Aufsatz 
Die deutschen Stadtschulen und der Schulstreit im Mittelalter : Ein Beitrag zur Schulgeschichte des Mittelalters / von Meister
Entstehung
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Endlich geht der kirchliche Charakter der Stadtſchulen auch aus dem überall ausgeſprochenen Zweck derſelben hervor. Die Kinder ſollten zu guten Chriſten erzogen, zu einem geſitteten Betragen angeleitet und in den nothwendigen Kenntniſſen unterrichtet werden ¹42). Die pietas, prudentia und doctrina der Statuten des ausgezeichneten Schulrektors Kerer in Frei⸗ burg i. Br. galten durchs ganze Mittelalter als das Ziel einer guten Schule. Demgemäß ſtellte man auch an die Lehrer die Forderung entſprechender Eigenſchaften, der chriſtlichen Frömmigkeit, der guten Geſittung und genügender wiſſenſchaftlicher Bildung. Noch die erwähnte Stuttgarter Schulordnung v. J. 501 iſt in ihren Anforderungen an die Lehrer grade in dieſer Beziehung ſehr ſtreng ¹43). Es konnte dieſes auch bei dem frommen Sinn des deutſchen Bürgerthums nicht anders ſein, da es gerade in, mit und durch die Kirche nicht trotz der Kirche zu ſeiner Bedeutung als Träger deutſcher Bildung gelangt war.

Der Streit über die Schulen war endlich bloß ein einfacher Rechtsſtreit, der auf dem oben entwickelten Patronatsrecht und Oberaufſichtsrecht beruhte, wie denn Rechts⸗ ſtreitigkeiten auch auf andern Gebieten in jener Zeit die Gemüther der Bürger bewegten. Schulſtreitigkeiten kamen aber nicht bloß zwiſchen Klerus und Bürgern, ſondern auch zwiſchen geiſtlichen Korporationen ſelbſt vor. Die Abtei Helmſtädt vertheidigte ihr Patronatsrecht nicht bloß gegen den Magiſtrat, ſondern auch gegen den Biſchof von Halberſtadt 144). In Glatz, wo die Schulen der Johanniter früh einen guten Ruf erlangt hatten, war durch Erneſt, Erz⸗ biſchof von Prag i. J. 1310 ein Domſtift mit Auguſtiner⸗Chorherrn errichtet worden, bei welchem auf Bitten der Bürger ſein Nachfolger ein seminarium puerorum für tugendhafte Knaben aus Glatz fundierte. Die Klage der Johanniter wegen Beeinträchtigung ihrer Schule durch die Auguſtiner ward aber vom Erzbiſchof Mynko abgewieſen ¹45). In beiden Fällen ſtanden nicht Welf und Gibelline, ſondern das wirkliche und vermeintliche Recht einander gegenüber.

Beſonders deutlich tritt das Rechtsverhältniß in dem Schulſtreit zu Stendal ſowohl im Entſtehen als in der Beilegung hervor. Zwar lag hier das Bedürfniß neuer Schulen ſicher vor, da die Stadt mit der 1188 gegründeten Domſchule bei geſteigerter Bevölkerung im vier⸗ zehnten Jahrhundert nicht befriedigt werden konnte. Aber der Rath erbaute i. J. 1338 ohne Erlaubniß des Biſchofs und Scholaſtikus auf eigne Verantwortung ein Schulhaus und eröffnete daran eine Kirchſpielsſchule U. L. F. Beſchwerde des Domſtiftes bei dem Biſchof von Halber⸗ ſtadt, Androhung und Ausführung der kirchlichen Strafen wegen Eigenmacht und Widerſetz⸗ lichkeit des Magiſtrats, ſchließlich nach mehrjährig geführtem Rechtsſtreit eine gütliche Ver⸗ gleichung, Geſtattung einer freien Schule mit dem Recht des Magiſtrates, den Schulmeiſter zu ernennen, vorbehaltlich des Beſtätigungs⸗ und Oberaufſichtsrechtes des Domſcholaſters, Ausgleichung aller Zwietracht zeigt den Gang eines ſolchen Streites, wie er mutatis mutandis

142)Zur Ehre Gottes und der heiligen Jungfrau ſollte nach der Meinung des Rathes zu Altenburg Schule gehalten werden. Urk. v. J. 1272. Vgl. Meyer a. a. O. und Tittmann, Geſch. Heinrichs des Erlauchten, II. S. 72 u. 75. In dem Lobſpruch der Stadt Groß⸗Glogau(herausgeg. von Razcock 1865) ſteht über die Schule: Das in demſelbigen zur andacht, Chriſtlicher Zucht vnd fromigkeit die jungen Medelein inſonderheit dem Ewigen gott zu dienen gern ſollen gewieſen vnd erzogen wern u. ſ. w.

143) Vgl. Pfaff, Geſch. d. Stadt Stuttg. Möller a. a. O. S. 822. Urk. v. J. 1333.

144) Vgl. Knoch a. a. O.

145) Müller, Chronik d. kath. Gymnaſ. zu Glatz. Progr. v. 1842. 4