Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte Limburgs : 1. Teil / von Christian Bahl
Entstehung
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als Schwiegervater genannt wird, so ist darunter wohl der 1276 gestorbene Graf Gerhard, sonst Gerhard III.(Vogel pg. 208) zu verstehen.

Um die bevorzugte Stellung, welcher sich die Stadt Limburg in den letzten Jahren der Regierung Gerlachs I. auch in politischer Hinsicht erfreute, recht zu verstehen, muss der Vertrag zwischen dem Grafen Gerhard IV. von Diez und den Bürgern von Limburg näher betrachtet werden.

Das Territorium der Stadt Limburg war so beschränkt, dass das Gebiet der Grafen von Diez selbst auf der linken Lahnseite bis in die Nähe der Stadtmauern reichte, auf der rechten Seite aber unmittelbar an dieselbe stiess Zu Streitigkeiten boten sich daher oft Anlässe, ein Zustand, welcher für die Bürger nicht selten unangenehme Folgen haben musste. Solche Ver- wicklungen werden auch in dem Vertrage von 1281(Anlage 3) erwähnt. Im Eingange des fraglichen Dokumentes berichtet Graf Gerhard, dass zwischen ihm und den Bürgern Limburgs materia dissensionis seu discordiae suborta fuisset ita videlicet quod plures quam centum et quadraginta viros ex ipsis opidanis proscriptos esse iudicaveramus. Der Vertrag vom 27. Febr. des genannten Jahres besiegelt das gütliche Uebereinkommen; Graf Gerhard verzeiht einfach alle Unbilden und allen Schaden, die ihm und seinen Leuten von den Limburgern zugefügt worden. Dieses Uebereinkommen soll für die Lebzeiten des genannten Grafen ein Schutz- und Trutzverhältnis zwischen ihm und den Bürgern der Stadt begründen. Beide werden sich, wenn sie gegen Gerechtigkeit belästigt werden, gegen Jedermann für den Grafen ist der Kaiser, für die Stadt der Herr von Limburg ausgenommen unterstützen und die event. Kosten selbst tragen. Der Vertrag trifft dann Bestimmungen über den Fall, dass Bürger von Limburg oder Leute des Grafen in die Gewalt eines der Contrahenten geraten. Wenn aber der Graf auf An- rufen der Limburger ausserhalb seines Gebietes für dieselben zu Felde zieht, soll er für jeden Tag eine Mark erhalten. Den Limburgern wird dagegen zugesichert, dass sie in allen Gerichten des Grafen bonam pacem habebunt quemadmodum mei castrenses seu homines mihi omni iure attinentes et eorum bona a me vel meis officiatis per modum captionis non debent aliquatenus occupari. Nur eine gerechte Beschlagnahme ist zulässig, und sie muss eintretenden Falls zu- erst angekündigt werden. Diese Bestimmung war für die Stadt, deren Bewohner innerhalb des diezischen Gebietes Besitzungen hatten und zu Mess und Markt diezisches Land mit fahrender Habe passieren mussten, sehr wichtig. Bei einer Fehde zwischen dem Grafen und dem Herrn von Limburg oder anderen Adligen sollten die Gehöfte und andere Güter der Limburger von diezischer Seite nicht verwüstet werden, wie die Limburger ihrerseits gehalten waren diéezisches Land zu schonen. Jährlich hatten die Limburger innerhalb 14 Tagen nach St. Martin 15 Mark Heller limb. Währung dem Grafen für dessen Lebzeit zu zahlen, welche Einnahme der Graf nicht zu Lehn geben durfte. Es ist für Jedermann klar, dass, welche speziellen Zwecke auch immer die Stadt Limburg im J. 1281 mit diesem Abkommen verfolgen mochte, gegen wen sie auch immer sich sicher stellen wollte, sie einen politischen Akt setzte, der erkennen lässt, dass sie sich sehr weitgehender Privilegien schon unter dem mächtigsten Herrn aus dem isenburgi- schen Hause erfreute.

Johann I., genanntder blinde Herr ¹) 12891312.

Johann I. der nach Limb. Chron. pg. 26. Anm 9. schon 1266, Sept. 29. urkundlich er- scheint, war, als sein Vater starb, nicht mehr jung. Wenn Grüsner I. c. pg. 20 von ihm sagt: Johann 1. Herr zu Limpurg erscheint in Urkunden zum ersten Mal und zwar mit seinem Vater Gerlach, im J. 1282, so ist dies, abgesehen von der eben erwähnten Urkunde, ein Irrtum; nach Anl. 2. schloss er 1279 nebst seinem Vater und seinem Bruder Heinrich mit der Bürger- schaft von Limburg den Sühnevertrag ab. 1288 zog er mit seinen Schwägern Graf Adolf von

ALunm. ¹) S. Limb. Chron. pg. 26.