8
seiner Erklärung von V. 20 eine feste Grundlage zu sichern, bis auf V. 15 zurückgegangen. Die Hauptsätze aber, welche er in dem Abschnitt V. 15— 21 ausgesprochen findet, sind seinen eigenen Worten gemäsz folgende:„ie Niemand eines Menschen rechlskräftis gemachten Bund(Ferordnung) be-— seitigt oder überverordnet,— so macht auch das 430 Jahre nachher gekommene Gesetz den von Gott vorher rechtskräftig gemachten Bund(Ierordnuung) nicht rechtsunkräftig, um die Verheissung zt vernichten. Das Gesets kann also im besten Falle nur eineé untéergéeordnéete, dem Ferheiszungsbunde nicht nur nicht schädliche, sondern ihm dienende SRellang einge— nommen haben.“ Ob oder inwieweit wir nun diesen Sätzen zustimmen, wird unsere eigene nachfolgende Auscinandersetzung ins Licht stellen. Nur das sci im Allgemeinen hier schon be— merkt, dasz wir in denselben die Gedanken des Apostels nur zum Theil wiederfinden. Worin übrigens unsere Differenzen mit Vogel bestehen, wird bei Besprechung des Einzelnen klar werden.
Wir fragen zunächst: Was bildet von V. 15— 29 im Allge- meinen den Gegenstand der Erörterung? Schwerlich irren wir, wenn wir hierauf antworten: der Zweck des Gesetzes gegen-— über der Verheiszung. Was Paulus in dieser Bezichung seinen Lesern sagen will, entwickelt er in einer doppelten Richtung: zuerst negativ, indem er nachweist, wozu das Gesetz dem Ver— heiszungsbunde gegenüber nicht gedient habe, sodann positiv, indem er darlegt, wozu es gedient habe. Der negative Theil dieser Entwicklung geht von V. 15— 22, der positive von V. 23— 29.
An der Spitze des negativen Theils steht nun, selbst
negativ, ein Satz, der sich deutlich als ein Rechtsgrundsatz*)
*) Wir legen Gewicht darauf, dasz der Erfahrungssatz, den Pau- lus hier an die Spitze seiner Entwicklung stellt, den Charakter eines Rechtsgrundsatzes(eines ³αααα) uan sich trägt. Die Beweis- führung wird dadurch unserer Ansicht nach nur um so eindringlicher: denn sie beruht, so gefaszt, auf der Anschauung:„was hier schon in


