— 9—
wart der Erzbischöfe Cuno von Trier und Friedrich(von Saarwerden) von Köln, der Herren von Westerburg und Runkel, des Herrn Johann II. von Limburg und vieler Ritter ablegten ¹) Nach letztgenannter Urkunde galt hinsichtlich der Criminalgerichtsbarkeit in Limburg seit undenklichen Zeiten zu Recht: Das Gericht über„Hals und Kopf“ stand dem Herrn von Limburg zu, das Urteil aber- fällten die Schöffen. Die Geldstrafen, zu welchen das Schöffengericht verurteilte, fielen an die Kasse des Herrn, an die Schöffen und an die Stadt.— Pfändung konnte an einem Bürger Lim-
burgs nur nach ordnungsmässigem Gericht vollzogen werden.— Auch ensal man keinen Burger zu Limpurg anetasten oder anegrifen mit dem gerichte, der imans geslagen oder gestochen hette, die wile der den adem in sime libe hat, der da geslagen ist.— Bei verübter Gewaltthat konnte
der Amtmann des Herrn, wenn vor ihn die Klage gebracht wurde, im Namen des Herrn das Gericht berufen, er sollte aber auch die Schöffen versammeln und ihnen die Klage vortragen. Die Schöffen hatten dann das Urteil zu fällen.— Nur auf Grund eines Erkenntnisses der Schöffen durfte der Herr oder sein Amtmann den Bürger ergreifen. ²)
Die früher erwähnte Urkunde des Rentmeisters Giselbert vom J. 1243 zeigt, dass die
Stadt schon damals ihr eignes Siegel führte— die 3 Türme mit der Umschrift: Sigillum civium in Limpurch. Juste iudicate Dieses Siegel hing neben dem Stiftssiegel zur Verbriefung einer
Schenkung, welche Giselbert im Namen des Herrn zu Gunsten des Gonventes von Dierstein ³) gemacht hatte; dieselbe betraf die Einkünfte von einem Fleischerladen. Es muss auch dié Stadt Rechte auf die Fleischerläden gehabt haben; heisst es doch ausdrücklich: salvo iuro scultetorum Limburgensium.¹)
Ein Schiedsspruch des Schöffengerichtes in Frankfurt vom 13. Juli 1276 lässt uns zuerst erkennen, dass Zwistigkeiten zwischen Gerlach I. und der Stadt eingetreten waren. Gerlach hatte sich an die Schöffen in Limburg gewendet und von ihnen eine Entscheidung über gewisse Fragen der Baupolizei gefordert; es handelte sich um die sog. Ueberbauten und um die Frage, wie weit die Gebäude von der Mauer der Burg und von der Stadtmauer entfernt sein sollten. Die Schöffen in Limburg gelangten nicht zu einem einstimmigen Votum, weshalb die Angele- genheit den Schöffen Frankfurts zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Der Schiedsspruch ging dahin: 1. Wenn der Eigentümer des Gebäudes den Ueberbau selbst ausgeführt hat, resp. hat ausführen lassen und er die Gesetzmässigkeit der Ausführung beschwören will, so bleibt er unangefochten..Hat er aber das Gebäude durch Kauf erworben, und kann er den geforderten Eid nicht leisten, so muss er innerhalb 15 Tage den Ueberbau niederlegen; eine Busse kann ihm aber nicht auferlegt werden.— 2. Die Entfernung der Ge- bäude von der Mauer und den Gebäuden der Burg soll in derselben Weise festgehalten werden, wie in den Zeiten der Vorfahren des jetzigen Herrn von Limburg und vor 20 bis 30 Jahren. Ist der Herr der Ansicht, dass die Gebäude zu nahe an der Burgmauer stehen, so kann er die betr. Gebäude ankaufen und den Weg unterhalb der Mauer so erweitern, dass 2 Mann neben- einander dort reiten können.— 3. Stehen Gebäude so nahe an der Stadtmauer, dass nicht 2 Mann nebeneinander reiten können, so müssen dieselben zur Zeit eines Krieges oder einer Fehde trotz des Widerspruches des Eigentümers niedergelegt werden, wenn die Schöffen schwören, dass diese Gebäude der Stadt schädlich sind.— 4. Die Breite der Strassen soll in der Weise festgehalten werden, wie sie vor 20 bis 30 Jahren war. Baut Jemand durch einen Ueberbau, ohne berechtigt zu sein, in die Strasse, so verfällt er, wenn die Schöffen Einsprache erheben, in eine Busse von 60 solid. lev. denar. Wenn in einem Jahre im sog. Geding wegen eines Gebäu- des Klage erhoben wird, das gesetzwidrig aufgeführt ist, so muss das Gebäude niedergelegt
Anm. ¹) S. Limb. Chron. pg. 68. Unde sind dise sache allewege wol herbracht unde alle zit herlichen unde vestlichen gehalden.
Anm. ³) Von dem Weistum findet sich im städt. Archiv in Limburg eine Abschrift aus dem Anfange des 15. Jahrh. S. Limb. Chron. pg. 5.— 1
Anm. ³) Dierstein, chemals Kloster der Benediktinerinnen; seit der letzten Hälfte des 17. Jahrh. Oranien- stein; vergl. Vogel.
Anm. ¹) Im J. 1342 versprach Gerlach II. nach Ausweis einer Copie im städtischen Archive(„Metzgerzunft“) keine neue fleischirn mehr zu bauen und bauen zu lassen, es sei denn, dass der Nutzen der Stadt eine Vermeh- rung der fleischirn fordere.


