Aufsatz 
Steins Rücktritt aus dem preußischen Ministerium : und das sogenannte politische Testament / von Heil
Entstehung
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Anlage 1. Das politiſche Teſtament.

An den Staatsrath.

Umſtände, deren Darſtellung es nicht bedarf, forderten meinen Austritt aus dem Dienſte des Staats, für den ich lebe, und für den ich leben werde. In den äußeren Verhältniſſen herrſcht die Nothwendigkeit ſo ſtark und mächtig, daß die Stimme eines Individuums darin wenig vermag. In der Verwaltung des Innern ſetze ich mein Ziel. Es kam darauf an, die Disharmonie, die im Volke Statt findet, aufzuheben, den Kampf der Stände unter ſich, der uns unglücklich machte, zu vernichten, geſetzlich die Möglichkeit aufzuſtellen, daß Jeder im Volke ſeine Kräfte frei in moraliſcher Richtung entwickeln könne, und auf ſolche Weiſe das Volk zu nöthigen, König und Vaterland dergeſtalt zu lieben, daß es Gut und Leben ihnen gern zum Opfer bringe. Mit Ihrem Beiſtande, meine Herren, iſt Vieles bereits geſchehen. Der letzte Reſt der Sklaverei, die Erbunterthänigkeit, iſt vernichtet, und der uner⸗ ſchütterliche Pfeiler jedes Throns, der Wille freier Menſchen, iſt gegründet. Das unbeſchränkte Rechte zum Erwerb des Grundeigenthums iſt proclamirt. Dem Volke iſt die Befugniß, ſeine erſten Lebens⸗ bedürfniſſe ſich ſelbſt zu bereiten, wiedergegeben. Die Städte ſind mündig erklärt, und andere minder wichtige Bande, die nur Einzelnen nützen, und dadurch die Vaterlandsliebe lähmten, ſind gelöſet. Wird das, was bis jetzt geſchah, mit Feſtigkeit aufrecht erhalten: ſo ſind nur wenige Hauptſchritte noch übrig. Ich nehme mir die Freiheit, ſie Ihnen einzeln aufzuzählen, nicht um Ihre Handlungen dadurch zu leiten, denn Ihre Einſicht und Patriotiſmus bedürfen keiner Leitung, ſondern um Ihnen zur Beur⸗ theilung meiner Handlungen und Abſichten einen Maaßſtab zu geben. 1) Regierung kann nur von der höchſten Gewalt ausgehen. Sobald das Recht, die Handlungen eines Mitunterthans zu beſtimmen und zu leiten, mit einem Grundſtücke ererbt und erkauft werden kann, verliert die höchſte Gewalt ihre Würde, und im gekränkten Unterthan wird die Anhänglichkeit an den Staat geſchwächt. Nur der König ſey Herr, inſofern dieſe Benennung die Polizeigewalt bezeichnet, und ſein Recht übe nur der aus, dem er es jedesmal überträgt. Es ſind ſchon Vorſchläge zur Ausführung dieſes Prinzips von Seiten des Generaldepartements gemacht. 2) Derjenige, der Recht ſprechen ſoll, hänge nur von der höchſten Gewalt ab. Wenn dieſe einen Unterthanen nöthigt, da Recht zu ſuchen, wo der Richter vom Gegner abhängt: dann ſchwächt ſie ſelbſt den Glauben an ein unerſchütterliches Recht, zerſtört die Mei⸗ nung von ihrer hohen Würde und den Sinn für ihre unverletzbare Heiligkeit. Die Aufhebung der Patrimonial⸗Jurisdiktion iſt bereits eingeleitet. 3) Die Erbunterthänigkeit iſt vernichtet. Es beſtehen aber noch in einigen Gegenden Geſindeordnungen, welche die Freiheit des Volks lähmen. Auch hat man Verſuche gemacht, wie der letzte Bericht der Civilkommiſſäre der Provinz Schleſien zeigt, durch neue Geſindeordnungen die Erbunterthänigkeit in einigen Punkten wiederherzuſtellen. Von dieſer Seite wird der heftigſte Angriff auf das erſte Fundamentalgeſetz unſers Staates, unſere Habeas-corpus- Akte, geſchehen. Bisher ſchienen mir dieſe Verſuche keiner Beachtung werth, theils weil nur einige Gutsbeſitzer ſie machten, die nicht das Volk, ſondern nur der kleinſte Theil von ihm ſind, insbeſondere aber, weil niemals die Rede davon ſeyn konnte, dieſen Einzelnen auf Koſten der Perſönlichkeit zahl⸗ reicher Mitunterthanen Gewinn zuzuwenden. Es bedarf, meiner Anſicht nach, keiner neuen Geſinde⸗ ordnungen, ſondern nur der Aufhebung der vorhandenen. Das, was das allgemeine Landrecht über das Geſindeweſen feſtſetzt, ſcheint mir durchaus zureichend.