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welche für den Staatsdienst bestimmt sind(Berg- und Hüttenleuten, Markschei- dern, Baubeamten, Ingenieuren, Geometern, Pharmaceuten) als auch solchen, von denen der Staat keine Verwendung macht,(Maschinenbauern- etc.) neben einer allgemeinen, wissenschaftlichen Bildung die Kenntnisse vermitteln, welche zu einem erfolgreichen Besuche einer Academie erforderlich sind;
2) solchen Industriellen, welche sich für den Betrieb eines einzelnen bestimmten technischen Gewerbes oder einer bestimmten Gruppe von Gewerben ausbilden, und ohne eine polytechnische Schule besuchen zu können, mit dem 18. bis 20. Jahre in das geschäftliche Leben übergehen, neben einer allgemeinen Bildung diejenigen wissenschaftlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, welche zur Ausübung ihres technischen Berufes erforderlich sind.
Diese Zwecke des Realgymnasiums sind daher massgebend sowohl für die Aus- wahl der Unterrichtsgegenstände, als auch für das zu erreichende Ziel, so wie für die Methode, nach welcher der Unterricht ertheilt wird.
Da durch die Verordnung vom 3. Januar 1857 die Zeit des Studiums auf einer Universität oder höheren technischen Lehranstalt für die Studirenden der Forstwissen- schaft auf fünf Semester, für die der Bergbau- und Hüttenkunde Beflissenen auf vier, für künftige Architecten auf sechs Semester festgesetzt worden ist, so hat natürlich das Realgymnasium die Aufgabe, den vorbereitenden Unterricht so weit zu führen, dass die genannten technischen Studien auch wirklich in der angegebenen Zeit in einem Umfange vollendet werden können, welcher den Anforderungen entspricht, die in den technischen Staatsprüfungen an die Candidaten gemacht werden.
Die Unterrichtsgegenstünde des Realgymnasiums sind: Religion, Geo- metrie und Arithmetik, Physik und Mechanik; Chemie, Naturgeschichte, Zeichnen (Freihandzeichnen und constructives Zeichnen), deutsche, lateinische, französische und englische Sprache, Geschichte und Geographie, Gesang. Diejenigen Schüler, welche sich nicht für den Staatsdienst bestimmen, und eine Maturitätsprüfung zu machen nicht beabsichtigen, können von dem lateinischen Unterricht entbunden werden. Für sie tritt aber alsdann der Unterricht in der Technologie ein, an welchem Unter- richtsgegenstande sich die übrigen Schüler, die das Maturitätsexamen machen wollen, nicht nothwendigerweise betheiligen müssen, wohl aber können.
Als Ziel, welches bei dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Unterricht in den einzelnen Klassen erreicht werden muss, gilt:
1) sichere Kenntniss der zum Vortrag kommenden Lehrsätze und Gesetze und des wissenschaftlichen Zusammenhanges derselben,
2) Fertigkeit und Gewandtheit in der Anwendung dieser Lehrsätze und Gesetze zur Lösung von Aufgaben durch Rechnung und Construction.
Für die Auswahl der aus den mathematischen und naturwissenschaftlichen Dis-


