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Chr. Das Consulat aber war dem Capito, wie Tacitus sagt, von August„beschleunigt“ worden, um den Gegner Labeo dadurch zu kränken; also musste, da nach der lex Villia annalis das gesetzmässige Alter für das Consulat 43 Jahre war, Capito im Jahre 5 p. Chr. höchstens erst 42 Jahre alt gewesen sein. Er wäre also um die Zeit, als Hora⸗z diese Satire schrieb(39, 38 ante Chr.) kaum geboren gewesen. War nun sein College Labeo auch 10 Jahre älter, so wäre auch dieser damals viel zu jung— ein Knabe von 9— 10 Jahren— gewesen, um für den Tadel des Horaz zu passen.— Für die Gleich- zeitigkeit des Todes der beiden Rechtsgelehrten kommt noch ein Beweis aus einem bei Gellius(XIII, 12) erhaltenen Briefe des Capito hinzu, in welchem er sowohl vom Au- gust als auch vom Labeo wie von Verstorbenen redet, so dass daraus geschlossen wird, Labeo sei nach August's Tode(14) und vor dem des Capito(22) gestorben.
Ausser dem Todesjahr und dem Consulatsjahr des Ateius Capito ist in dieser Beweisführung Alles ganz uusicher. Auch die Muthmassung als wahrscheinlich zugegeben, dass der Brief des Capito nach dem Tode des Labeo ge- schrieben, dass dieser also vor 22 gestorben sei, so folgt daraus nichts für das Verhältniss des Todes des Labeo zum Tode des August, da Capito den Ausdruck divo Augusto doch zunächst nur als Briefsteller, also mit Bezug auf die Abfassungszeit des Briefes, gebraucht hat.
Selbst für das Lebensalter und die Geburtszeit des Capito ist aus den Worten des Tacitus im Grunde nichts mit Gewissheit zu erkennen. Er sagt consulatum ei(Ca- pitoni Ateio) adeeleraverat Augustus, ut Labeonem Antistium, isdem artibus praecellentem dignatione eius magistratus anteiret. Namque illa aetas duo pacis decora simul tulit. Sed Labeo incorrupta libertate et ob id fama celebratior: Capitonis obsequium dominan- tibus magis probabatur; illi, quod praeturam intra stetit, commendatio er iniuria: huic, quod consulatum adeptus est, odium er invidia oriebatur. Wer steht uns dafür, dass Tacitus die„Beschleunigung“ in Bezug auf das Normalalter zum Consulat und nicht vielmehr in Bezug auf das Lebensalter der beiden Juristen gemeint habe?„Das Consulat wurde dem einen(wahrscheinlich Jüngeren) beschleunigt, dem andern(wahr- scheinlich Aelteren) vorenthalten“— das könnte auch passen auf einen etwa 50 jährigen Capito und einen etwa 60 jährigen Labeo, denn diese Würde ward noch unter August auch an Männer von 65 Jahren verliehen, wie das Beispiel des v. 130 erwähnten Al- fenus Varus beweist.
Doch gesetzt auch Tacitus habe sein„beschleunigen“ mit Rücksicht auf die ler Villia gemeint, und Capito sei wirklich a. 5 p. Chr. erst 42 Jahre alt gewesen, was


