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neuer Lehrbücher bestehenden Verordnungen zusammengefasst und, in einzelnen Punkten
ergänzt, in Erinnerung gebracht werden.
7. In der Circularverfügung vom 30. ej. teilt das Kgl. Prov.-Schulcollegium mit, der Herr Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten habe aus Anlass eines Specialfalles darauf aufmerksam gemacht, dass es in Rücksicht auf die Disciplin nicht unbedenklich sei, wenn wegen Teilnahme an verbotener Verbindung von einer Anstalt ausgewiesene Schüler im Laufe desselben Jahres in dieselbe Schule wieder aufgenommen würden, u. bestimmt daher, dass Schüler, die aus dem angegebenen Grunde ausgewiesen seien, nicht vor Ablauf eines Jahres in dieselbe Schule, der sie früher angehörten, wieder aufgonommen werden dürfen.
8. Das Kgl. Prov.-Schulcollegium teilt unter d. 4. Febr. den Ministerial-Erlass v. 21. Jan. mit, in welchem nach Anerkennung der von Prof. v. Raumer hinsichtlich der deutschen Orthographie dargelegten Grundsätze und Verwerfung der Bestrebung jener, welche die Rechtschreibung entweder nach historischem oder phonetischem Principe re- geln wollen und von dem Vorhandensein einer anerkannten Sehriftsprache glauben absehen zu dürfen, folgende Anordnungen getroffen werden: 1) das auf Grund der Raumerschen Abhandlungen und unter Berücksichtigung weiterer Erörterungen des Gegenstandes auf Veranlassung des Herrn Ministers der geistlichen ete. Angelegenheiten ausgearbeitete Buch„Regeln und Wörterverzeichniss für die deutsche Rechtschreibung zum Gebrauch an den preussischen Schulen“(Berlin, Weidmann'sche Buchhandlung) hat vom Beginn des Schuljahres 188[1 man allen Schulen als Norm für den orthographischen Unterricht und für die in den schriftlichen Arbeiten der Schüler einzuhaltende Orthographie zu dienen. 2) Alle zur Einführung im Schulunterricht zu beantragenden deutschen Lese- bücher, einschliesslich der neuen Auflagen der bereits in Gebrauch befindlichen, haben fortan die vorgeschriebene Orthographie einzuhalten. Eine Ausnahme davon machen nur solche Lesebücher, welche als literarhistorische Hülfsmittel die Schreibweise der betreffenden Zeit grundsätzlich beibehalten. Auch ist dahin zu wirken, dass die gleiche Orthographie auch in den anderweiten Schulbüchern zur Anwendung komme, insbesondere sind aus den 3 unteren Classen höherer Schulen innerhalb eines Zeitraumes von längstens 5 Jahren Schulbücher von abweichender Orthographie zu beseitigen.
9. Durch Circularverfügung vom 29. Nai teilt das Kgl. Prov.-Schulcollegium den Ministerial-Erlass vom 29. April mit, in welchem darauf hingewiesen wird, dass die Be- stimmungen des Erlasses vom 21. Jan. sich auf die Anwendung der durch das Regelbuch geordneten Schreibweise in den Schulen beschränke, dass indess bei der Vorbereitung des Gegenstandes Bedacht darauf genommen sei, dass die bei dem Schulunterrichte an- zuwendende Schreibweise nicht eine dauernde Trennung zwischen der Rechtschreibung der Schule und derjenigen der gebildeten Kreise ausserhalb derselben herbeiführe, viel- mehr ihrer Anlage nach darauf eingerichtet sei, allmählich auch in den letzteren Auf- nahme finden zu können, dass dagegen die Einführung der für die Schule vorgeschriebenen Orthographie in den amtlichen Verkehr der Staatsbehörden, da auf die Erhaltung der Gleichmässigkeit des Schreibgebrauchs bei allen Staatsbehörden Wert zu legen sei, einer ausdrücklichen Anordnung bedürfe, bis zu deren Eriass die bisher übliche Rechtschreibung beizubehalten sei.
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