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bemerkt worden; sie konnten an und für sich heiszen:„um die Uebertretungen zu verhindern,“ während sie wirklich hieszen und nach dem Zusammenhang heiszen muszten:„um die Ueber- tretungen hervorzubringen.“ Je nachdem nun jene Worte in dem einen oder in dem anderen Sinne genommen wurden, war denn auch die logische Consequenz, wie wir sie in dem frag- lichen Obersatze gezogen finden, entweder richtig oder falsch. Richtig war sie, wenn man die Worte so faszte, als ob ihr Sinn wäre:„um die Uebertretungen zu verhindern.“ Denn was die Kraft gehabt hätte, die Uebertretungen zu verhindern, das hätte nothwendig auch die Kraft haben müssen, die ν- zιοασνꝶ und folglich auch die o, mit einem Worte die 2ονοοα ßν vermitteln. Dies aber, wenn es als etwas Neues dem Verheiszungsbunde„hinzugefügt“ worden wäre, als einen „Zusatz“Ü zu diesem Bunde zu betrachten, hätte nach dem Zusammenhange mit dem Vorhergehenden nicht nur nicht unzulässig, sondern sogar vollkommen folgerichtig erscheinen müssen. Ilatte doch Paulus V. 18 ausdrücklich gesagt, dasz das„Erben aus der Verheissung komme! Eine Bestimmung also, welche zum Verheiszungsbunde hinzugetreten wäre, um die Uebertretungen zu„verhindern“, eben dadurch aber die Erlangung des lrbes zu„vermitteln“,— eine solche Bestimmung hätte offenbar dazu gedient, der Verheiszung Etwas hinzuzu- fügen, was auf nichts Geringeres als auf die Art ihrer Erfüllung abgezweckt haben würde. War dies aber der Fall, so erschien sie eben damit in Wahrheit als ein„Zusatz“ zu dem Ver-— heiszungsbunde. Von welcher Art nun ein solcher Zusatz gewesen wäre, ist selbstverständlich. Es vwäre ein Zusatz ge— wesen, der die Verheiszung offenbar in ihrem innersten Wesen verändert haben würde. Hätte er doch die Erlangung des Ver- heiszenen nachträglich an eine Bedingung geknüpft, welche vorher d. i. bei Gültigmachung des Verheiszungshundes gar nicht gestellt war! Denn die ursprüngliche Bedingung war lediglich Glaube(vgl. V. 6, V. 11 und V. 14 unseres Capitels). Von Werken des Gesetses aber konnte hierbei schon um desz- willen gar keine Rede sein, weil das Gesetz 430 Jahre später als die Verheiszung gegchen war(S. V. 17) Welchen Charakter


