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werden; Gebäude aber, die seit 20 bis 30 Jahren nicht angefochten worden sind, bleiben stehen. Gebäude endlich, die so neuen Ursprungs sind, dass 3 bis 4 Schöffen von der gesetzwidrigen Aufführung überzeugt sind,!) müssen innerhalb 15 Tagen niedergelegt werden; ausserdem hat der Eigentümer die Busse von 60 solid. zu zahlen. ²)
Nicht lange währte das friedliche Einvernehmen zwischen dem Herrn und der Bürgerschaft; es traten jene Ereignisse ein, auf welche die Chronik ³) mit folgenden Worten hinweist: Und was auch zuvorn grose noit zu Limpurg inne gewest, e das sich diese dinge verlifen, das Got. vorter verhüden wolle nit geschehe. Auch dwamen alle gehandelt sachen hernach zu guten dingen und satzten sich gütlich miteinander.
Die Ursache des Zwistes und der Verlauf des Streites, bei dem die Bürger dem Herrn offenbar Schaden zugefügt haben,⁴) sind nicht näher bekannt; wenn man aber in Erwägung zieht, dass in dem Sühnevertrag die bisherigen Rechte den Bürgern aufs neue verbrieft werden, ⁵) so wird man wohl nicht irren, wenn man annimmt, dass Gerlach I. es versucht hatte, seine Macht über die Stadt zu erweitern und die Rechte der Bürgerschaft einzuschränken; damals stand ja das Geschlecht der Herren von Limburg auf dem Gipfelpunkte seiner Macht und seines Ansehens. Die trotz der rastlosen Thätigkeit König Rudolfs noch immer schwache Macht des Königs legte die Versuchung den Territorialherren nahe, ihre Macht auf Kosten ihrer Unter- thanen zu erweitern, welcher Versuchung nur zu viele nachgaben.
Am 17. Oktober 1279 kam bei Limburg(apud Limpurg) unter Vermittlung der hervorra- gendsten Adligen der Gegend: des trierischen Archidiakons Gerhard von Eppstein,?) der Grafen Otto von Nassau,:) Friedrich von Leiningen, Gerhard IV. von Diez und Siegfried von Wittgen- stein, der Herren Gottfried von Bruneck,) Gottfried von Eppstein,*) Werner von Falkenstein, Salentin von Jsenburg, des Ritters Frank von Cronenberg 10) und des Mainzer Bürgers Heinrich genannt Demon eine Sühne zustande, von der Schliephake sagt:„Das Schriftstück ist wichtig für die Kenntnis der Rechtszustände in Limburg und überhaupt für städtische Verhältnisse je- ner Zeiten.“
Der Vertrag ist in doppelter Ausfertigung bekannt; die von der Stadt Limburg ausge- stellte Urkunde hat Grüsner(l. c. pg. 57 ff.) veröffentlicht, die von dem Herrn ausgestellte be- findet sich im hiesigen städtischen Archive und gelangt als Anlage 2 zum Abdruck.
Die Bestimmungen des Vertrages sind:
1. dem Herrn und seinen Erben steht das Recht zu, nach Belieben in die Burg und in die
Stadt ein- und auszureiten, Burg und Stadt zu be- oder zu entfestigen;
2. dem Herrn bleiben die Einkünfte in der Stadt, die er vor dem Streite bezogen hat;
3. die Bürgerschaft leistet wegen der Prevel, die an ihr im Streite verübt worden sind, ein- fach Verzicht;
4. die Stadt zahlt aber an den Herrn 1000 M. aachener Heller Entschädigung;
5. der Herr gesteht für sich und seine Erben zu:
a. die Bürger Limburgs können in der Stadt wohnen oder auswandern, ohne vom Herrn
gehindert zu werden, und können nach Belieben über ihre Habe verfügen;
Anm. ¹) ita noviter sint aedificata quod bene constet tribus aut duatuor scabinis duod illa aedificia sint iniusta.
Anm. ²) Corden B. 1.§ 559 fl., wo der Wortlaut der Urkunde sich findet. H... Scultetus ist der in Böhm. Cod. dipl. Moenofrancf. pg. 165 ff. oft erwähnte Schultheiss Heinrich. Derselbe war ein Sohn des früheren Schul- theiss Wolfram und stand bei König Rudolf I. in hohem Ansehen. 1284 Fepr. erscheint in einer Urkunde(I. c. pg. 212) Volradus scultetus und pg. 283 neben demselben Henricus quondam scultetus, miles.
Anm. ³) Limb. Chron. pg. 99.
Anm. ¹⁴) S. den Sühnevertrag vom 17. Okt. 1279 Anlage n. 2.
Anm. ⁵) Schliephake, Geschichte von Nassau B. 2 pg. 151, sagt von diesem Vertrage:„den Bürgern aber wurden aufs neue ihre Freiheiten und Rechte... zugesichert.“
Anm. ⁶) Gerhard von Eppstein, jüngerer Bruder des später erwähnten Gottfried, von 1288— 1305 als Gerh. II. Erzbischof von Mainz, aus der Geschichte K. Adolfs näher bekannt.
Anm.*) Otto von Nassau, der Stifter der ottonischen Linie, war mit Agnes von Leiningen vermählt.
Anm. ⁵) Bruneck bei Hartenfels.
Anm. ⁹) Gottfried IV. v. Eppstein Sohn Gottfrieds III. und der Elisabeth von Jsenburg.
Anm. ¹) Ein Frank von Cronenberg hat nach Cord. Bd. 2§ 97 seine Güter in Hunsangen etc. mit Zustimmung seines Bruders Walter v. Cr. Canonikus in Limburg verkauft 1305, 13. März— die Urkunde sagt 1304, es gilt aber offenbar stil. Trev. In dieser Urkunde wird ein Franko filius patrui nostri erwähnt.


