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Das 1οm eνοτο nun, welches den in der Frage enthal- tenen Schlusz als falsch abweist, spricht zunächst nur eine negative Behauptung aus. Eben deshalb aber war eine Be- gründung desselben nöthig, und diese folgt in dem Satze: à ydo— dινιονν. Die Form dieses Satzes(in der Protasis steht&l mit dem Indicativ des Korist, in der Apodosis das lmperfect mit de„) zeigt unverkennbar, dasz der Beweis des 1„ενοιπο ein indirecter ist.
Einer Erörterung bedarf hier zunächst die Protasis. In unserer Abhandlung über den 1μμσ⁶μ S. 25 ff. haben wir dieselbe, übereinstimmend mit der herkömmlichen Auslegung, so erklärt, dasz wir vo⁵εοs als Subject, 0 dνανιέμνοσ Hmσσ aber als eine zu 206 gehörige Prädicatsbestimmung faszten(=„denn wäre das Gesetz als das gegeben, was da könnte lebendig machene). Nach Maszgabe des veränderten Sinnes aber, in welchem wir oben die durch 1ιι εμϋνο verneinte Frage ge- nommen haben, müssen wir diese Erklärung als dem Zu-— sammenhange nicht mehr entsprechend fallen lassen. Insbe- sondere glanben wir, dasz der Begriff»6⁵εμοοσ nicht, wie dies in unserer früheren Erklärung nöthig schien, als Gegensatz zur Verheiszung zu fassen sei. Ein solcher Gegensatz nämlich findet in dem veränderten Zusammenhang keine Stelle mehr. Wir fassen deshalb nunmehr das»⁵αοςα als prädicative Be- stimmung von 2069, das 0n ϑνναιιικνο lυοστοσ⁷Q aber als qualitative Bestimmung von»αο. Dabei versteht sich von selbst, dasz das Subject von 206,9—, das»⁶⁴⁴αος der vorausge— gangenen Frage ist. Uebersctzt würden somit die Worte lauten: „deun wäre es(das Gesetz) als das Gesetz gegeben, das da könnte lebendig machen.“ Das Hauptgewicht des Gedankens ruht hierbei auf Sνοππαο, und dieser Begriff ist daher als der vorzugsweise betonte zu betrachten. Für die Erklärung sind nun hier verschiedene Punkte von Wichtigkeit. Zunächst das 206h. Man beachte hierbei, dasz das bei»éεος übliche Wort sonst 1εϑσπηναα st. EO69, erscheint mithin eigens ge- wählt, um etwas von 21ε£ϑ Verschiedenes auszudrücken. Es dient dazu, das Gesetz unter den Begriff einer Gabe zu stellen, die zu einem besonderen Zwecke verliehen wurde. Hierin liegt


