Aufsatz 
Anwendungen des excentrischen Winkels
Entstehung
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Ein Circular⸗Reſcript vom 23. April 1870 überſandte eine Verfügung des Herrn Unterrichts⸗ miniſters v. Mühler Excellenz vom 10. März 1870, worin die von der Normal⸗Aichungs⸗ Commiſſion des Norddeutſchen Bundes hergeſtellten oder revidirten Anſchauungsmittel für die Verbreitung der Kenntniß des neuen Maß⸗ und Gewichtsſyſtems als durchaus correct und zweck⸗ mäßig zur Anſchaffung empfohlen werden.

Ein Circular⸗Reſcript vom 9. Mai 1870 forderte den Rector auf, zu berichten, welche Prädicate bei den halb⸗ oder vierteljährlichen Cenſuren der Schüler gebraucht werden und durch welche Anordnung dieſelben feſtgeſtellt worden ſind.

Ein Reſcript vom 13. Mai 1870 genehmigte die mittels Berichtes von dem Rector beantragte Theilnahme der Anſtalt an der von den ehemaligen Schülern in Ausſicht genommenen Jubel⸗ feier durch Veranſtaltung eines Actus.

Ein Circular⸗Reſcript vom 8. Juni 1870 theilte eine Verfügung des Unterrichtsminiſteriums vom 30. Mai 1870 mit, welche auf den zu Anfang October in der Königlichen Central⸗Turn⸗ Anſtalt wiederum beginnenden ſechsmonatlichen Curſus für Civil-Eleven aufmerkſam macht. Dieſem Reſcripte waren in 2 Exemplaren die Beſtimmungen über die Aufnahme in dieſen Curſus beigefügt.

Ein Circular⸗Reſcript vom 30. Juni 1870 überſandte eine Verfügung Sr. Excellenz des Hrn. Unterrichtsminiſters v. Mühler vom 18. Juni 1870, das Reglement für Turnlehrer⸗Prüfungen vom 29. März 1866 betreffend. Dieſe Verfügung beſtimmt, daß vom Jahre 1871 ab die Kenntniß der erſten nothwendigen Hilfeleiſtungen in Fällen von Körperverletzungen bei der Turnlehrer-Prüfung unbedingt gefordert werden ſoll. Als Hilfsmittel zur Erwerbung dieſer Kenntniß werden gleichzeitig verſchiedene Bücher empfohlen.

Ein Reſcript vom 27. Juni 1870 theilt eine Verfügung des Herrn Unterrichtsminiſters v. Mühler Excellenz vom 22. Juni 1870 mit, welche nach dem Antrage des Königl. Provincial⸗Schulcollegiums die Anſtalt als eine zu Entlaſſungsprüfungen definitiv berechtigte höhere Bürgerſchule anerkennt, in dem Vertrauen, daß Rector und Lehrer in der bisherigen Weiſe fortfahren werden, die Pflichten ihres Amtes gewiſſenhaft und treu zu erfüllen.

In Folge deſſen erhalten die Schüler, welche die Entlaſſungsprüfung be⸗ ſtehen, neben anderen Berechtigungen auchdiejenige zum einjährigen Dienſte. (Siehe Bundesgeſetzblatt Nr. 37 vom 28. September 1870.)

Ein Reſcript vom 29. Juli 1870 genehmigte die hinſichtlich der Beurlaubung und Vertretung des erkrankten Lehrers Herrn Dielmann getroffenen Anordnungen.

Ein Reſcript vom 11. October 1870 ertheilte die Genehmigung zu der von dem Rector be⸗ antragten Fortführung des Unterrichtes nach dem Stundenplane des Sommerſemeſters bis zum Eintritte eines für Hrn. Dielmann neu anzuſtellenden Lehrers.

Ein Circular⸗Reſcript vom 17. November 1870 verfügt, daß, um diejenigen Schüler, welche in Folge der Aufnahme⸗Prüfung nicht in die von ihnen gewünſchte Claſſe geſetzt wurden, an dem Verſuche zu hindern, ihre Abſicht bei einer anderen Anſtalt zu erreichen, die Zeugniſſe der betreffenden Schüler mit einer Bemerkung über den Ausfall der angeſtellten Prüfung und dem Schulſiegel verſehen werden ſollen.

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