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Nachdem der Verfaſſer des Teſtaments die Errungenſchaften der letzten Zeit aufgeführt hat, zeigt er, welche Reformen noch zu erſtreben ſeien, welche„Hauptſchritte“ noch zu thun ſeien, um das Glück der Unterthanen, das ja ſchon angebahnt war, dauernd zu begründen. Wir er⸗ warten jetzt neue epochemachende Gedanken erörtert oder doch wenigſtens ſeither beſprochene in einer Weiſe erweitert und beſtimmt zu hören, daß die Staatsräte ſich genau daraus entnehmen können, wieweit der abtretende Miniſter in dieſer Richtung gegangen haben will. Wir fühlen uns daher einigermaßen enttäuſcht, daß er, nachdem er oben triumphierend verkündet hat,„daß die Erbunter⸗ thänigkeit vernichtet und der unerſchütterliche Pfeiler jedes Thrones, der Wille freier Menſchen, gegründet iſt“, im erſten Satz vom Herrenrecht, im zweiten von der Patrimonialjurisdiktion und im dritten von der Erbunterthänigkeit und von der Geſindeordnung ſpricht, alſo dreimal dasſelbe Thema variiert, ohne dabei weſentlich Neues zu bringen; denn daß ſchleſiſche Großgrundbeſitzer den Verſuch gemacht haben, durch falſche Auslegung des neuen Geſetzes und durch Geſindeordnungen ſich möglichſt vor Schaden zu bewahren oder, wie Schön ſich ausdrückt,„einen Angriff auf das erſte Fundamentalgeſetz des Staates, unſere Habeas-corpus-Akte“, zu machen, intereſſiert uns viel weniger, als es ſicher der hier vermißte Zuſatz gethan haben würde, daß die Verleihung von Grundeigentum an Domänenbauern nicht allein auf die Provinz Preußen beſchränkt, ſondern auf die ganze Monarchie ausgedehnt werden ſoll. Die Proklamation ſpricht dies beſtimmt aus:„Was ich in dieſer Hinſicht allen Domänenbauern meines Staates zu gewähren entſchloſſen bin, möget ihr ſehen an dem, was den Domänenbauern hieſiger Pro⸗ vinzen ſchon verliehen worden“ ¹). Beſtimmt ſagt ſie, daß kein Glied des Staates, ſei er Herr oder Knecht, von der Befreiung der Erbunterthänigkeit ausgeſchloſſen ſein ſoll,„und aller Rechte, die freien Männern zuſtehen, ſoll nunmehr der Landmann, ſoll jeder Bürger meines Staates genießen“.
In dem Abſchnitte 4 des politiſchen Teſtaments, in welchem der Verfaſſer von National⸗ repräſentation ſpricht, erklärt er klar, daß jeder Bürger darin vertreten ſein muß, daß die allgemeine Volksvertretung die Wünſche des Volkes dem Könige vorbringen und die von der Regierung vor⸗ geſchlagenen Geſetze zur Ausführung bringen ſoll; aber daß die Stiliſierung manches zu wünſchen übrig läßt, erhellt, wenn man„von dem Widerſtreit oder wenigſtens Mangel an gutem Willen bei Auf⸗ opferung für die Exiſtenz des Staats“ reden hört, und iſt es zuläſſig und begründet zu behaupten, daß„von der Ausführung oder Beſeitigung eines ſolchen Planes“(nämlich eines der eingereichten Pläne zur Nationalrepräſentation)„Wohl und Wehe des Staates abhängt, da auf dieſem Wege allein der Nationalgeiſt poſitiv erweckt und belebt werden kann“, nachdem doch(wie Schön oben ausführt) „die Bande, welche die Vaterlandsliebe lähmten, gelöſt ſind“, und nachdem in den drei oben be⸗ ſprochenen Sätzen„die Freiheit der Unterthanen, ihr Recht und ihre Treue gegen den König“ ſchon gegründet ſind? Auch in dieſem Punkte, obwohl er weſentlich verſchieden iſt von der Behandlung im Teſtament, müſſen wir die kurze, klare Ausdrucksweiſe der Proklamation bewundern, da iſt kein Wort zu viel, jeder Satz enthält ſeinen beſtimmten Gedanken, und es findet ſich darin kein Verſprechen, deſſen Erfüllung nicht beſtimmt und leicht von der Zukunft zu erwarten war.
In dem folgenden Abſchnitte des Teſtaments, der von der Reformation des Adels handelt, können wir uns deshalb nicht für den Autor des Werkes begeiſtern, weil die Darſtellung an Klarheit ſehr viel zu wünſchen übrig läßt. Der Adel iſt dem Verfaſſer zu zahlreich, ſeine ſeitherige Verwen⸗ dung im Militär⸗ und Staatsdienſte iſt durch ſeine Anzahl nicht mehr möglich, er muß deshalb zu andern Beſchäftigungen greifen, wodurch er ſich, wie der Verfaſſer in ſtarker Übertreibung behauptet, lächerlich macht, ſogar„die Achtung verliert, die ihm ſchon als Staatsbürger“ gebührt; er will eine Verbindung angebahnt wiſſen zwiſchen Adel und Nichtadel, ſo daß, wer von dem einen Stande zum andern übergeht, ſeinem ſeitherigen nicht vollſtändig entſagt; wie dies ermöglicht werden ſoll, ohne den Adel überhaupt aufzuheben(was der Verfaſſer jedoch nicht zu wollen ſcheint, er ſpricht ja nur von der Notwendigkeit der Reformation des Adels), erfahren wir nicht; freilich bezieht er ſich auf ſchon vor⸗ liegende Verhandlungen, allein müßte nicht der ſcheidende Miniſter zu denſelben eine ganz beſtimmte Stellung einnehmen und ſeinen Nachfolgern ſagen, dies heiße ich gut, jenes nicht?
Die Proklamation enthält dieſe Stelle nicht, ſie ſagt nur, was man vielleicht darauf beziehen könnte:„Wo nur ein Unterſchied der Rechte zwiſchen Bürgern und Bürgern obwaltet, er ſoll fallen“.
¹) Vergl. Pertz. B. II. S. 269.


