Aufsatz 
Beiträge zur Geschichte Limburgs : 1. Teil / von Christian Bahl
Entstehung
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b. sie können ungehindert Ehen schliessen; c. sie sollen von ungerechten Abgaben frei sein; d. Vergehen der Bürger werden von den Schöffen in Limburg abgeurteilt; einigen sich die- selben nicht, so sollen die Schöffen von Frankfurt die endgiltige Entscheidung haben;) e. Die Stadt kann von den Bürgern und von den Waren Abgaben erheben, sofern die Frem- den nicht dadurch geschädigt werden; f. die Bürger können ein Handwerk erlernen oder lehren, ohne eine Abgabe zu entrichten. 6. Wenn der Herr oder seine Nachkommen die Uebereinkunft verletzen, so beauftragen die genannten Grafen und Herren auf Klage der Bürgerschaft den Ritter Frank von Cronen- berg und Heinrich genannt Demon oder nach deren Ableben 2 andere verständige Männer mit der Untersuchung und entscheiden nach beendigter Untersuchung. Sollte der Herr oder sein Nachfolger innerhalb 2 Monate nicht Genugthuung leisten, so werden sie der

Stadt gegen ihn Beistand leisten; er aber verzichtet auf ihren und seiner Verwandten und

Freunde Beistand. An die Lehnsherrn sollen aber die Lehen, insbes. die Stadt Limburg

zurückfallen; sich selbst erklärt er für diesen Fall für meineidig, treulos und ehrlos

7. Verletzt aber die Stadt die Uebereinkunft, so wird in derselben Weise auf Klage des Herrn die Untersuchung geführt und das Urteil gefällt. Fügt sie sich nicht innerhalb 2 Monate der Mahnung und leistet sie nicht Genugthuung, so soll der Papst über sie die Exkom- munikation verhängen, und sie soll mit der Reichsacht belegt werden. Die Stadt verzichtet für diesen Fall auf den Schutz der Fürsten und Herren und auf alle Privilegien oder Frei- heiten der Städte; die Bürger erklären sich dann in gleicher Weise wie der Herr für periuros, perfidos et infames.

Die Stadt war bei der Verhandlung durch die Schöffen vertreten; als Zeugen hängten ihre Siegel an die städtische Urkunde die Grafen Otto von Nassau, Friedrich von Leiningen und Gerhard IV. von Diez, die Herren Gottfried von Bruneck, Gottfried von Eppstein und Werner von Falkenstein und die Städte Frankfurt, Wetzlar und Friedberg.*²) Die von dem Herrn von Limburg ausgestellte Urkunde hatte, wie aus Anlage 2 zu ersehen ist, ausser den Siegeln Gerlachs und seiner Söhne Johann und Heinrich die Siegel Heinrichs von Jsenburg,,) des trierischen Archidiakons Gerhard von Eppstein und der Grafen Otto und Adolf¹) von Nassau, Friedrich von Leiningen, Gerhard IY. von Diez und Siegfried von Wittgenstein, der Herren von Bruneck, Eppstein und Falkenstein und des Salentin von Jsenburg und H.(einrich) von Westerburg.

Mit dem Zerwürfnisse zwischen dem Herrn und der Bürgerschaft von Limburg steht auch in Zusammenhang die Verhandlung vor dem Grafen Gerhard IV. von Diez, über welche die. Urkunde infra octavas beatae Agnetis Virg. 1278 handelt(Anl. 1). Beziehung auf den Streit nimmt dieselbe in den Worten cum nos compositionem inter dominum G. de Limpurg et opi- danos predictos initiaremus; auch ist beachtenswert, dass sie von denen redet, qui erant adiu- tores opidanorum contra dominum de Lympurg. Darf man auf das Wort initiaremus besonderen Nachdruck legen, so kann man vermuten, dass die gütliche Beilegung des Zwistes schon im Anfange des J. 1278 von dem Grafen von Diez versucht wurde. Auffallend ist auch, dass die Angelegenheit des Juden Abraham von Limburg in Zusammenhang mit dem Streite zwischen der Stadt und dem Herrn von Limburg gebracht wird. Der ganze Context gibt den Ansprü- chen, welche der genannte Jude nicht nur an einzelne, sondern auch an alle opidani Limpurgenses hat, einen mehr als privatrechtlichen Charakter. Dass der Herr von Limburg im 14. Jahrh. das Recht hatte die Judensteuer zu erheben, ergibt sich zunächst aus einer Urkunde Gerlachs II. d. anno M0CC sexto decimo in dominica qua cantatur Invocavit(28. Febr. 1316), in welcher derselbe der Bürgerschaft von Limburg als Pfand bei geleisteter Bürgschaft setzt exactionem

Anm. ¹) Vergleiche die Entscheidung von 1276, s. S. 9.

Anm. ²) Wann und unter welchen Umständen sich Limburg an die wetterauischen Reichsstädte, die schon im 13. Jahrh. nach Böhmer. Cod. dipl. in einem besonderen Bündnis standen, angeschlossen hat, ist aus den hie- sigen Archivalien nicht zu erkennen.

Anm. ³) Hieraus ergibt sich, dass der Bruder Gerlachs I. Heinrich v. Jsenburg, noch 1279 lebte.

Anm. ³) Graf Adolf von Nassau und Heinrich von Westerburg waren Schwiegersöhne, Salentin von Jsenburg ein Blutsverwandter Gerlachs I.