Aufsatz 
Der Abschnitt des Galaterbriefes Cap. III, 15-22 mit besonderer Rücksicht auf Vers 20 ausgelegt : eine exegetische Monographie / vom ... G. W. Matthias
Entstehung
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geschlossen werden,ist aber diese Folgerung ungereimt, so ist auch ihre Voraussetzung ungereimt, mit anderen Worten, so ist auch der Satz ungereimt, das Gesetz sei als das Gesetz gegeben, das da könne lebendig machen. Was nun aus dieser Ungereimtheit folgen muszte, leuchtet ein: sie war der deut- liche Beweis, dasz das Gesetz, obwohl dem Verheiszungsbunde am der Uebertretungen willen hinsugefügt, mit Nichten unter den Begriff der erheiszungen Gottes falle d. h. mit Nichten als ein Zusatz zu diesem Bunde, vielmehr lediglich als ein Bund, völlig verschieden von demselben, zu betrachten sei. Auf einen Punkt übrigens müssen wir hierbei noch beson- ders zurückkommen. Vergleicht man den Beweis, der in V. 18 geführt wurde, mit demjenigen, den Paulus in V. 21 an das 401,νοoτο anknüpft, so ergibt sich hier bei aller Verschieden- heit eine nicht zu verkennende Achnlichkeit. Beide Sätze sind hypothetische Perioden, die einen indirecten Beweis enthalten, So zwar, dasz die Protasis des einen mit der Protasis des anderen ihrem Inhalt nach völlig identisch ist. Sachlich ver- schieden ist in beiden Sätzen nur die Apodosis. Jene Aehn- lichkeit der Beweise aber musz einen Grund haben. Und zwar kann dieser nirgendwo anders als in einer Aehnlichkeit der zu beweisenden Sätze liegen. Welches nun derjenige Punkt sei, in dem jene Sätze sich einander begegnen müssen, erhellt wohl am deutlichsten, wenn wir dieselben so, wie sie nach dem Ergebnisse unserer Auslegung lauten würden, zur Vergleichung neben einander stellen. Der erste lautet:das Gesetz ist keine d.νεια des Verheiszungsbundes, so nämlich, dasz Gott darin häütte erklären wollen, es solle hinfort nicht mehr die Verheiszung, sondermnur noch das Gesetz gelten. Der zweite dagegen ist folgender: das Gesetz ist ebenso wenig eine 2/r4⁴aεν des Verheiszungsbundes, so nämlich, dasz Gott darin die Erlangung des Verheiszenen nachträglich an eine Bedingung hätte knüpfen wollen, die ursprünglich d. i, vor Gültigmachung des Verheiszungsbundes gar nicht gestellt war, bei dem Wesen des Gesetzes aber als eine schlechthin unerfüll- bare betrachtet werden müszte. Vergleichen wir nun diesen zweiten Satz mit jenem ersten, so dürfte der Punkt, in welchem

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