinsicht wird auf folgende Punkte auf- merksam gemacht. 1

Die höhern Schulen, soweit sie nicht Alumnate sind, vermögen nicht dem Eltern- hause die Aufgabe der Erziehung abzunehmen, wohl aber sind sie fähig und berufen, durch ihren Unterricht entscheidenden Einfluss auf die sittliche Bildung ihrer Zöglinge auszuüben, nicht etwa bloss dadurch, dass der Religionsunterricht die Grundlage sittlich religiöser Ueberzeugung zu erhalten und zu festigen hat, sondern dadurch, dass der gesamte Unterricht in dem jugendlichen Geiste ein Interesse zu wecken vermag, wel- ches die sicherste Abwehr gegen das Versinken unter die Gewalt sinnlicher Triebe ist.

Gegenüber der weit verbreiteten Verführung ist eine beständige Aufmerksamkeit auf die Symptome des eintretenden Uebels und Entschiedenheit des Einschreitens gegen das thatsächliche Auftreten desselben erforderlich.

Die Interesselosigkeit und die Zerstreutheit sonst begabter und eifriger Schüler, ihre Schläfrigkeit in den Stunden, in welchen sie die grösste geistische Frische zeigen sollten, sind unverkennbare Symptome davon, dass für diese Schüler der Mittelpunkt ihres Lebens anderswo als in der Schule liegt. Von solchen Beobachtungen sind bei Schülern, welche im Elternhause wohnen, die Eltern zu ihrer Warnung seitens der Schule in Kenntniss zu setzen. Bei auswärtigen Schülern ist die Schule berechtigt u. verpflichtet, das häusliche Leben in den Bereich ihrer Aufsicht zu ziehen. Es wird hierbei in Er- innerung gebracht, dass Eltern auswärtiger Schüler verpflichtet sind, für die häusliche Aufsicht, in welche sie ihre Söhne zu geben beabsichtigen, die ausdrückliche Genehmigung des Directors einzuholen, und dass der Director berechtigt ist, Pensionen zu verbieten, welche nach seiner Erfahrung den notwendig zu stellenden Forderungen nicht entsprechen.

Wenn das Vorhandensein einer verbotenen Schülerverbindung erwiesen ist, so hat die Schule gegen alle Teilnehmer mit unnachsichtiger Strenge zu verfahren, sie hat aber zugleich die Bestrafung nach dem Masse der Strafbarkeit der Verbindung und nach dem Masse der Schuld der einzelnen Teilnehmer gerecht abzustufen.

Verboten u. strafbar sind alle Schülerverbindungen, zu denen nicht der Director die ausdrückliche Genehmigung erteilt und dadurch seinerseits die Verantwortlichkeit für ihre Haltung übernommen hat.

Die Strafbarkeit einer Verbindung oder eines Vereins wird dadurch nicht aufge- hoben, dass an sich löbliche oder untadelige Zwecke angegeben oder vorgeschützt werden; wohl aber steigert sich dieselbe nach dem Grade der in ihr erwiesenen Zuchtlosigkeit.

In jedem Falle ist über die Teilmehmer an einer Verbindung ausser einer schweren Carcerstrafe das consilium abcundi zu verhängen, d. h. die an die Schüler und namentlich an deren Angehörige abzugebende Erklärung, dass bei der nächsten Verletzung der Schulordnung, welche nicht in erneuerter Teilnahme an einer Verbindung zu bestehen braucht, die Entfernung von der Schule eintreten muss.

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