Aufsatz 
Der Abschnitt des Galaterbriefes Cap. III, 15-22 mit besonderer Rücksicht auf Vers 20 ausgelegt : eine exegetische Monographie / vom ... G. W. Matthias
Entstehung
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Gesetzes als eine in besonders majestätischer Weise geschehene darzustellen. War dies aber im Allgemeinen die Tendenz jener traditionellen Anschauuog, so musz sie gleicher Maszen auch dem den yενωνĩ Jöunserer Stelle zu Grunde gelegen haben. Anders freilich urtheilen hier diejenigen Ausleger, welche in Betreff dieses dεν ανέν¶der Ansicht sind, Paulus habe damit eine Angabe bezweckt, welche das Gesctz tiefer als den Ver- heiszungsbund stellen sSolle. Als ältere Vertreter dieser Ansicht erscheinen Estius, Schneckenburger und de Wette, neuer- dings hat sie an Ioxel(s. S. 530 a. a. O.) abermals einen Vertheidiger gefunden Bei dem letztgenannten Ausleger nament- lich erscheint sie als die wesentliche Voraussetzung, auf welche sich seine Erklärung von V. 20 gründet. Wie wir aber Vogel's Ansicht schon bei V. 15 ‧bestreiten muszten, so müssen wir es nicht minder bei diesem Punkte. Und zwar könnten wir hierbei eigentlich nur auf das verweisen, was Meyer(s. Comm. z. d. St. 3. Ausg. S 157 ff.) zur Widerlegung jener Ansicht bereits bemerkt hat. Scheinen uns doch diese Bemerkungen so gründ- lich und überzeugend, dasz wir den Beweis ihres Gegentheils geradezu für unmöglich halten! Es sind insbesondere drei Punkte, welche Meyer hier geltend macht: 1)Engelthätigkeit überhaupt erscheine, wo sie allgemein erwähnt werde, als etwas Majestätisches und Verherrlichendes; 2)das nachfolgende ν νειαιοι ιιαετοο sei, weil ja auch Christus, der Sohn Gottes, ein αεα⁵α genannt werde(vergl. 1 Tim. II, 15), kein herab- setzendes Moment;« 3)überhaupt habe es nicht im Plane oder Zwecke des Apostels gelegen, das Gesetz als ein weniger göttliches Institut herabzusetzen, was Gesetzeseiferern gegen über sogar unweise gewesen wäre. Diesen durchaus treffenden Bemerkungen fügen wir nur noch zweierlei hinzu: 1) Ein sol ches Herabsetzen würde mit den sonstigen Anschauungen des Apostels, insoweit sich diese auf das Gesetz beziehen, gar nicht im Einklang gestanden haben; denn das Gesetz erscheint ihm sonst nirgends als Engel-, sondern stets nur als Gotteswerk, wie er denn(vergl. Röm. VII, 22. 25) das Gesetz ausdrücklich ein GesetzGottes nennt, das seinem Wesen nach geistlich und heilig sei(vergl. Röm. VII, 14. 12), und das Jeder dem