Aufsatz 
Steins Rücktritt aus dem preußischen Ministerium : und das sogenannte politische Testament / von Heil
Entstehung
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ein Werk unterſchreiben konnte, wenn es auch weiter nichts Anſtößiges als dieſen einen Satz enthielt. Wir glauben dreiſt behaupten zu können, daß in den ganzen Schriften Steins auch nicht eine Stelle gefunden werden kann, die nur annähernd auf eine ähnliche Geſinnung deutet oder ſchließen läßt. Es iſt Steins Art um ſo mehr zuwider, als dieſer Satz ja eigentlich in dem Teſtament von keiner weſent⸗ lichen Bedeutung iſt, daß er nicht etwa zur Erklärung und Begründung irgend einer vorher angeführten Reform nötig iſt, ſondern als er einfach ein ſchwungvolles Diktum iſt, durch das Schön ſein Werk ausſchmücken wollte; gegen nichts aber iſt Stein ſtrenger vorgegangen, nichts hat er ängſtlicher ver⸗ mieden als überflüſſige Phraſen, nichts hat er mehr geliebt als einen einfachen, kraftvollen Stil, wo jeder Satz einen unentbehrlichen Gedanken enthielt. Würde er nicht dieſen Satz unbarmherzig ge⸗ ſtrichen haben, wenn er dies ſein letztes Wort an ſeine Nachfolger ergehen laſſen wollte?

In dem Teſtamente wird eine allgemeine Nationalrepräſentation gefordert und zwar derart, daß jeder aktive Staatsbürger, welchen Standes, welchen Geſchäftes er auch ſei, bei der Wahl der Vertreter mitzuſtimmen habe, d. h. doch nichts anderes als Generalſtände, die direkt oder indirekt von der Bevölkerung zu wählen ſind. In dieſem Sinne wird dieſe Stelle allgemein aufgefaßt¹), anders iſt ſie überhaupt nicht zu erklären. Schön zwar legt ſie in ſeinem Briefe vom 14. Dezember 1840 anders aus, indem er ſagt:So hat man Repräſentation nach Köpfen darin finden wollen, obgleich die Urkunde das Gegenteil ſagt und der Repräſentations⸗Art, wie ſie unſere Provinziallandtage haben, nur die Kirche und Schule hinzufügt; allein er gibt dieſe Erklärung nur hier und wohl aus gewiſſer Politik dem Könige gegenüber; von Provinziallandtagen ſteht nirgends etwas, und von Kirche und Schule iſt noch weniger die Rede, wenn er von Bürgern ſpricht,die durch geiſtige Banden an den Staat geknüpft ſind, ſo kann man darunter nicht nur Lehrer und Geiſtliche, ſondern mit demſelben Rechte Richter, überhaupt die meiſten Staatsbeamten verſtehen; denn es heißt geiſtige, nicht geiſtliche Bande, was ſich nur auf Bürger beziehen kann, die dem Staate nicht durch ihrer Hände Arbeit, ſon⸗ dern durch geiſtige Thätigkeiten dienen.

Nun hat Stein bis zum Jahre 1808 niemals die Forderung von Generalſtänden, von all⸗ gemeiner Nationalrepräſentation geſtellt; er war zwar durchaus kein Gegner der Volksvertretung über⸗ haupt, wie ihn Schön gerne hinſtellen möchte, dies wiſſen wir nicht nur aus ſeiner ſpäteren Stellung dieſer Frage gegenüber, ſondern dies geht aus allen ſeinen Denkſchriften hervor, die dieſen Punkt be⸗ rühren; überall fordert er Erweiterung und gleichmäßige Einrichtung der ſtändiſchen Körperſchaften in den Provinzen, er macht aber das Recht, an der Regierung der Provinz durch Wahl von Abgeordneten teillunehmen, vom Grundbeſitze abhängig, und Deputierter ſoll nach ihm nur ein Mann werden können, der ein großes Einkommen nachweiſen kann. Es iſt ferner eine Lieblingsidee Steins, den Kreiskammern und den Körperſchaften, die über neue Geſetze verhandeln, wiſſenſchaftlich⸗techniſche Depu⸗ tationen beizugeben, welche die Wünſche der Bewohner der Regierung vortragen, teilweiſe als Erſatz für bezahlte Offizianten dienen, gegen einſeitige Neigungen der Bureaukratie ein Gegengewicht bilden und alle Provinzial⸗Angelegenheiten ſo vorbereiten ſollten, daß die oberſten Behörden in Berlin in klarer Überſicht raſch und mit einer gewiſſen Bürgſchaft der Zweckmäßigkeit urteilen und beſchließen könnten. Sowohl in dem Zeitungsartikel wie in der Proklamation wird dieſe Frage in dieſem Sinne behandelt; weder in dem einen, noch in der andern ſteht etwas von Nationalrepräſentation, in beiden wird auf den heilſamen Einfluß hingewieſen, den die Hinzuziehung tüchtiger Männer aus dem Volke auf die Regierung ausüben wird. Gerade die Thatſache, daß in dem Teſtament von viſſeeſchaftlich⸗techniſchen Deputationen nicht die Rede iſt, kann als ſicherer Beweis gelten, daß es nicht im Geiſte Steins ab⸗ gefaßt iſt. Er verſäumt keine Gelegenheit, den Vorteil und die Notwendigkeit derſelben immer und immer zu betonen, ſo ſtellt er an die Spitze der VerordnungDie veränderte Verfaſſung der oberſten Verwaltungs⸗Behörden ꝛc. die Worte:

Die Nation erhält eine ihrem wahren Beſten und dem Zweck angemeſſene Theilnahme an der Regierungs⸗Verwaltung, indem dem ausgezeichneten Talent in jedem Stand und Verhältniß Gelegen⸗ heit eröffnet wird, zum Beſten der Verwaltung davon Gebrauch zu machen, und indem neu angeordnete

¹) Vergl. Seeley: Life and Times of Stein. Vol. II. S. 289 und folgende. ²) Aus den Papieren Schöns. B. III. S. 219.

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