Aufsatz 
Der Abschnitt des Galaterbriefes Cap. III, 15-22 mit besonderer Rücksicht auf Vers 20 ausgelegt : eine exegetische Monographie / vom ... G. W. Matthias
Entstehung
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insofern er keiner der den Bund schlieszenden Parteien angehört. Der ⁶ιαινν ν2eέᷣτν᷑ νταονενν gegenüber findet vielmehr(abgesehen von dem selbstverständlichen Unterschiede der Bedeutung an sich) eine völlige Identität zwischen dꝓν σιοs und 0deis Statt. Gegen Vogel müssen wir hierbei zweierlei geltend machen: 1) hätte Paulus das sagen wollen, was dieser Ausleger meint. so hätte die Bezichung auf einen bei Errichtung des Bundes Unbetheiligten, weil sie aus dem Zusammenhange durchaus nicht zu errathen war, auf keinen Fall unausgedrückt bleiben dürfen: denn sonst wäre ja gerade das Hauptmoment des Ge dankens verschwiegen worden. Dagegen erschien die Beziehung auf denjenigen, welcher den gültig gemachten Bund errichtete, aus den vorausgegangenen νϊννoοι und 1eνεμιιένέννν voll- kommen klar. 2) Der Grundsatz,es dürfe Niemand einen gültig gemachten Band umstoszen oder Etwas zu demselben hinzufügene, beruht selbstverständlich darauf, dasz eine der wesentlichsten Grundlagen alles Rechts Treu und Glaube

unter den Menschen unbedingt und allgemein gelten müsse.

zn dieser Anschauung er paszt es nur, wenn hier gesagt wird, dasz dieselbe Person, welche einen Bund errichtete und gültig machte, diesen Bund auch nicht umstoszen oder durch Zusätze verändern dürfe. Denn das Umstoszen oder Ibändern durch einen Dritten d. i. durch Einen, der bei Errichtung des Bundes gar nicht betheiligt war, würde doch offenbar nur als ein Gewaltact erscheinen können und zwar als ein Gewaltact, begangen von einem Solchen, welcher sich zur Haltung eines gültig gemachten Bundes gar nicht verpflichtet gehabt hätte. Von einem Solchen aber zu reden, hatte Paulus hier gar keine Veranlassung. Denn das Unrecht desselben würde gar nicht in derjenigen Sphäre gelegen haben, die contextgemäsz hier allein in Betracht kam, d. i. nicht in der Sphäre treuloser(unwahr haftiger) Handlungsweisc.

Aus vorstehenden Gründen also vermögen wir nicht, Vogel's Erklärung von 0061 für sach- und contextgemäsz zu erachten. Ebenso wenig aber können wir diesem Ausleger in dem bei- stimmen, was er in Bezug auf dasdσέεα*ν mεπτν⁶ιαdοσσσ bemerkt. Ueber diesen Punkt nämlich äuszert er sich in fol