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Es iſt dieſes keine löbliche Erſcheinung von Seiten der betreffenden Schüler, entmuthigt den Lehrer und ſchadet dem Gegenſtande ſelbſt. Es liegt darum in der Sache, daß die Verpflichtung zur Theilnahme ſich immer wenigſtens auf ein Semeſter bezieht und daß innerhalb deſſelben kein Zu⸗ rücktreten von dieſem Unterrichte Statt haben kann. Auch bei dem Schluſſe des Semeſters muß die Einwilligung der Eltern und Ordinarien bei der Rücktrittserklärung beigebracht werden. Ueber⸗ haupt wird der höhere Zweck der Behörde bei Freiſtellung dieſes Unterrichtes gänzlich verkannt. Die frei eingegangene Verpflichtung ſoll das Mittel zu einem recht freudigen Betriebe dieſes Studiums und in Folge deſſen zu einem recht fruchtbaren Erfolge ſein; durchaus iſt darin nicht ausgeſprochen, daß dieſer Gegenſtand als minder nothwendig oder wichtig von der Behörde angeſehen werde. Sie rechnete hierbei auf das richtige Urtheil von Jünglingen, die bereits wiſſen können und ſollen, was zu ihrer höheren Bildung gehört. Darum bleibt es immerhin eine auffallende und bedauer⸗ liche Erſcheinung, daß ſo mancher Gymnaſialſchüler, der ſich der Theologie oder Philologie widmen will, die innere Verpflichtung zu dieſem Studium nicht erkennt, und die außerlich eingeräumte Frei⸗ heit zum Nachtheil ſeiner Berufsbildung, unter allerhand nichtsſagenden Entſchuldigungsgründen, mißbraucht.
Bei dem Hebräiſchen betrug die Anzahl der Theilnehmer in der I. Abtheilung im Sommer und Winter 16, in der II. Abtheilung in beiden Curſen 6 Schüler. Beim Engliſchen betheiligten ſich bis zuletzt, in der I. Abtheilung(Kl. I. und II.) von 7 Schülern noch 5; in der II. Abth. (Kl. II. und III.) noch 8 von 13 Theilnehmern.
C. Aeſthetiſche Bildung.
In Beziehung auf aſthetiſche Bildung theilt unſer Gymnaſialort darin die Nachtheile kleiner Provinzialſtädte, daß er, entblößt von Kunſtanſchauungen und wiſſenſchaftlichen Sammlungen jeder Art, die einſchlagenden Bildungsmittel auf das Gymnaſium im engeren Sinne beſchränkt. Was dieſes in dieſer Beziehung bieten kann, iſt durch die Liberalität der Behörde ermöglicht und an⸗ gewendet.
Es werden von Zeit zu Zeit Schulfeſte veranſtaltet, wobei die Gymnaſialjugend ihre Be⸗ fähigung in Muſik, Geſang und Redevortrag öffentlich darlegt. Feſte der Art ſind namentlich der Geburtstag des Landesfürſten, der Stiftungstag des Gymnaſiums und der Schluß des Schul⸗ jahres. Außerd em wird in jedem Semeſter ein Gymnaſial⸗Concert gehalten.
Bildung durch geſellſchaftlichen Verkehr iſt an kleineren Orten darum immer in beſchränkterem Maße geboten, und kommt in ihrer edleren Form, durch Berührung mit gebildeteren Familien, nur einzelnen Schülern zu Gute. Die Betheiligung an geſellſchaftlichen Vereinen und öffentlichen Ver⸗ gnügungen, die an ſolchen Orten nur in Wirthſchaftslocale verlegt ſind, hat, das abſolute Ver⸗ bot des Schulgeſetzes abgerechnet, ſo viele mißliche Seiten, bedingt durch individuelle Jugendzuſtände und locale Verhältniſſe des Ortes, für die Maſſe der Gymnaſialjugend, die hier in Frage kommt, daß wenigſtens alle Vorſicht geboten, und nicht zu verwundern iſt, wenn die Bereitwilligkeit des verantwortlichen Directors mit den Wünſchen der Jugend und ihrer Fürſprecher, bei der Verſchie⸗ denheit des beiderſeitigen Standpunktes, nicht immer im Einklange ſteht.
Ein ſehr wirkſames Mittel zur äſthetiſchen Bildung iſt noch der Verein der Gymnaſiaſten zu Sängerchören, die bei der unermüdlichen Hingabe des Fachlehrers für Geſang einen immer


