II. Ausgewählte Verfügungen der hohen Behörden von allgemeinerem Interesse.
1. Durch Rescript des Königlichen Provinzial-Schulcollegiums vom 8. Sept. v. J. wird die Einführung der Vosen'schen Anleitung zum Erlernen der hebräischen Sprache, des Liederschatzes von Ballien II. Teil u. der kleinen Gesanglehre von Widmann genehmigt.
2. Unter dem 6. Nov. v. J. eröffnet das Kgl. Prov.-Schulcollegium, dass der Herr Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten sich damit einverstanden erklärt hat, dass auch an dem hiesigen Gymnasium die angeordnete Umlegung des Schuljahres erst Ostern 1882 erfolge.
3. Durch die Circularverfügung vom 22. ej. macht das Kgl. Prov.-Schuleollegium darauf aufmerksam, dass der Director und die übrigen Lehrer zur Uebernahme des Amtes eines Schiedsmanns nach§ 2 der Schiedsmannsordnung vom 29. März v. J. der Geneh- migung Kgl. Prov.-Schulcollegiums bedürfen, nach§ 8 derselben aber auch die Ueber- nahme ablehnen können.
4. In der Circularverfügung vom 19. Decbr. v. J. macht das Kgl. Prov.-Schul- collegium auf die in Leipzig beabsichtigte Herausgabe einer neuen, für Schüler höherer Lehranstalten bestimmten Zeitschrift unter dem Titel„Deutsche Schülerzeitung“, sowie unter Hinweis auf die Ministerial-Verfügung vom 20. Juni 1877 auf das Bedenkliche dieses neuen Versuchs, die Schüler für die Teilnahme an einem solchen Unternehmen zu gewinnen, aufmerksam und erwartet, dass die Directionen in geeigneter Weise die Beteiligung der Schüler verhindern werden.
5. Durch Circularverfügung v. 28. Jan. d. J. teilt das Kgl. Prov.-Schulcollegium den Ministerial-Erlass vom 14 ej. mit, in welchem ebenfalls auf das in Aussicht gestellte Erscheinen einer„deutschen Schülerzeitung“ unter Hinweis auf die Tedenzen derselben aufmerksam gemacht, sowie mit dem Bemerken, dass das Unternehmen, wie ähnliche im letzten Jahrzehnt, geeignet sei, durch die Verlockung wirklicher oder vermeintlicher Talente zu vorzeitiger literarischer Thätigkeit den wissenschaftlichen und sittlichen Charakter der Schule zu gefährden, angeordnet wird, auf die Verhütung der Ausbreitung der Zeits chrift und insbesondere der literarischen Beteiligung von Schülern an derselben hinzuwirken.
6. Durch die Circularverfügung vom 17. Jan. teilt das Kgl. Prov.-Schulcollegium den Ministerial-Erlass vom 12. ej. mit, worin auf das im Centralblatte für die gesamte Unterrichtsverwaltung(Jahrg. 1880, Heft 1.) abgedruckte Verzeichnis der gegenwärtig an den höheren Schulen eingeführten Schulbücher hingewiesen wird, dessen Veröffentlichung nicht allein einem statistisch-literarischen Interesse dienen werde, sondern dem Unterricht selbst mittelbar förderlich sein könne, indem dasselbe bei Vorschlägen zur Einführung eines Buches den Ueberblick über die vorhandenen gleichartigen Lehrmittel erleichtern und die in Fachzeitschriften geübte Kritik auf die vergleichende Beurteilung der jetzt im Gebrauche befindlichen Bücher richten werde, und dann die bezüglich der Einführung


