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dagegen wurden dieſe Koſten bis hierhin aus verſchiedenen Fonds bezahlt. Bis zum Jahr 1848 wurden die betreffenden Local⸗Armenfonds und der Land⸗Armenfonds je nach den Ver⸗ mögensverhältniſſen der Eltern und Gemeinden zur Beſtreitung dieſer Koſten herangezogen. Allein ſchon bei dieſer Einrichtung traten Mißſtände zu Tage. In vielen Fällen wurde das Vermögen der ohnehin ſchon mit der größten Wehmuth und Bekümmerniß erfüllten Eltern von der Gemeindebehörde zu hoch geſchätzt, ihre auf ihrem Beſitzthum laſtenden Schulden nicht voll⸗ ſtändig angegeben, damit nicht etwa die Gemeindekaſſe in Anſpruch genommen werde. Dadurch wurden dieſe Eltern zu Beiträgen zur Beſtreitung der Unterhaltungskoſten ihrer taubſtummen Kinder angehalten, die ſie am Ende bei dem beſten Willen nicht leiſten konnten. In andern Fällen wurden ihnen auch in der ſchonungsloſeſten Weiſe bittere Vorwürfe von Gemeinde⸗ mitgliedern wegen der erhaltenen Unterſtützung gemacht, wodurch ſich andere Eltern veranlaßt ſahen, ihre taubſtummen Kinder der Anſtalt nicht zu übergeben, ja ſelbſt ihr eigenes Unglück zu verheimlichen.
Dieſe Verhältniſſe geſtalteten ſich jedoch noch viel trauriger, als den Gemeinden 1849 die eigene Verwaltung ihres Vermögens anheimgegeben worden war. Da ſchienen die Bande der chriſtlichen Liebe, welche die Herzen der Menſchen in früheren Zeiten noch unſeren armen Taub⸗ ſtummen zugewendet hatte, häufig gelöſt zu ſein. Viele Gemeinden verweigerten aus ganz mißverſtandener Sparſamkeit die Mittel zur Ausbildung ihrer armen taubſtummen Ortsange⸗ hörigen. Infolgedeſſen ſank die ſeitherige Frequenz der Anſtalt derart bis auf 27 inländiſche Zöglinge herunter, daß kaum die Hälfte der unterrichtsfähigen, ſchulpflichtigen Taubſtummen des Landes ſich in der Taubſtummen-Anſtalt befand. Die Lehrer der Anſtalt ſahen ſich daher ver⸗ anlaßt, die dringendſte Bitte um Abhilfe bei Hoher Landesregierung vorzulegen. Die Bitte für dieſe Armen wurde erhört, und auf Antrag der Landesregierung ſchon 1849 von der Ständekammer 3500 fl., und von da ab bis zu 1863, alſo in 14 Jahren, zuſammen 54,500 fl. zur ganzen oder theilweiſen Unterhaltung derſelben am Orte der Anſtalt auf's Bereitwilligſte verwilligt.
Da aber die Staatsmittel ſo vielſeitig in Anſpruch genommen werden, ſieht man ſich ge⸗ nöthigt, die Eltern zu größeren Beiträgen anzuhalten und auch wieder die Gemeinden, wo es nur immer thunlich iſt, zur Bezahlung eines Theils der Koſten für die taubſtummen Kinder am Orte der Anſtalt zu beſtimmen. Dadurch kommen auf's Neue viele Eltern in Bedrängniß; denn, wenn ein ziemlich bemittelter Mann jährlich 38 bis 50 fl. für ſein Kind, außer Stellung der Kleidungsſtücke und Schulbedürfniſſe, auf eine Reihe von 6 Jahren bezahlen ſoll: ſo iſt ſchon dies für ihn eine ſchwere Aufgabe. Muß er nun 2 oder gar 3 taubſtumme Kinder nach einander oder gleichzeitig in der Anſtalt mit unterhalten helfen, ſo ſteigert ſich dieſelbe um ſo mehr. Und dieſe Fälle ſind nicht ſelten. So hat ein Vater gegenwärtig 3 taubſtumme Kinder in der An⸗ ſtalt, von welchen er eins ganz verköſtigen, für die andern Kleidungsſtücke und Schulbedürfniſſ ſtellen muß, obgleich ſein ganzes Beſitzthum nur auf 3600 fl. geſchätzt wird.
Um dieſen Eltern ihre Sorgen erleichtern zu helfen, und dafür einzutreten, daß alle aus der Anſtalt entlaſſenen Taubſtummen ein Geſchäft oder Gewerbe erlernen, damit nicht die in der Taubſtummen⸗Anſtalt ſo mühſam erzeugte Frucht im Treiben der Menſchen gefährdet oder ver⸗ nichtet werde, hat ſich im Jahr 1861 in Camberg ein Verein zur Beförderung des Taubſtum⸗ men⸗Unterrichts ſowie der gewerblichen Ausbildung der aus der Anſtalt entlaſſenen Taubſtummen im Herzogthum Naſſau gebildet, deſſen Statuten durch Reſcript vom 12. November desſelben Jahres, ad N. R. 34,596, von Hoher Landesregierung genehmigt worden ſind.


