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die zu vernéeinen war. Dasz also Vogel's Erklärung, wenn ihr zufolge die Frage V. 21 als Schluszfolgerung aus V. 19 und 20 gar nicht zu gebrauchen ist, irgendwo einen Fehler enthalten müsse, scheint uns schon mit Rücksicht auf dieses 0?y nicht zweifelhaft. Für fraglich halten wir nur, ob der Fehler in V. 21 oder in V. 20 oder endlich, ob er in beiden Stellen zugleich zu suchen sei. Wir unsererseits glanben das Letz- tere: denn der Sinn, welchen Vogel in der zweiten Hälfte von V. 20 und in der ersten von V. 21 ausgedrückt findet, scheint uns weder sach- noch contextgemäsz. In Bezug auf V. 21 aber bestimmt uns zu dieser Ansicht noch ein zweiter Grund. Wird nämlich, wie Vogel meint, hier„noch einmal“ geleugnet, was V. 17 und 18 bereits geleugnet war, so kann dies Nochein-— mal offenbar nur unter den Gesichtspunkt einer T'antologie fallen. Gerade dies aber war es, was wir in unserer Abhandlung über den 1ει⁵πε(S. 12 ff. und S. 18) als Grund geltend machten, um die hergebrachte Erklärung von zaι(d. i. die Erklärung im Sinne von„gegen“) als eine unzulässige nachzuweisen. Was nun bei der fraglichen Tautologie hier noch besonders befremden müszte, wäre dies, dasz sie, noch dazu nach sehr kurzem Zwischenraume, die zweite sein würde, welche wir nach Vogel's Urklärung hier anzunehmen hätten. War doch ihr zufolge schon in dem Satze:„6 ε ϑς εεςε εσσιε V. 20 (. hierzu das oben Bemerkte) eine solche vorhergegangen! Dasz hier nun eine zweite vorkäme, dies anzunehmen scheint uns namentlich mit Rücksicht auf V. 15 völlig ceine Unmöglichkeit. Denn was Paulus nach dem Satze V. 15 überhaupt zu ent- wickeln hatte, war dem früher Bemerkten zufolge ein Zwei- faches: 1) das 00 1 dνεααε, 2) das» Ʒmπ⁴‿ταα‿εσ⁵σεε. In Gange der Beweisführung aber vermögen vwir, wofern wir sie im Lichte von Vogel's Erklärung betrachten, nur eine Eutwicklung des ersten, nicht auch des zweiten Satzes
dem bisherigen
zu erkennen. Es würde somit der eigenthümliche Fall vorliegen, dasz die Anwendung des 0b& dεe zwei Mal vorkäme, die des N 2,νιιτdoοοσεαd dagegen ganz unterblieben wäre. Einer- seits also hätten wir hier ein höchst befremdendes Zuviel,
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andererseits ein höchst befremdendes Zuwenig in der Beweis-


